Änderung Verteilerschlüssel

Hallo!

Ist eine plötzliche Änderung des Verteilerschlüssels der Mietnebenkosten korrekt? Wenn beispielsweise die Mietnebenkosten nicht mehr nach m², sondern nach Personenzahl abgerechnet werden, wobei erhebliche Nachteile für den Mieter entstehen?

Im Einheitsmietvertrag ist dazu nicht besonderes vorgesehen. Es ist auch kein Verteilerschlüssel angegeben.

Hat man in diesem Fall nach Treu und Glauben ein Anrecht auf den „alten“ Verteilungsschlüssel? Gibt es eine Frist, innerhalb derer man gegen eine Nebenkostenabrechnung Widerspruch eingelegt haben muss?

Vielen Dank schon einmal.

Hallo Marco,

es kommt darauf an, was im Mietvertrag vereinbart ist. Wäre zum Beispiel nichts zum Abrechnungsmaßstab vereinbart, so gilt der nach Wohnfläche und kann nicht eigenständig und ohne Zustimmung des Mieters geändert werden. Ist jedoch zum Beispiel eine Klausel enthalten, die es dem Vermieter erlaubt, den Umlageschlüssel (Abrechnungsmaßstab) nach billigem Ermessen zu ändern, so kann er dies auch ohne Zustimmung des Mieters tun (§556a BGB).

Gegen eine Abrechnung kann der Mieter innerhalb eines Jahres nach Erhalt dieser Einwände einlegen (§556 Abs.3 BGB). Forderungen aus einer Betriebskostenabrechnung verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB).

Viel Grüße, Theo.

Hallo Theo,
vielen Dank für die schnelle Antwort!