Angenommen : Ein Ehepaar hat ein Testament und eine Patientenverfügung vor vielen Jahren beim Notar gemacht. Die Patientenverfügung ist in der Bundesnotarkammer ( ? ) und das Testament im Testamentsregister eingetragen.
Angenommen :Jetzt hat sich was geändert und der Sohn soll total aus diesen Schriftstücken gestrichen werden.
Müsste man um da, um etwas zu ändern wieder zum Notar, oder würde eine handschriftlich verfasste Willensbekundung der Änderung ausreichen ?
In diesem Fall würde ich wieder zum Notar gehen.
Wenn der Sohn „total aus den Schriftstücken gestrichen“ werden soll, finde ich eine Rechtsberatung dringend notwendig. (Allein schon um das böse Wort „Pflichtteil“ sauber zu bearbeiten.)
Das mit dem Notar ist auch so vorgesehen, wenn mal gewisse Dinge geregelt sind . Ist alles in einer
Art „Umbruchphase“. Es geht jetzt um eine schnelle Löschung und „amtliche Hinterlegung“.
und wenn man die „quick and dirty“ macht, bleibt der Pflichtteilsanspruch erhalten.
Die Formulierung „total aus diesen Schriftstücken gestrichen“ klingt nicht, als sei das gewünscht.
Es ist hier also nicht sinnvoll, rechtliche Beratung einzuholen, nachdem man zuerst selbst „gewisse Dinge geregelt“ hat. Sondern man tut das besser vorher, dann kann man nämlich bereits das „Regeln“ so vornehmen, dass es zum gewünschten Ergebnis führt.
Und es könnte so weitergehen: Dem Notar wird die jetzt getroffene Regelung nicht erzählt, weil ja „alles klar ist“ und es „nicht mehr geregelt werden muss“. Das Ergebnis daraus könnte sein, dass die gesamte Regelung des Notars ungültig ist.