Änderung in Hessen

Moin

bekam gestern wiedermal von Tasso (www.tasso.net)
den Newsletter.
Für alle die noch nicht auf dem aktuellen Stand der Dinge sind(so wie ich bis gestern)
Zitat:

Das Land Hessen hat die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVo) zum Jahresbeginn geändert. Die wichtigsten Änderungen betreffen die so genannte Rasseliste, in der als gefährlich eingestufte Hunde aufgelistet sind. Neu aufgenommen in der Liste ist die Rasse Rottweiler. Rottweiler und Rottweiler-Mischlinge sind somit ab Jahresbeginn als gefährliche Hunde eingestuft.

Nach der neuen Verordnung dürfen Rottweiler, die nach dem 30.12.2008 geboren wurden, nur noch mit Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes gehalten und geführt werden. Der Besitzer muss nachweisen können, dass er genügend Sachkunde hat, um ein solches Tier zu halten. Außerdem muss der Hund eine Wesensprüfung ablegen. Je nach Gemeinde muss das Tier zusätzlich einen elektronischen Chip tragen, mit dem es eindeutig zu identifizieren ist. Hundebesitzer, die Rottweiler und Rottweiler-Mischlinge bereits vor dem 30. Dezember 2008 gehalten haben, müssen dies der zuständigen Ordnungsbehörde schriftlich bis spätestens 30. Juni 2009 anzeigen.

Die hessische Hundeverordnung listet zehn Rassen als „vermutlich gefährlich“ auf. Das sind Pitbull-Terrier, Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Aus der Liste fielen Mastiff und Mastino Napoletano.
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Hallo,

als Ergänzung hier noch eine Änderung aus Sachsen-Anhalt. Dort gab es bisher keine Rasseliste, jetzt gibt es eine.

_"Der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt hat am 11. Dezember 2008 nach mehrjähriger Beratung ein Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren beschlossen. Neben vielen rasseneutralen Vorschriften (Chippflicht, Versicherungs- und Registrierungspflicht) wird zum 1. März 2009 eine Rasseliste eingeführt. Diese Liste ist im Gesetz nicht explizit aufgeführt, sondern ergibt sich daraus, dass auf das Bundesgesetz verwiesen wird; das bedeutet, dass sich die sachsen-anhaltinische Rasseliste im Falle einer Änderung oder Außerkraftsetzung des Bundesgesetzes entsprechend ändert. Paragraf 2 Absatz 2 bestimmt:

„Für Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetzes […] nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, wird die Gefährlichkeit vermutet.“

Diese Hunde müssen einem Wesenstest unterzogen werden und unterliegen nach dessen Bestehen keinen besonderen Bestimmungen mehr. Ohne Nachweis eines bestandenen Wesenstests dürfen diese Hunde nicht gehalten werden. Es können Wesensteste aus anderen Ländern und Staaten als gleichwertig anerkannt werden. Weitere Voraussetzungen für einen Haltungsgenehmigung sind Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Halters. Der Hund muss (ebenso wie alle anderen Hunde, die nach dem 1. März 2009 geboren werden) unveränderlich gekennzeichnet und haftpflichtversichert sein. Es besteht keine Kastrationspflicht und kein Zuchtverbot.

[Quelle: Wikipedia]_

Gruß,

Myriam