Hallo, ich möchte hier mal fragen, ob jemand von einer Gesetzesänderung im SGB II Gesetz gehört hat, bei der eventuelle Einkommensüberhänge durch Kindergeld und Wohngeld neu berechnet werden. Meine Tochter hat einen größeren Geldbetrag von der Arge nachgezahlt bekommen, allerdings meinte der Sachbearbeiter, dass das nicht automatisch geschieht, sondern nur auf „Antrag“. (Er ist ein sehr kulanter Sachbearbeiter, er zahlt so aus!) Und so bleiben die „Unwissenden“ schön im Dunkeln und die anderen können einen Antrag auf Neuberechnung stellen. Allerdings weiß ich nicht, worum es da wirklich geht. Hat jemand eine Ahnung, bzw. welche Änderung ist gemeint und wer ist davon betroffen? Wäre schön, wenn jemand zu den „Wissenden“ hier gehört! Liebe Grüße, Bärbel
Meine Tochter hat einen größeren Geldbetrag von der Arge nachgezahlt bekommen, allerdings meinte der Sachbearbeiter, dass das nicht automatisch geschieht, sondern nur auf „Antrag“.
Wenn das nur auf Antrag geht, welcher Antrag wurde denn da gestellt, damit dies ausbezahlt wurde?
Ohne Antrag keine Bewillgung kein Geld, o
Hallo Peter, der Antrag wurde von ihr nicht gestellt, sie kriegte einen Anruf von ihrem Sachbearbeiter, dass sie aufgrund einer Gesetzesänderung,die nicht berücksichtigt wurde, eine Nachzahlung bekommt, dass davon noch andere betroffen wären,die aber nicht automatisch über eventuelle Nachzahlungen informiert werden, sondern von sich aus aufs Amt zukommen müssen,um ggf. einen Antrag zu stellen.Da der Geldbetrag sich wohl auf monatlich 30 Euro beläuft, kommt bei einer Hochrechnung heraus, dass sie eine Nachzahlung für ca. 15 Monate bekommt. Zusammenhängen soll das mit Kindergeld/Wohngeld, das ihr Kind bekommt…vielleicht weiß noch jemand bescheid??
Ich kann mir nur vorstellen, dass da evtl. in einem Widerspruchsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Sozialgericht dann eine positive Entscheidung getroffen wurde; die Änderungen im SGB sind i.d.R. Kürzungen etc. zum Nachteil der Betroffenen.
Da nicht eingegrenzt werden kann, ob es Ki-Geld oder Wohngeld etc. ist, denke ich eher, dass da eine berechtigte Nachzahlung nach Widerspruch oder Sozialgerichtsverfahren erfolgte, denn sonst wären mir diese Änderungen über verschiedene Newsletter geläufig gewesen.
sorry…
Hi,
Da der Geldbetrag sich wohl auf monatlich 30 Euro beläuft,
das sieht mir nicht nach einer Gesetzesänderung aus, sondern nach einem leider gar nicht so selten vorkommenden Fehler des Sachbearbeiters, den er jetzt zufällig bemerkt und von sich aus korrigiert hat.
Nach der Arbeitslosengeld 2 - Verordnung ist von jedem Einkommen eine Versicherungspauschale i.H.v. 30 € abzuziehen. Es gab hier Juli 2009 zwar eine Änderung, die aber nur Minderjährige betraf. Seitdem wird die Pauschale bei Minderjährigen nur dann berücksichtigt, wenn diese eine entsprechende Versicherung tatsächlich abgeschlossen haben. Welche Versicherungen hierfür überhaupt infrage kommen, ist allerdings streitig; es liegt z.B. eine Verfassungsbeschwerde bzgl. Unfallversicherung vor.
Diesen Fehler sehe ich besonders häufig beim Kindergeld volljährig gewordener Kinder. Nur hat dies wie gesagt nichts mit der Änderung 2009 zu tun, sondern schlicht mit fehlerhafter Dateneingabe des Sachbearbeiters. Selbst innerhalb eines bestimmten Jobcenters sehe ich unterschiedliche Bescheide - entweder wurde die Pauschale „vergessen“, oder sie wurde für Kindergeld beim Elternteil eingetragen (wodurch sie wegfällt), oder manche Sachbearbeiter tragen sie selbst ohne Einkommen schon mal sicherheitshalber ein (0€ - 30€ = 0€).
Gruß
Ingo
Hallo
siehe Beitrag von Ingo. Das hat mit den Neuregelungen im SGB II nichts zu tun. Hier hat lediglich anscheinend der SB gepennt.
Das Einkommen des Kindes darf nur auf seinen eigenen Bedarf angerechnet werden, nicht auf die Bedarfe der anderen BG- Mitglieder. Wenn das Kind seinen eigenen Bedarf (= Regelsatz und anteilige Unterkunftskosten) durch eigenes Einkommen decken kann (z.B. aus Kindergeld, Unterhalt/svorschuss und eben Wohngeld), ist es nicht mehr ALG2-bedürftig, fällt aus der ALG2- Bedarfsgemeinschaft heraus und lebt nun formell in Haushaltsgemeinschaft mit den anderen BG- Mitgliedern.
Ist das anrechenbare Einkommen des Kindes höher als sein eigener Bedarf, darf der Teil seines Kindergeldes, den es nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt,als Einkommen auf (hier) die Mutter übertragen werden und als zufließendes „sonstiges Einkommen“ auf deren ALG2- Bedarf angerechnet werden. Sofern die Mutter nicht bereits den Freibetrag von 100 € bei Erwerbstätigkeit geltend macht, sind ihr dabei 30 € Versicherungsfreibetrag für diesen Kindergeldübertrag zu gewähren.
(Der Freibetrag gilt ebenso für das Kind, falls es volljährig sein sollte; für Minderjährige galt er noch bis zur Änderung der ALG II- AV Mitte 2009).
Die Mutter sollte nachschauen, ob dieser Kindergeldübertrag tatsächlich erst zu diesem genannten Zeitpunkt eingesetzt hat, für den jetzt die Nachzahlung erfolgen soll. Falls schon vorher (vor den 15 Monaten) ein Einkommensüberhang/ Kindergeldübertrag vorlag, der jetzt bei der Nachzahlung nicht berücksichtigt wurde, kann sie einen Widerspruch gegen den Bescheid eninlegen, bzw. (falls sie die Widerspruchsfrist bereits verpasst hat) einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Letzteres möglichst zügig - derzeit können noch Ansprüche bis 4 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, ab voraussichtlich 1.April nur noch 1 Jahr rückwirkend aufgrund der Neuregelungen.
Und sie sollte auch darauf achten, dass der SB diese Nachzahlung entsprechend verzinst . Auch wenn es nicht um große Beträge geht… die Verzinsung sollte automatisch passieren, wird aber meistens „vergessen“ (§ 44 SGB I).
LG