folgender Fall: Tiefbaufirma wird beauftragt, auf Privatgrundstück zu pflastern. Wunsch der Bauherren: der Platz, der für ein Gartenhaus vorgesehen ist, soll so gepflastert werden, dass das Gartenhaus, von welchem die Maße an den Tiefbauer gegeben wurden, dass es parallel zu dem Gartenhaus des Nachbarn steht.
Leider weiß der Tiefbauer scheinbar nicht, was parallel ist und so steht schon seit 1,45 Jahren das Gartenhaus längs und die Bauherren stoßen sich regelmäßig den Kopf am Dach.
Haben die Bauherren heute noch die Möglichkeit, dies zu reklamieren? Es gibt nichts schriftliches, wo „parallel“ drinsteht. Es wurde alles vor Ort besprochen und die Rechnung auch bereits beglichen.
Interessant wäre ja ,wer das Gartenhaus aufgestellt hat ? Und warum man nicht damals etwas gesagt hat, es steht falsch ! Muss denn das Gartenhaus falsch aufgebaut werden ?
Spätestens da muss doch die falsche Grundfläche aufgefallen sein ?
Das naheliegende wäre ja gewesen,man rügt das und verlangt Änderung an der bestellten grundfläche.
Man lässt doch nicht aufbauen !
Oder hat man 1,45 Jahre lang selbst nichts gemerkt ? Und wieso die Lage des Gartenhaus für Kopfschäden verantwortlich sein soll leuchtet mir nicht so richtig ein.
Ich lese nämlich nur, es sollte der Standplatz gepflastert werden. Haus wurde wohl in Eigenleistung oder durch andere aufgebaut ?
Tipp für die Zukunft : Lageskizze des Gartenhauses mit Tür und Dachrichtung angeben, da kann nichts schiefgehen !
Mit Inbetriebnahme der Pflasterfläche, spätestens mit Errichtung des Gartenhauses, gilt die Fläche als abgenommen und ist nicht mehr reklamierbar, abgesehen von Qualitätsmängeln natürlich. Vor Zahlung der Rechnung hätte der Bauherr die Parallelität feststellen müssen und auch als Laie, können. Dann Abnahmeverweigerung und die Firma ist in der Pflicht. So wie geschehen ist der Zug abgefahren.
wie die Vorredner schon richtig eingeschätzt haben, haben Sie sich bisher nicht daran gestört und den Zustand so akzeptiert.
Schon während der Bauphase war ja zu erkennen, das etwas nicht stimmt.
Auch bei Abnahme der Leistung gab es wohl keine Einwände. Bezahlt ist es oberdrein.
Eigentlich ist hier nichts mehr zu machen, es seih es gibt gravierende Mängel.
Die einzige Empfehlung. Reden Sie mit der Ausführungsfirma höflich und bitten Sie um Kulanz.
Mit freundlichen Gruß
Andreas Rosenberger
-Bausachverständiger-
Nein, da keine Mängelanzeige erfolgte und spätestens mit der Schlussrechnung die letztgültige Abnahme erfolgte.
Ein verborgener Mangel ist auszuschließen, wie ebenso eine arglistige Täuschung.
Hier hat der Bauherr ebenso versagt, wie die ausführende Tiefbaufirma, welche aber nicht einer nachweisbaren Planung die schriftlichen Vorgaben abverlagt wurden.
Lösung:
Das Pflaster wird längsseits ergänzt (Minibagger, Kies, Sand, Pflastersteine im Einsatz und zum Einbau) und das Gartenhaus entsprechend gedreht.
Wahlweise geht allerdings auch Muskelkraft!
Nachteil: Erneute Kosten
Vorteil: Ein Grund mehr ein Richtfest zu veranstalten!
Vorsicht: Sofern die Größe und Grenzabstände beachtet werden müssen, is in manchen Kommunen hierzu die Genehmigung einzuholen.
ich bin kein Baurechtsexperte, aber ohne Schriftliches und ohne Druckmittel (Rechnung bezahlt) glaube ich nicht, dass sich jemand an die mündlichen Abmachungen erinnert.