In einem mittelständischem Betrieb stellt der Arbeitgeber sein zwei Schichten System von einer 5 Tage Woche auf eine 6 Tage Woche (mit 3 Tagen Freizeitausgleich am Stück alle 3 Wochen) um.
Bisher gab es 25 Tage Urlaub und dies soll auch so bleiben. In einer internen Abstimmung sprachen sich 95 % der Belegschaft gegen die Umstellung aus. Einen funktionierenden Betriebsrat gibt es leider nicht.
Fragen:
- ist es rechtens gegen den Willen der Belegschaft dies durch zu setzen?
- da der gesetzliche Mindesturlaub 24 Tage ist (Bei einer 6 Tage Woche), steht es zu befürchten,daß man keinen Anspruch auf mehr Urlaub hat, oder ?
- muß so eine Änderung in einem neuen Vertrag fixiert werden ?
Für Antworten bin ich echt dankbar
Auch guten Tag.
Einen funktionierenden Betriebsrat gibt es leider nicht.
Was habe ich unter einem „nicht funktionierenden“ Betriebsrat zu verstehen? Gibt es einen BR, dann entscheidet der, und zwar bindend. Ob die Belegschaft dann Hurra oder Buh schreit, ist erstmal uninteressant.
- muß so eine Änderung in einem neuen Vertrag fixiert werden ?
Mit BR : Per Betriebsvereinbarung. Ohne BR : Per Änderungskündigung, wenn nicht freiwillig möglich.
Gruß Eillicht zu Vensre
Es gibt einen BR, der aber nicht gewählt ist, sondern von der Firmenleitung eingesetzt (dort sitzen u.a. der Werksleiter, der Chef vom Personalbüro u.ä.)ist. Praktisch gibt es keinen !
Auch Hallo.
Es gibt einen BR, der aber nicht gewählt ist, sondern von der
Firmenleitung eingesetzt (dort sitzen u.a. der Werksleiter,
der Chef vom Personalbüro u.ä.)ist. Praktisch gibt es keinen !
Was soll man zu so einer quatschigen Konstellation schon sagen? Empfehlung : BR- Wahl einleiten - das, was ihr da habt, ist rechtlich völlig daneben. Wenn ihr euch das nicht traut, dann ist Hopfen da, wo Bartel die Krähe im Glashaus zerbrach,
meint Eillicht zu Vensre
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Hallo Eillicht
- muß so eine Änderung in einem neuen Vertrag fixiert werden ?
Mit BR : Per Betriebsvereinbarung.
Also das würde ich nicht so behaupten
Inwieweit der BR überhaupt solch eine BV abschließen darf, müßte man prüfen (BetrVG §77 (3) sowie TVG). Und in Schritt 2 müßte man sehen, ob selbst eine zunächst zulässige BV in jeden Individualvertrag „eingreifen“ würde.
Gruß,
LeoLo