Änderung rechtskr. Eink.St.Bescheid d. Finanzamt

Guten Tag,
mit der Begründung , durch einen Datenerfassungsfehler wurden die Einkünfte aus … nicht in die Berechnung der Steuer, einbezogen. Der rechtskräftige Steuerbescheid 2008 vom 26.10.21010 wurde mit Erlass des Steuerbescheides 2009 zu meinen Ungunsten am 11.4.2011 geändert. Nachzahlung 980,oo € und 57,oo € Nachzahlungszinsen.
Kann das Finanzamt den rechtskräftigen Bescheid zu meinen Ungunsten noch ändern?
Wie kann ich einen evenutuellen Einspruch begründen?
Bin ich zur Zahlung von Nachzahlungszinsen verpflichtet, obwohl ich meine Angaben richtig gemacht habe.
Vielen Dank für Eure Mühe und baldige Antwort.

Der Steuerzahler kann nur innerhalb der 4-wöchigen Einspruchsfrist nach Erhalt des Steuerbescheides gegen den Steuerbescheid „was zu unternehmen“.
Der Laie kennt nur das Wort Einspruch, ohne dessen mögliche negative Folgen zu kennen.
Der Fachmann bevorzugt „Antrag auf schlichte Änderung“, der nicht die möglichen negativen Folgen des Einspruches hat.
Geht das Finanzamt nicht auf den Einspruch bzw. den „Antrag auf schlichte Änderung“ ein, so muss der Steuerpflichtige nach Erhalt eines abschlägigen Bescheides innerhalb von 4 Wochen vor Gericht gegen das Finanzamt klagen.

Das Finanzamt dagegen kann innerhalb der 4-jährigen Festsetzungsfrist den Steuerbescheid im nachhinein ändern.

Erhält der Steuerpflichige einen vom Finanzamt geänderten Steuerbesched so kann der Steuerpflichtige innerhalb der im ersten Absatz genannten Fristen und mit den dort genannten Mitteln dagegen vorgehen.

Wenn die Korrektur des Finanzamtes zu Recht besteht ist es - meiner Meinung nach - sinnlos dagegen vorzugehen.

Der Steuerpflichtige hat nach Ablauf der wöchigen Einspruchsfrist KEINE Möglichkeit „vergessenes“ nachzureichen.

Das Finanzamt aber hat 4 Jahre Zeit seine Fehler auszubessern!

So wie ich die Rechtslage sehe müssen auch bei Nichtverschulden des Steuerpflichtigen die Nachzahlungszinsen bezahlt werden.

Hallo Leo,

wenn Dein Steuerbescheid 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist oder tatsächlich vorläufig veranlagt wurde, dann kann das Finanzamt zu Deinen Ungunsten ändern. Wenn dies jedoch in Deinem Bescheid vom 26.10.2010 nicht drinsteht und Du auch keinen Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt hast, dann können die den Bescheid nicht einfach zu Deinen Ungunsten ändern. Dies kann dann sein, wenn ein Grundlagenbescheid geändert wurde, dann kann auch Deine Veranlagung geändert werden.
Evtl. greift bei einem „Datenerfassungsfehler“ der Sachverhalt der „offenbaren Unrichtigkeit“. Da bin ich mir aber nicht sehr sicher und glaube es auch nicht wirklich.
Ich würde auf jeden Fall mal höflich aber bestimmt mit dem Finanzamt kontakt aufnehmen. Die sollen Dir doch beweisen, dass sie den Bescheid noch ändern dürfen. :wink:

Grüße
Andrea

Hallo,

kann zu dem u.a. Fall leider keine rechtsverbindliche Auskunft geben.

Die Finanzverwaltung beruft sich auf § 129 der Abgabenordnung. Um dagegen vorzugehen wäre es notwendig Einspruch einzulegen -> vor dem Finanzgericht zu klagen -> und schließlich das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht anzugreifen um z.B. zu erzwingen, dass man nur bei einem Nichtverschulden des Steuerpflichtigen ändern darf…

Hallo,

ob der Bescheid rückwirkend geändert werden darf, weiß ich nicht. Wenn der Fehler aber beim Finanzamt gelegen hat, ist es unzumutbar, dass Du dafür jetzt auch noch Zinsen zahlen sollst.
Hast Du eine Rechtschutzversicherung? Dann gehe damit zum Anwalt.
Ich würde auf jedenfall erst einmal fristgerecht Widerspruch einlegen.

Gruß,
Rainer

Hallo,

leider kann ich dir nicht helfen, da ich mich nur im Rentenrecht auskenne.

Viele Grüße von

Harald Meyer