Ich Lieben,
folgende Frage bereitet mir Kopfweh:
Person A ist angestellt bei Firma B (GMBH). Als Branche nehmen wir mal Pflege- und Heilberufe (sowas wie Krankenhaus, Altenheim oder ambulater Pflegedienst). Der Chef will auf 40 Stunden/Woche gehen. (Vormals 38,5) Im Arbeitsvertrag stehen NAMENTLICH 38,5 (also nicht „laut Tarif XY“). Klar: Der Chef muss eine Änerdungskündigung zum erhöhen der Wochenstunden bemühen. Aber: Wie ist das prozedere? Wenn der Chef zum 1. Dezember 04 seine 40Std/Woche will, wann muss er die Änderungskündigung zustellen? (Wir gehen mal von den „neuen“ vierwöchigen Kündigungsfristen aus!) Nach meiner Einschätzung würde ja der 18 November reichen (liegt ja schon in der Vergangenheit, klar ist ja auch nur hypothetisch!!!). Was kann der Arbeitgeber (B) machen, wenn der Arbeitenehmer (A) nicht will??? Was sit dabei (beidseitig) zu beachten?
Hoffe auf guten Tipp (evtl. Links)!
Liebe Grüße & 100000000 Danke
Florian
Hallo
Wenn der Chef zum 1.
Dezember 04 seine 40Std/Woche will, wann muss er die
Änderungskündigung zustellen?
Das ist abhängig von der jeweiligen Küfrist jedes einzelnen AN. Die Kü muß fristgerecht erfolgen.
(Wir gehen mal von den „neuen“
vierwöchigen Kündigungsfristen aus!)
Da wäre es der 03.11.04
Nach meiner Einschätzung
würde ja der 18 November reichen
Nö
(liegt ja schon in der
Vergangenheit, klar ist ja auch nur hypothetisch!!!).
Der November liegt schon in der Vergangenheit? Ups. Da muß ich gleich mal schauen, ob ich auch Weihnachten verpasst habe… :o)
Was
kann der Arbeitgeber (B) machen, wenn der Arbeitenehmer (A)
nicht will??? Was sit dabei (beidseitig) zu beachten?
Wie groß ist der Betrieb? Gilt ein TV? Gibt es einen BR?
Gruß,
LeoLo
Hi!
Vielen Dank schonmal!!!
(Wir gehen mal von den „neuen“
vierwöchigen Kündigungsfristen aus!)
Da wäre es der 03.11.04
Muss der Chef (B) nicht den Vertrag eine Angemessene zeit vorher rausrücken? (So 14 Tage?)
Nach meiner Einschätzung
würde ja der 18 November reichen
Nö
Klar, meine Denkfehler!
Wie groß ist der Betrieb? Gilt ein TV? Gibt es einen BR?
TV= NEIN
BR= JA (was wäre bei Nein?)
Liebe Grüße
Florian
Hi Florian
Muss der Chef (B) nicht den Vertrag eine Angemessene zeit
vorher rausrücken? (So 14 Tage?)
Nö. Es reicht wenn er den neuen Vertrag mit der Änderungskünigung anbietet.
TV= NEIN
BR= JA (was wäre bei Nein?)
Na wenn ein BR vorhanden ist, kann (oder muss, ich weis das jetzt nicht genau) dieser sein einverständniss geben, bzw hat dann möglichkeiten auf den AG einzuwirken.
Was kann der Arbeitgeber (B) machen, wenn der Arbeitenehmer (A) nicht
will??? Was ist dabei (beidseitig) zu beachten?
(B) kann bzw. wird gar nichts weiter machen auser den (A) zu entlassen.
Sinn und Zweck einer Änderungskündigung ist es ja sich in so einem Fall von „nicht einverstandenen“ AN zu trennen.
Dies geht allerdings nur, wenn die Änderungskündigung den Passus enthält das diese bei „Nicht Annahme“ des neuen Vertrags als ordendliche fristgemäße Kündigung zu werten ist. Aber so doof sollte kein AG sein, das zu vergessen.
Ansonsten ist noch zu beachten das die Einspruchsfrist 3 Wochen beträgt. D.h. für den AN, wenn er nicht binnen 3 Wochen der Änderungskündigung wiedersprochen hat, gilt diese als akzeptiert.
