ein Einkommensteuerpflichtiger stellt einen berechtigten Antrag auf schlichte Änderung seines ESt-Bescheids wegen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diesem wird zwar prinzipiell entsprochen, die ESt des geänderten Bescheides ist aber gleich der des Erstbescheides, weil dafür bei den Einkünften aus V&V ein angeblicher Fehler berichtigt wurde. Die Rechtsbehelfsfrist des Erstbescheides ist inzwischen abgelaufen. Kann der Steuerpflichtige jetzt die schlichte Änderung des geänderten Bescheids bzgl. der Einkünfte aus V&V beantragen, oder gibts da irgendein Problem?
Eine schlichte Änderung zu seinen Gunsten ist nur möglich, wenn der Antrag innerhalb der Einspruchsfrist gestellt wird. Die ist ja schon abgelaufen. Bleibt nur zu prüfen ob ggf. andere Korrekturvorschriften greifen.
Eine schlichte Änderung zu seinen Gunsten ist nur möglich,
wenn der Antrag innerhalb der Einspruchsfrist gestellt wird.
Die ist ja schon abgelaufen. Bleibt nur zu prüfen ob ggf.
andere Korrekturvorschriften greifen.
Prinzipiell richtig, allerdings war die Abweichung von der Erklärung bzgl. der Einkünfute aus V&V im Erstbescheid ja nicht vorhanden, konnte hier also auch nicht angegriffen werrden. Läuft da die nicht eine neue Rechtsbehelfsfrist für den Änderungsbescheid?
Natürlich ist dieser nur anfechtbar, soweit die Änderung reicht, die Frage ist aber, ob das hier rein betragsmäßig zu verstehen ist, da ist die Änderung in der Summe 0€. Kann meines Erachtens nicht sein, da die Abweichung von der Erklärung dann allein dadurch, dass der Änderungsbescheid erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Erstbescheids erlassen wurde, von vorneherein unangreifbar geworden wäre.
Eine schlichte Änderung zu seinen Gunsten ist nur möglich,
wenn der Antrag innerhalb der Einspruchsfrist gestellt wird.
Die ist ja schon abgelaufen. Bleibt nur zu prüfen ob ggf.
andere Korrekturvorschriften greifen.
Prinzipiell richtig, allerdings war die Abweichung von der
Erklärung bzgl. der Einkünfute aus V&V im Erstbescheid ja
nicht vorhanden, konnte hier also auch nicht angegriffen
werrden. Läuft da die nicht eine neue Rechtsbehelfsfrist für
den Änderungsbescheid?
Natürlich ist dieser nur anfechtbar, soweit die Änderung
reicht, die Frage ist aber, ob das hier rein betragsmäßig zu
verstehen ist, da ist die Änderung in der Summe 0€. Kann
meines Erachtens nicht sein, da die Abweichung von der
Erklärung dann allein dadurch, dass der Änderungsbescheid erst
nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Erstbescheids erlassen
wurde, von vorneherein unangreifbar geworden wäre.
Hallo Markus,
auf jeden Fall kann man den Antrag auf schlichte Änderung angreifen insoweit diesem nicht entsprochen wurde, d.h. die Änderung bei VuV.
Wurde der Änderungsbescheid vor ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Erstbescheides erlassen, dann greift §351 (1) AO nicht, d.h. es könnte mit Einspruch gegen den Änderungsbescheid noch der gesamte Steuerfall angegriffen werden.
auf jeden Fall kann man den Antrag auf schlichte Änderung
angreifen insoweit diesem nicht entsprochen wurde, d.h. die
Änderung bei VuV.
so ähnlich dachte ich mir das doch auch, war mir bloß nicht gnaz sicher.
Wurde der Änderungsbescheid vor ablauf der Rechtsbehelfsfrist
des Erstbescheides erlassen, dann greift §351 (1) AO nicht,
d.h. es könnte mit Einspruch gegen den Änderungsbescheid noch
der gesamte Steuerfall angegriffen werden.