Kunde A kauft bei Händler B ein technisches Gerät. Da er die technischen Spezifikationen beim Hersteller C auf dessen Webseite studiert hat, findet keine weitere Beratung oder Vereinbarung über die Beschaffenheit statt.
Später merkt der Kunde A, dass die Spezifikationen nicht zu 100% korrekt sind. Hersteller C beruft sich darauf, dass es sich um einen Irrtum handelt und er sich stets schriftlich in den Spezifikationen per Fußnote „Änderungen und Irrtümer vorbehält“. A will das nicht akzeptieren. Gegen den Hersteller dürfte ja kein direkter Anspruch bestehen.
Inwieweit aber bestehen Ansprüche gegen den Händler?
Inwieweit kann der Kunde den Angaben des Herstellers vertrauen?
Ist die Klausel „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ zulässig?
Also, nach meinem Rechtsempfinden hat „A“ keinen Anspruch gegen C. Der direkte Ansprechpartner von A dürfte erstmal B sein - wenn Rechtsansprüche bestehen, dann hat B ggü. C welche, wenn der nicht seinen Angaben entsprechend geliefert hat.
Hätte B diese Falschinformationen an A weitergegeben, hätte A wohl welche gegen B und dieser gegen C.
Jedoch würde ich nicht ausschliessen, dass der Hersteller zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn dieser mit Vorsatz Falschinformationen herausgibt.
…aber habe Jura/Recht nur in Grundzügen gehabt
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