Änderung Steuerbescheid

hallo,

nehmen wir mal an, ein selbständiger macht seine est selbst und verpeilt seine versicherungen einzutragen als SA.

der bescheid kommt mit pauschbetrag 36,00€ ohne nachfrage o.ä.

m.e. wurde hier eklatant gg. die mitwirkungspflicht des FA verstoßen, denn es ist doch wohl klar, dass versicherungen vorliegen, bzw. zumindest gibt das die allg. lebenserfahrung her…

welche änderungsvorschrift würde denn sinn machen bzw. aussicht auf erfolg versprechen ?

gruß inder

Hallo Inder,

nehmen wir mal an, ein selbständiger macht seine est selbst
und verpeilt seine versicherungen einzutragen als SA.

der bescheid kommt mit pauschbetrag 36,00€ ohne nachfrage o.ä.

m.e. wurde hier eklatant gg. die mitwirkungspflicht des FA
verstoßen, denn es ist doch wohl klar, dass versicherungen
vorliegen, bzw. zumindest gibt das die allg. lebenserfahrung
her…

Du meinst hier wohl eher §88 AO Untersuchungsgrundsatz und §89 AO Beratung, Auskunft.

Das FA wird aber wohl den Standpunkt vertreten, dass mit den schriftlichen Erläuterungen zu den Erklärungsvordrucken diesen Paragrafen genüge getan wurde.

welche änderungsvorschrift würde denn sinn machen bzw.
aussicht auf erfolg versprechen ?

172 AO natürlich, wenn die rechtsbehelfsfrist auch schon abgelaufen ist, dann wird aber wohl nichts mehr helfen.
173 AO scheidet wohl wegen grobem Verschulden aus.

Grüße
Chris

m.e. wurde hier eklatant gg. die mitwirkungspflicht des FA
verstoßen, denn es ist doch wohl klar, dass versicherungen
vorliegen, bzw. zumindest gibt das die allg. lebenserfahrung
her…

Du meinst hier wohl eher §88 AO Untersuchungsgrundsatz und §89
AO Beratung, Auskunft.

genau…

Das FA wird aber wohl den Standpunkt vertreten, dass mit den
schriftlichen Erläuterungen zu den Erklärungsvordrucken diesen
Paragrafen genüge getan wurde.

…o.k., aber der SB lässt den steuerpflichtigen hier sehenden auges gegen die wand laufen nach dem motto: selbst dran doof…

welche änderungsvorschrift würde denn sinn machen bzw.
aussicht auf erfolg versprechen ?

172 AO natürlich, wenn die rechtsbehelfsfrist auch schon
abgelaufen ist, dann wird aber wohl nichts mehr helfen.
173 AO scheidet wohl wegen grobem Verschulden aus.

die ist natürlich abgelaufen…

dachte es geht was richtung pflichtverletzung usw…

danke

hallo,

nehmen wir mal an, ein selbständiger macht seine est selbst
und verpeilt seine versicherungen einzutragen als SA.

der bescheid kommt mit pauschbetrag 36,00€ ohne nachfrage o.ä.

Ach, und die Vorsorgepauschale ist nicht im Bescheid enthalten? Ist überhaupt bekannt, dass es eine Vorsorgepauschale gibt?

Das Finanzamt muss keine Steuerberatung betreiben. Und wenn der Steuerpflichtige nicht sicher ist, ob er was geltend machen kann, dann muss er halt fragen.

Wenn man der oben aufgeführten Argumentation folgt, dann muss das Finanzamt bei Ehegatten auch fragen, ob vielleicht Scheidungskosten vorliegen, da ja die Scheidungsrate heutzutage so hoch ist (allgemein bekannt bzw. allgemeine Lebenserfahrung). Das ist doch Nonsens.

Und wie bereits ausgeführt kann § 173 AO nicht greifen, da den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden trifft.

Grüße

Stefan

Ach, und die Vorsorgepauschale ist nicht im Bescheid
enthalten? Ist überhaupt bekannt, dass es eine
Vorsorgepauschale gibt?

hier empfehle ich dir mal die lektüre § 10c EStG !!!

Das Finanzamt muss keine Steuerberatung betreiben. Und wenn
der Steuerpflichtige nicht sicher ist, ob er was geltend
machen kann, dann muss er halt fragen.

hier empfehle ich dann mal § 89 (1) AO…

Wenn man der oben aufgeführten Argumentation folgt, dann muss
das Finanzamt bei Ehegatten auch fragen, ob vielleicht
Scheidungskosten vorliegen, da ja die Scheidungsrate
heutzutage so hoch ist (allgemein bekannt bzw. allgemeine
Lebenserfahrung). Das ist doch Nonsens.

nicht alles was hinkt ist ein vergleich…

für dich speziell:

ein blick ins gesetz, vermeidet geschwätz…

gruß inder

Naja, wenn Du Dich als Gewinner fühlst dann bitte. Der Klügere gibt nach.

Wenn Du lesen würdest was andere schreiben dann käme nicht so ein Kommentar von Dir.

Versuch doch den Bescheid ändern zu lassen weil der böse Sachbearbeiter seine Pflichten verletzt hat. Dann haben die im Finanzamt auch mal wieder was zu lachen.

Grüße

Und als Nachtrag:

Manchmal hilft auch ein Blick in die Richtlinien: AEAO zu § 88 Nr. 2 Sätze 2 und 3 und Satz 5.

Die Vorsorgepauschale wurde gerade deshalb geschaffen, um zu einer Entlastung sowohl des Steuerpflichtigen als auch der Finanzbehörden beizutragen. Der Steuerpflichtige erspart sich das Zusammensuchen aller möglichen Versicherungen, wenn er erkennt, dass da sowieso nicht viel zusammenkommt. Und das Finanzamt erspart sich die Eintragungen in die diversen Zeilen.