Ausedem wäre für den AG noch zu beachten das Änderungskündigungen nicht aus jeden Grund bzw. nicht für alles gilt. Ich weis z.B. das eine Änderungskündigung die zur folge haben soll das der Urlaub gekürzt werden soll nicht mit „betrieblichen Gründen“ zu rechtfertigen ist.
Wenn du es diesbezüglich genauer wissen willst muss ich mal suchen, ich hatte vor 6 Monaten damit zu tun und hab das in diesem Zusammenghang irgendwo gelesen.
Gruß Ronny
Hallo
Ansonsten ist noch zu beachten das die Einspruchsfrist 3
Wochen beträgt. D.h. für den AN, wenn er nicht binnen 3 Wochen
der Änderungskündigung wiedersprochen hat, gilt diese als
akzeptiert.
Und welcher Rechtsgrundlage entspringt diese Aussage?
Ausedem wäre für den AG noch zu beachten das
Änderungskündigungen nicht aus jeden Grund bzw. nicht für
alles gilt. Ich weis z.B. das eine Änderungskündigung die zur
folge haben soll das der Urlaub gekürzt werden soll nicht mit
„betrieblichen Gründen“ zu rechtfertigen ist.
Und welcher Rechtsgrundlage entspringt diese Aussage?
Wenn du es diesbezüglich genauer wissen willst muss ich mal
suchen, ich hatte vor 6 Monaten damit zu tun und hab das in
diesem Zusammenghang irgendwo gelesen.
Irgendwo gelesen… Entweder hast Du es falsch gelesen oder es hat da falsch gestanden.
Gruß,
LeoLo
Hallo
Muss der Chef (B) nicht den Vertrag eine Angemessene zeit
vorher rausrücken? (So 14 Tage?)
Siehe Ronny: Nein.
BR= JA (was wäre bei Nein?)
„Nein“ würde das Risiko für den AG minimieren. Auch eine Änderungskündigung bedarf einer ordnungsgemäßen Anhörung des BR. Und zwar für jede einzelne Änderungskündigung (wenn der AG das bei allen AN im Betrieb durchboxen will). Widerspricht der BR einer Änderungskü, sind die finanziellen Risiken im Falle einer Küschutzklage erheblich höher, da ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis um rechtlichen Ende des Verfahrens besteht. Rechne das mal so mit zehn Mitarbeitern gleichzeitig, addiere die Möglichkeit, daß alle AN den Küschutzprozess gewinnen und alle einen Antrag auf Auflösung des AV stellen und 1/2 Brutto pro Beschäftigungsjahr Abfindung im Durchschnitt zugesprochen bekommen… Da dürfte einem AG Angst und Bange werden.
Desweiteren besteht bei der kollektiven Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeiten ein Mitbestimmungsrecht des BR. Bei Dir wird nicht ganz klar, ob es sich um eine einzelvertragliche Änderung (also nur bei einem AN) oder um eine kollektivrechtliche Änderung (also bei allen AN oder bei einer AN-Gruppe) handeln soll.
Eine Änderungskündigung kannst Du:
a) annehmen => dann gelten die neu vereinbarten Arbeitsinhalte nach Ablauf der ordentlichen Küfrist
b) ablehnen => dann bist Du nach Ablauf der Küfrist den Job los, kannst aber bei Geltung des KSchG eine Kündigungsschutzklage einreichen
c) unter Vorbehalt annehmen => Dies geht ebenfalls nur bei Anwendung des KSchG. Dann erklärst Du dem AG gegenüber die Annahme unter Vorbehalt (Frist: 3 Wochen, soweit keine kürzere Küfrist wirksam maßgeblich ist) und reichst innerhalb der 3 Wochen-Frist eine Klage beim Arbeitsgericht ein. Gewinnst Du die, bleibt alles (auch rückwirkend) beim Alten. Verlierst Du die, gelten die Bedingungen der Änderungskü.
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo
Und welcher Rechtsgrundlage entspringt diese Aussage?
Hmm, im Moment find ich die ganzen Gesetzestexte nicht die ich damals gewälzt habe als ich das Problem hatte.
