Änderung in Bauland Flächennutzungsplan/B-Plan

Hallo,
wir haben ein Grundstück (nicht erschlossen) im Ortskern neben einer Sport- und Kulturhalle.
Laut Flächennutzungsplan fällt dieses Grundstück auf die Kategorie „Grünanlagen, Friedhöfe, Freizeit- und Sportanlagen“, und ist die einzige Fläche innerhalb vom Ort, die bislang nicht als Bauland gilt. Ringsherum befinden sich Wohnhäuser.

Der Bürgermeister weigert sich, das Grundstück zu einer Gebäude- und Siedlungsfläche umzuschreiben. Es solle keine direkte Wohnbebauung neben der Halle geben um mögliche Konflikte zu vermeiden. Allerdings sind andere Häuser nur 2–5 m weiter entfernt als unser Grundstück.

Was können wir tun? Kann §34 Baugesetzbuch (BauGB) geltend gemacht werden oder gibt es andere passende Paragraphen.

Gruß

EfKa86

Stellen Sie einen Antrag auf Änderung an den Gemeinderat. Wird dieser Abgeweisen, klagen Sie vor dem Verwaltungsgericht.

Für das Bauplanungsrecht hatte ich mich nicht registriert. Es ist für Laien kompliziert. Auch für Juristen ist es ein spezielles Gebiet. Suchen Sie sich lieber einen solchen Spezialisten als Anwalt (evtl. durch die Anwaltskammer, den Anwaltsverein --in Ihrer Landeshauptstadt zu finden).
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.

Ein Flächennutzungsplan kann vom Gemeinde- oder Stadtrat geändert werden.
Wenden Sie sich also an die Politik in Ihrem Ort. Am besten an den Vorsitzenden der Mehrheitsfraktion.

Gruß aus Hagen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
ehem. Mitglied im Rat der Stadt Hagen

Moin, moin,
die Gemeinde hat grundsätzlich die Planungshoheit, d.h. man hat als Einzelner keinen Anspruch auf Änderung der Bauleitpläne (FNP und B-plan). Der Flächennutzungsplan (FNP) gilt als nicht verbindlich, er soll lediglich die angestebte Siedlungsstruktur des gesamten Gemeindegebiets abbilden. Eine Bebaubarkeit kann daraus nicht abgeleitet werden - dafür braucht es einen B-plan oder eine Möglichkeit nach §§34 oder 35 BauGB. Eine Änderung kann nur der Rat beschliessen - also hilft nur, genügend Fürspecher im entsprechendem Ausschuss (Grundstücksausschuss o.ä.)zu finden, um so einen Antrag zu erwirken. Über §34 BauGB geht grundsätzlich nur, wenn kein B-plan besteht.

Gruß
Willy1301

Hallo,

Ich würde einen Architekt nehmen und eine schriftliche Bauvoranfrage für ein konkretes Bauvorhaben stellen.

Wenn diese abgelehnt wird, einen im Baurecht versierten Anwalt nehmen und Widerspruch einlegen.

Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, dann prüfen, ob Klage Aussicht auf Erfolg hat und Klage einreichen. Viel Erfolg!

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten