Änderung Steuerbescheid

hi,

mal angenommen, dass FA hat bei der veranlagung 2004 gemerkt, dass die abschreibung bei einem vermieteten objekt, schon ab 2003 hätte reduziert werden müssen (dgr. von 5% auf 2,5%)… nun erging ein nach 172 AO geänderter steuerbescheid mit der entsprechenden korrektur - und nachzahlung…

…greift der 172 AO hier überhaupt ???

gruß vom inder

hi,

mal angenommen, dass FA hat bei der veranlagung 2004 gemerkt,
dass die abschreibung bei einem vermieteten objekt, schon ab
2003 hätte reduziert werden müssen (dgr. von 5% auf 2,5%)…
nun erging ein nach 172 AO geänderter steuerbescheid mit der
entsprechenden korrektur - und nachzahlung…

…greift der 172 AO hier überhaupt ???

Hallo Inder,

ich kann mir nicht vorstellen, dass das FA alleine mit Hinweis auf § 172 AO ändern möchte, da ist doch sicher noch eine zusätzliche Änderungsvorschrift genannt.

Grüße
Chris

hi chris,

… nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert…

und dann die erläuterung: ihrem antrag vom 15.06. wurde damit entsprochen… gröhl…

hab mit dem SB damals telefoniert wg. der abweichung 2004 - der hatte gesagt, dass 2003 dann auch geändert wird - dem habe ich weder zugestimmt noch wiedersprochen…

gruß vom inder

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Hallo Inder,

… nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert…

und dann die erläuterung: ihrem antrag vom 15.06. wurde damit
entsprochen… gröhl…

hab mit dem SB damals telefoniert wg. der abweichung 2004 -
der hatte gesagt, dass 2003 dann auch geändert wird - dem habe
ich weder zugestimmt noch wiedersprochen…

Sollte der Stb in der Erklärung 2003 die Abschreibung versehentlich zu hoch angesetzt haben, muss man das dem FA natürlich mitteilen, ein Antrag auf Änderung ist das aber wohl nicht.

Grüße
Chris

die haben doch ihre eigene tabelle, und die war falsch… der wert in der erklärung war natürlich auch zu hoch - hätten die aber merken müssen…

gruß vom inder

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Hallo,

… nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert…

und dann die erläuterung: ihrem antrag vom 15.06. wurde damit
entsprochen… gröhl…

hab mit dem SB damals telefoniert wg. der abweichung 2004 -
der hatte gesagt, dass 2003 dann auch geändert wird - dem habe
ich weder zugestimmt noch wiedersprochen…

unbedingt Einspruch einlegen. Die dürfen das nicht mehr ändern, nur Gegenrechnen nach § 177 AO, wenn etwas anderes noch auftaucht.
Die Steuererklärung 2004 ist kein Antrag auf Änderung des Bescheids 2003. Irgendwie scheinen die sich in Korrekturrecht überhaupt nicht auszukennen.

Viel Erfolg
C.

Hallo Inder,

Sollte der Stb in der Erklärung 2003 die Abschreibung
versehentlich zu hoch angesetzt haben, muss man das dem FA
natürlich mitteilen, ein Antrag auf Änderung ist das aber wohl
nicht.

die haben doch ihre eigene tabelle, und die war falsch… der
wert in der erklärung war natürlich auch zu hoch - hätten die
aber merken müssen…

ich wollte eigentlich nur sagen, dass man dem FA zwar mitteilen muss, wenn man entdeckt, dass man in der Erklärung einen Fehler gemacht hat, diese Mitteilung ist aber mit Sicherheit nicht als Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Bescheids zu sehen ist (ausser evtl. bei ganz unglücklicher Formulierung).
Damit läuft die Änderungsvorschrift § 172 … ins leere.

Es bleibe dann evtl. noch andere Änderungsmöglichkeiten

z.B. offenbare Unrichtigkeit --> wohl eher nicht anwendbar
neue Tatsache --> wir Du sagst sicher nicht, da das FA die es ja wissen hätte müssen

SOmit wird der alte Bescheid wohl gültig bleiben.

Grüße
Chris