der Ehegatte könnte doch eine eigene Steuererklärung als besondere Veranlagung abgeben.
Dann bekommst man einen rechtsmittelfähigen Beschied und gegen diesen könnten dann beide Einspruch einlegen mit der Begründung, dass man die Zusammenveranlagung wählen will.
Höchst dubios, aber auf den Versuch käme es an.
Ansonsten ist im Mantelbogen ganz eindeutig nach dem Familienstand gefragt. Und wenn man da nichts ausfüllt, liegt später ganz gewiss grobes Verschulden vor.
der Ehegatte könnte doch eine eigene Steuererklärung als
besondere Veranlagung abgeben.
Dann bekommst man einen rechtsmittelfähigen Beschied und gegen
diesen könnten dann beide Einspruch einlegen mit der
Begründung, dass man die Zusammenveranlagung wählen will.
ehegatte bezieht nur einkünfte als truppenangehöriger ausl.
streitkräfte.
Da würde ich Richtung Natotruppenstatut suchen. D.h. es ist zu prüfen, ob dieser Ehegatte sich überhaupt so im Inland aufhält, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Falls eine Zusammenveranlagung dann als zweiter Schritt zulässig ist, sind die Einkünfte als Soldat steuerfrei mit Progressionsvorbehalt (nach DBA USA).
Falls du damit nicht zurechtkommst, melde dich nochmal, dass ich genauer suche.
ehegatte bezieht nur einkünfte als truppenangehöriger ausl.
streitkräfte.
Da würde ich Richtung Natotruppenstatut suchen. D.h. es ist zu
prüfen, ob dieser Ehegatte sich überhaupt so im Inland
aufhält, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist.
ist er, da er ausserhalb der kaserne mit seiner gattin wohnt. das sit das wesentliche kriterium, gibts ein urteil dazu, dabei begehrten die stpfl. die einkünfte des mannes nicht dem progressionsvorbehalt zu unterwerfen, was aber deshalb nicht klappte…
Falls eine Zusammenveranlagung dann als zweiter Schritt
zulässig ist, sind die Einkünfte als Soldat steuerfrei mit
Progressionsvorbehalt (nach DBA USA).