Änderungskündigung

Hallo,
ich würde gerne wissen ob man bei einer Änderungskündigung die eine gringere Wochenarbeitszeit enthält und damit auch weniger Verdienst beinhaltet auch ablehnen kann und eine Abfindung verlangen kann??
Danke im vorraus
A.Weber

Hallo,

ich würde gerne wissen ob man bei einer Änderungskündigung die
eine gringere Wochenarbeitszeit enthält und damit auch weniger
Verdienst beinhaltet auch ablehnen kann und eine Abfindung
verlangen kann??

die Änderungskündigung ist eine Beendigungskündigung mit einem neuen Vertragsangebot. Ablehnen kann man das neue Angebot immer. Dann bleibt es bei der Kündigung.

Es ist aber ein weit verbreiteter Irrglaube, dass es so etwas wie einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gäbe, wenn man eine (betriebsbedingte) Kündigung erhält. Das mag manchmal in Tarifverträgen oder Sozialplänen oder sehr selten im Arbeitsvertrag selbst geregelt sein, doch fehlt es dafür hier an Anhaltspunkten.

Vorliegend ist noch nicht einmal klar, ob überhaupt Kündigungsschutz besteht. Wenn es nicht einen gesondert geregelten (s.o.) Abfindungsanspruch gibt, müsste die Kündigung schon sozialwidrig sein, damit der AN über eine Klage auf Fortbestand des Arbeitsvertrages und dann einen Auflösungsantrag an eine Abfindung kommt oder zumindest zweifelhaft sein, dass der AG sich veranlasst sieht, freiwillig eine Abfindung anzubieten.

Dafür brauchen wir folgende Angaben:

  • Wieviele AN hat das Unternehmen?
  • Wie lange arbeitet AN schon ununterbrochen im Unternehmen?
  • Wann ist das Kündigungsschreiben dem AN zugegangen?
  • Was ist der Kündigungsgrund?

Viele Grüße
EK

Hi!

Eine Änderungskündigung ist nichts weiter als eine ganz normale Kündigung mit dem Angebot eines neuen Vertrags zu meinst schlechteren Bedingungen.

Die Kündigung selbst kann man nicht ablehnen, da es sich um eine EINseitige Willenserklärung handelt.

Man kann die Änderungskündigung

  1. Gar nichts machen, sie also annehmen
  2. Ablehnen - dann greift zunächst mal die Kündigung
  3. Unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung annehmen

Bei 1 greift die Änderung.
Bei 2 wird in der Regel nur eine Klage klären, ob die Kündigung ok war - IST sie ok, ist der Job weg.
Bei 3 nimmt man erst mal den neuen Job an, klärt, ob die Kündigung rechtens ist und hat dann im schlimmsten Fall den neuen Job.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht.

VG
Guido

  • 5 AN ohne Chef
  • Sept. 2002 Längste AN imUnternehmen
  • 26.11.08 wirksam 01.02.09
  • Schriftlich kein Grund angegeben, Mündlich wegen schlechter Auftragslage.

Danke und viele Grüße
AW

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

  • 5 AN ohne Chef

Kleinbetrieb, also keine Anwendbarkeit des KSchG, damit kein Kündigungsschutz, d.h. kein Grund zur Kündigung erforderlich, keine Sozialauswahl

  • Sept. 2002 Längste AN im Unternehmen

Da kein KSchG gilt, spielt das keine Rolle. Bei Extremfällen (Kündigung eines Fünfzigjährigen mit 30 Jahren Zugehörigkeit im Kleinbetrieb und Behalten des 25jährigen mit 5 Jahren Zugehörigkeit) gibt es verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmen auch ohne KSchG, ein solcher Fall ist aber bei 6 Jahren Unternehmenszugehörigkeit nicht gegeben.

  • 26.11.08 wirksam 01.02.09

2 Monate Kündigungsfrist entsprechen § 622 BGB, wenn keine günstigere Frist im Arbeitsvertrag steht und auch kein Tarif mit besserer Regelung Anwendung findet, ist das in Ordnung.

  • Schriftlich kein Grund angegeben, Mündlich wegen schlechter
    Auftragslage.

Grund muss mangels KSchG-Anwendbarkeit weder angegeben sein noch gegeben sein.

Leider keine realistische Chance auf Abfindung, weil die Kündigung offensichtlich wirksam ist.

Viele Grüße
EK

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