Änderungen Kleinsgewerbe / Mwst ausweisen ?

Hallo,

ich hab gelesen, dass es ab 1.7.04 Änderungen bei der Rechnungserstellung gibt, die u. a. auch für Kleinstgewerbe gelten. Weiß jemand mehr davon?

So muss man ab 1.7. nun die Ust auf der Rechnung angeben und Kleinstgewerbe auch, wenn ich die aber doch gar nicht habe??? Dann meine normale Steuernummer???

Des weiteren kommt es manchmal vor, dass ich an Wiederverkäufer Waren abgebe, die mich öfters anmahnen und eine Rechnung mit ausgewiesener Mwst haben wollen. ich darf eine solche aber als Kleinstunternehmerin nicht ausstellen, bzw. gesondert ausweisen. Dürfen die Käufer ihre Rechnung denn bei Ihrem Finanzamt gar nicht geltend amchen? Was kann ich ihnen sagen???

Freue mich über jede Hilfe!

Danke

Simone

Hi !

Bei Umsätzen bis € 17.500 im Jahr gilts du als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Als ein solcher sollte USt nicht ausgewiesen werden. Wenn du in deinen Ausgangsrechnunge dennoch USt ausweist, mußt du diese auch ans Finanzamt abführen. Auf deinen Rechnungen sollte daher der Hinweis stehen:
„Wegen der Eigenschaft als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG wird Umsatzsteuer nicht ausgewiesen“ (oder auch etwas abgewandelt).
Wenn dann jemand den verlangt, dass du Umsatzsteuer in deinen Ausgangsrechnungen ausweist, empfiehlst du ihm einfach mal die Lektüre des § 19 UStG. Ich kann mir vorstellen, dass auch diesen § eimal lesen solltest. Vielleicht sogar mit den dazugehörigen Richtlinien? Das könnte in bestimmten Diskussionen sicherlich hilfreich sein.

Es gab eine Änderung bei der Rechnungstellung. Diese betrifft jedoch nur die Baubranche bzw. den An- und Verkauf von Grundstücken.

BARUL76

Hallo Simone,

geregelt ist dies in § 14 UStG s.u.

Gewerbetreibende, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen in ihren Rechnungen auf die Steuerbefreiung gemäß § 19 (1) UStG hinweisen.

MfG
BEBOUB
http://www.bebo-consulting.de

UStG 1980 § 14 Ausstellung von Rechnungen

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er den Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Unbeschadet der Verpflichtung nach Satz 2 kann eine Rechnung von einem dort bezeichneten Leistungsempfänger für Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch

  1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

  2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

  3. das Ausstellungsdatum,

  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und

  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

  1. Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,

  2. die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,

  3. Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,

  4. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder

  5. Rechnungen berichtigt werden können.

Kleinunternehmer = Steuerbefreiung?
Hi !

ich weiss, die von mir jetzt angezettelte Diskussion wäre im Steuer-Brett wesentlich besser aufgehoben. Aber da die Frage hier gestellt und beantwortet wurde, muss wohl auch hier bis zum Schluss berichtet werden.

UStG 1980 § 14 Ausstellung von Rechnungen
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt
entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer
Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung
oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
.

Bei der Anwendung der Kleinunternehmer (KU)-Regelung handelt es sich nicht um eine Steuerbefreiung. u.a nach Hartmann/Metzenmacher (§ 19 Rz. 50) liegen beim KU nicht steuerbare Umsätze vor.
"Beide gesetzlichen Regelungen, nämlich § 1 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf steuerbare, grundsätzlich steuerpflichtige Umsätze und § 19 Abs. 1 im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Nichterhebung einer Steuer, sind gleichzeitig zu prüfen. Ergibt sich, dass zwar an sich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze gegeben sind, aber die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 vorliegen, so ist eine Steuerpflicht für die betreffenden Umsätze von vornherein nicht gegeben (…).

Der Hinweis auf die „Steuerbefreiung nach § 19 UStG“ wäre damit, zumindest aus streng juristischer Sicht wohl nicht mehr haltbar. Ein „Nichtausweis der Steuer wegen § 19 UStG“ scheint zumindest für mein dafürhalten sinnvoller.

BARUL76