Liebe/-r Experte/-in,
bei folgendem hypothetischen Problem würde ich mich über Euren Rat freuen:
Ein Steuerpflichtiger (A) hat in einem vergangenen Jahr (Steuerbescheid ist älter als 1 Monat und jünger als 1 Jahr) erstmalig eine bestimmte Einnahme erzielt und in seiner Steuersoftware versehentlich als ‚steuerpflichtig‘ eingetragen, obwohl sie tatsächlich steuerfrei ist (*). Da die Steuerfestsetzung vom FA der Vorausberechnung entsprach und auf dem Steuerbescheid nur ein ‚Gesamtbetrag Einkünfte‘ steht, d.h. die fragliche Summe nicht explizit auftaucht, ist ihm das erst wesentlich später aufgefallen.
Beim FA vorstellig geworden, wo man A die Steuererklärung zeigte. Der Bearbeiter hat darauf handschriftlich vermerkt, dass diese Einnahme steuerpflichtig ist (anscheinend hat er den Sachverhalt geprüft). Das ist jedoch definitiv falsch (*).
Wie kann A den Steuerbescheid wieder eröffnen? Aus meiner bisherigen Recherche habe ich als Laie(!!) folgende Schlussfolgerungen gezogen:
(a) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§110 AO) würde bedeuten, dass A ‚entschuldigt‘ verhindert gewesen wäre, den Inhalt des Steuerbescheids zur Kenntnis zu nehmen: kommt also nicht in Betracht.
Das Finanzamt ist auch nicht von seiner Steuererklärung abgewichen, ohne das zur erläutern, weil es ja gerade wie beantragt entschieden hat.
Wie kann also eine erfolgversprechende Begründungskette entworfen werden?
(b) Szenario I: da A den Betrag immer als steuerfrei betrachtet hat, kann er sich vielleicht auf einen Schreibfehler nach §129 berufen? Tatsächlich hat er das Programm fehlerhaft bedient. Der Fehler müsste allerdings für einen Dritten offensichtlich sein. Da hierzu eine steuerliche Wertung erforderlich ist, sehe ich den Fehler nicht als offensichtlich an. [im Bürgerlichen Recht wäre es ein Erklärungsirrtum, aber das BGB gilt hier nicht.]
© Szenario II: aufgrund
(c1) seiner Fehlinterpretation der Sachlage
(c2) einer Auskunft des Finanzamtes
hat A die Einnahme fälschlicherweise als steuerpflichtig eingeschätzt. Später hat er im Gespräch mit einem anderen Betroffenen erfahren, dass die Einnahme für diesen steuerfrei ist, und sich daraufhin schlau gemacht. Ergebnis: es gibt in der Tat eine entprechende BFH-Entscheidung, die auch vor Abgabe der Steuererklärung gefällt wurde. Hätte also sowohl das FA kennen können - deren Job das ist - als auch A - der als Laie aber idR keine Nachforschungspflicht hat.
Ist das eine neue Tatsache im Sinne des §173? Aus dem Kommentar AEAO entnehme ich, dass rechtliche Wertungen keine neue Tatsachen sind.
(d) Kombiniert die Absicht von (b) mit dem §173: Könnte es eine neue Tatsache sein, dass ihm aufgefallen ist, dass er den Betrag in die falsche Spalte eingetragen hat? Wo er doch ausdrücklich eine steuerfreie Einnahme angeben wollte?
Ganz offensichtlich widersprechen sich die Begründungsansätze (b)+(d) bzw. (c1)+(c2). Welchen haltet Ihr für erfolgversprechend? Vielleicht sogar einen ganz neuen?
Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.
FP
(*) die Steuerfreiheit ist nach dem Text des EStG für den Laien nicht unmittelbar ersichtlich - bestenfalls über eine Analogiebildung - es gibt aber eine entsprechende Entscheidung des BFH. Lasst uns diesen Punkt als unstrittig betrachten.