Ein Nachfragen seitens des Finanzamts nach Versicherungen wäre also nicht im Sinne des Gesetzes.

Grüße

Und als Nachtrag:

Manchmal hilft auch ein Blick in die Richtlinien: AEAO zu § 88
Nr. 2 Sätze 2 und 3 und Satz 5.

Die Vorsorgepauschale wurde gerade deshalb geschaffen, um zu
einer Entlastung sowohl des Steuerpflichtigen als auch der
Finanzbehörden beizutragen.

es gibt keine vorsorgepauschale für selbständige… also erstmal die gesetze lesen lernen, bevor aus den richtlinien zitiert wird…

Naja, wenn Du Dich als Gewinner fühlst dann bitte. Der Klügere
gibt nach.

oder der, dem die argumente ausgehen…

Wenn Du lesen würdest was andere schreiben dann käme nicht so
ein Kommentar von Dir.

blubb…

Versuch doch den Bescheid ändern zu lassen weil der böse
Sachbearbeiter seine Pflichten verletzt hat.

er ist nicht böse, aber ich erwarte ein mindestmaß an plausibilitätsprüfung bei der veranlagung eines steuerfalles.

das von dir hier propagierte: „ist er doch selbst dran schuld, hätte ja fragen können…“ ist nämlich nicht gesetzeskonform und auch nicht im sinne des erfinders (verweise hier nochmal auf 89 AO, hast du ja immer noch nicht gelsen bzw. verstanden)

Dann haben die im
Finanzamt auch mal wieder was zu lachen.

das wird sich zeigen, ich hätte als SB im finanzamt kein gutes gefühl, wenn so ein fall nochmal hochkocht…

Okay, mea culpa, das mit der Selbständigkeit hab ich überlesen.

Und trotzdem: § 89 AO gibt das nicht her. Eine Soll-Vorschrift ist eine Soll-Vorschrift ist eine Soll-Vorschrift.

Aber wenn Du mal einen Fall in der Realität hast und nicht einen fiktiven Fall, dann sag mir Bescheid wie es ausgeht, das interessiert mich wirklich.

Warum fragst Du überhaupt hier, wenn Du sowieso schon alles weißt? Das hätte mir erspart dass Du mich runterputzt und Dir hätte es erspart Dich über mich zu ärgern.

Grüße

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Warum fragst Du überhaupt hier, wenn Du sowieso schon alles
weißt? Das hätte mir erspart dass Du mich runterputzt und Dir
hätte es erspart Dich über mich zu ärgern.

mir ging es nicht um runterputzen, sondern ich habe hier nen fall, bei dem keine „normalen“ änderugnsvorschriften greifen.

ich weiss eben hier nicht, ob es andere möglichkeiten gibt, nochmal die sache aufzurollen, denn der fall „stinkt“… der SB vom FA hätte m.e. nachhaken müssen zugunsten des stpfl., so wie auch nach ungünstigen dingen nachgehakt wird.

und deshalb frage ich hier, u.a. weil hier auch manchmal leute vom FA lesen und schreiben, die sich in der AO eben bestens auskennen, zumindest besser als die andere seite der macht.

und deine erste antwort auf meine frage war etwas herablassend, deshalb meine reaktion - in den wald rufen und so…

gruß inder

Okay, in Ordnung.

Wenn Du nach § 89 AO gehst dann handelt es sich nur um eine Soll-Vorschrift, und die AEAO schränken das ganze noch weiter ein.

Wenn Du trotzdem beweisen kannst, dass hier die Pflichten verletzt wurden, dann geht natürlich § 173 (1) Nr. 2 AO, da dann kein grobes Verschulden vorliegt. Allerdings sagt AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3. dass den Steuerpflichtigen regelmäßig ein grobes Verschulden trifft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nicht beachtet. Wobei für mich nicht ganz klar ist, was Frage heißt. Ist eine Zeile, wo man Versicherungen eintragen kann, eine Frage?

Und 5.1.4. sagt, dass das grobe Verschulden des Steuerpflichtigen nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass das Finanzamt seinen Fürsorge- und Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist.

Vielleicht hilft Dir ja das alles weiter.

Grüße

Okay, in Ordnung.
Vielleicht hilft Dir ja das alles weiter.

Grüße

jep, danke schön…

gruß inder

Hi,

Nach der AO hat der Steuerbürger keine Aussicht auf Erfolg für einen Änderungsantrag. Insbesondere liegt grobes Verschulden vor, da er die Zeilen für die Sonderausgaben nicht ausgefüllt hat. Die Rechtssprechung ist insoweit eindeutig. Ein Mitverschulden des Finanzamts liegt nicht vor, da das Finanzamt nicht verpflichtet ist, den Bürger auf alle möglichen weiteren Absetzmöglichkeiten hinzuweisen. Siehe auch BFH vom 23.10.2003 III R 32/00, BFH 2003 NV 441.
Zur Rechtslage auch BStBl 1997 II 422.

Das zur grauen Theorie.

Wenn sich die Sonderausgaben nur bis zu ungefähr 500€ auswirken, kann es durchaus sein, dass ein Änderungsantrag trotzdem durchgewinkt wird -aus verwaltungsökonomischen Gründen. Mit dem Recht hat das nichts zu tun, sondern mit dem Mangel an Resourcen in der Finanzverwaltung, so dass schon mal der Weg des geringsten Widerstandes gewählt wird. Natürlich kann man sich darauf nicht berufen und es kommt auch darauf an, welche personelle Ausstattung das jeweilige Bundesland für notwendig erachtet.

Schöne Grüße
C.

Schöne Grüße
C.

merci, cherie, sowas in der art wollte ich hören…

gruß inder