Guten Tag,
eine Frage zum § 26 EStG in der Fassung nach dem Vereinfachungsgesetz 2011.
Hier wird für die Wahl der Veranlagungsart nur darauf abgehoben, dass „Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen“ (Abs. 2 Satz 3) und „Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn […]“ (Abs. 2 Satz 4).
Streng gelesen würde dies bedeuten, dass die Wahl mit Abgabe der St.erkl. getroffen ist und dann nicht mehr geändert werden kann, es sei denn es tritt Unanfechtbarkeit ein und dann die nachfolgenden Bedingungen.
Da ist eine gewisse Lücke, was die Änderung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit angeht, also z.B. mittels Einspruch direkt nach Erhalt des Bescheides.
Gibt es da womöglich schon Konkretisierungen, Verordnungen oder Urteile? (Auch die Verfügung vom 20.8.2012 der OFD Frankfurt am Main geht darauf ja nicht ein.)
Vielen Dank und einen schönen Tag,
C.
Auch z.B. hier
http://www.kgb-koeln.de/veranlagungsarten-von-eheleu…
wird ausgeführt:
„Nach dem Gesetzeswortlaut setzt eine abweichende Wahl der Veranlagung eine geänderte Steuerfestsetzung voraus. Im Beispiel handelt es sich jedoch um eine erstmalige Festsetzung. […] Dieser Anwendungsfall stellt offenbar eine Gesetzeslücke dar.“
Womöglich gibt es ja zwischenzeitlich eine genauere, offizielle Regelung, die diese Lücke schliesst?
Viele Grüsse,
C.
Hallo,
Guten Tag,
eine Frage zum § 26 EStG in der Fassung nach dem
Vereinfachungsgesetz 2011.
Hier wird für die Wahl der Veranlagungsart nur darauf
abgehoben, dass „Die Wahl wird für den betreffenden
Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung
getroffen“ (Abs. 2 Satz 3) und „Die Wahl der Veranlagungsart
innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden,
wenn […]“ (Abs. 2 Satz 4).
Das bedeutet, dass die getroffene Wahl nur im Einspruchs- oder Klageverfahren möglich ist.
Sie kommt also auch nicht in Betracht, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, aber nicht angefochten wurde.
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit kann die Wahl der Veranlagungsart nur noch unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG erfolgen.
Ehegatten können also die einmal getroffene Wahl der Veranlagung in einem Veranlagungszeitraum bis zur Bestsndskraft des Bescheides nicht beliebig oft ändern
(Bundestagdrucksache 17/6146 vom 06.06.2011, Seite 14 )
Streng gelesen würde dies bedeuten, dass die Wahl mit Abgabe
der St.erkl. getroffen ist und dann nicht mehr geändert werden
kann, es sei denn es tritt Unanfechtbarkeit ein und dann die
nachfolgenden Bedingungen.
Da ist eine gewisse Lücke, was die Änderung vor Eintritt der
Unanfechtbarkeit angeht, also z.B. mittels Einspruch direkt
nach Erhalt des Bescheides.
Gibt es da womöglich schon Konkretisierungen, Verordnungen
oder Urteile? (Auch die Verfügung vom 20.8.2012 der OFD
Frankfurt am Main geht darauf ja nicht ein.)
Vielen Dank und einen schönen Tag,
C.
Gruss