Aber ich hab mal im Archiv gestöbert und habe diesen Tread gefunden:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Also gerade die Aussagen von Guido halte ich für fachlich fundiert, da er schon viele gute Ratschläge gegeben hat.
Ronny
Hallo LeoLO
hat mir doch keine Ruhe gelassen und ich hab mal noch ein bischen weiter gesucht:
Ausedem wäre für den AG noch zu beachten das
Änderungskündigungen nicht aus jeden Grund bzw. nicht für
alles gilt. Ich weis z.B. das eine Änderungskündigung die zur
folge haben soll das der Urlaub gekürzt werden soll nicht mit
„betrieblichen Gründen“ zu rechtfertigen ist.
Und welcher Rechtsgrundlage entspringt diese Aussage?
Eine Änderungskündigung, die die Kürzung von 30 auf 25 Tage Urlaub zum Gegenstand hat darf nur durchgeführt werden, wenn die Kündigung von Mitarbeitern oder die Schließung des Beriebes zu erwarten ist. LAG Mainz (AZ: 4 Sa 137/01).
gefunden auf: http://www.verbraucher-urteile.de/arb/kuendigungcont…
Ok, war von mir vieleicht ein bisschen zu allgemein ausgedrückt aber ich kann mich an die Worte meines Anwalts von damals errinnern: „Na das soll er doch erstmal beweisen, das er wegen den 5 Tagen Urlaub die Bude zumachen muss.“
Ansonsten ist noch zu beachten das die Einspruchsfrist 3
Wochen beträgt. D.h. für den AN, wenn er nicht binnen 3 Wochen
der Änderungskündigung wiedersprochen hat, gilt diese als
akzeptiert.
Und welcher Rechtsgrundlage entspringt diese Aussage?
KSchG § 2 Änderungskündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Oder hab ich mich jetzt verlesen?? *g
Hallo
Eine Änderungskündigung, die die Kürzung von 30 auf 25 Tage
Urlaub zum Gegenstand hat darf nur durchgeführt werden, wenn
die Kündigung von Mitarbeitern oder die Schließung des
Beriebes zu erwarten ist. LAG Mainz (AZ: 4 Sa 137/01).
gefunden auf:
http://www.verbraucher-urteile.de/arb/kuendigungcont…
Ok, war von mir vieleicht ein bisschen zu allgemein
ausgedrückt
Yep… :o)
aber ich kann mich an die Worte meines Anwalts von
damals errinnern: „Na das soll er doch erstmal beweisen, das
er wegen den 5 Tagen Urlaub die Bude zumachen muss.“
Das ist ja ganz normales Kettengerassel und auch übliche Praxis. Immer einfach behaupten und die Gegenpartei erst mal das Gegenteil beweisen lassen. :o) Trotzdem einigen wir uns einfach mal darauf, daß Deine Aussage in dieser Pauschalität falsch war, ok?
Ansonsten ist noch zu beachten das die Einspruchsfrist 3
Wochen beträgt. D.h. für den AN, wenn er nicht binnen 3 Wochen
der Änderungskündigung wiedersprochen hat, gilt diese als
akzeptiert.
Und welcher Rechtsgrundlage entspringt diese Aussage?
KSchG § 2 Änderungskündigung
(…) Diesen Vorbehalt muß der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist,
spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung erklären.
Oder hab ich mich jetzt verlesen?? *g
Nein, Du hast Dich nicht verlesen, aber falsch interpretiert oder zumindest Dich mißverständlich ausgedrückt :0) Du behauptest, „D.h. für den AN, wenn er nicht binnen 3 Wochen der Änderungskündigung wiedersprochen hat, gilt diese als akzeptiert.“ Das steht dort aber nicht so. Die Änderungskündigung birgt ja neben der Möglichkeit der Annahme unter Vorbehalt (worauf Du dich mit Deinen „3 Wochen“ beziehst) auch die Beendigung. Wenn der AN auf die Änderungskü gar nicht reagiert, könnte anstelle der Annahme das AV doch ebensogut nach Ablauf der Küfrist als beendet angesehen werden, oder? In „guten“ Änderungskündigungen setzt man daher auch eine Annahmefrist mit rein.
Gruß,
LeoLo