Änderungskündigung Handelsvertreter

Ich habe eine Frage:
Kann der Handelsvertreter selbst gegenüber dem Unternehmer eine Änderungskündigung aussprechen, wenn er z.B. ein höheres Fixum erhalten möchte?

Danke für die Hilfe!

MfG
CKH

Schon, aber…
Hi!

Ich habe eine Frage:

und ich eine Antwort :smile:

Kann der Handelsvertreter selbst gegenüber dem Unternehmer
eine Änderungskündigung aussprechen, wenn er z.B. ein höheres
Fixum erhalten möchte?

Es spricht nichts dagegen, dass auch ein Arbeitnehmer eine Änderungskündigung aussprechen kann.

ABER
Nur, dass der Begriff mal geklärt ist:

Eine Änderungskündigung ist nichts weiter, als eine Kündigung mit dem Angebot , das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Wird das Angebot von der anderen Vertragspartei nicht angenommen, gilt die einseitig abgegebene Willenserklärung des Kündigenden, sprich: Der Job ist futsch.

Gruß
Guido

Dann habe ich noch eine ergänzende Frage:

Eine Änderungskündigung ist nichts weiter, als eine Kündigung
mit dem Angebot , das Arbeitsverhältnis zu geänderten
Bedingungen fortzusetzen.
Wird das Angebot von der anderen Vertragspartei nicht
angenommen, gilt die einseitig abgegebene Willenserklärung des
Kündigenden, sprich: Der Job ist futsch.

Die üblichen Kündigungsfristen bei einer normalen Kündigung fallen also dann weg, habe ich das richtig interpretiert?

Danke nochmals für die Hilfe!

MfG
CKH

Hallo Christian,

Die üblichen Kündigungsfristen bei einer normalen Kündigung
fallen also dann weg, habe ich das richtig interpretiert?

Nein, warum sollten sie?

Grüße,
Tinchen

die Kündigungsfristen gelten auch für die Änderungskündigung, da sie im Prinzip eine Beendigungskündigung ist wenn das Angebot für den geänderten Vertrag nicht angenommen wird.

Nein
Hallo Guido,

Kann der Handelsvertreter selbst gegenüber dem Unternehmer
eine Änderungskündigung aussprechen, wenn er z.B. ein höheres
Fixum erhalten möchte?

Es spricht nichts dagegen, dass auch ein Arbeitnehmer eine
Änderungskündigung aussprechen kann.

Doch, es spricht der ausdrückliche Wortlaut von § 2 KSchG, der nur eine Kündigung durch den AG vorsieht, und die mir vorliegende Kommentierung (zB ErfK, Rn 1 und 3 zu § 2 KSchG) dagegen, die das stützen:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html

Wobei bei einem Handelsvertreter sowieso erst mal geklärt werden müßte,
ob hier überhaupt Arbeitsrecht zur Anwendung kommt.

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Nur um die Analogie nochmal klarzustellen: Der Handelvertreter = analog ArbeitNEHMER spricht eine Änderungskündigung gegenüber dem Unternehmer = analog dem Arbeitgeber aus, nicht umgekehrt, wie das sonst der Fall ist!

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Die üblichen Kündigungsfristen bei einer normalen Kündigung
fallen also dann weg, habe ich das richtig interpretiert?

Nein, warum sollten sie?

Weil es sich hier um eine Änderungskündigung handelt - ergo wäre die Änderungskündigung ja dann auch nur gem. den normalen Kündigungsfristen wiederum auszusprechbar - korrekt?

Keine Klarstellung
Hallo,

klar stellen würdest Du, wenn Du klipp und klar erklärst, ob der Handelsvertreter AN ist oder nicht.
Mit Analogie geht hier gar nix, wenn der Handelsvertreter kein AN ist, denn dann gelten ganz andere Gesetze.

Ist der Handelsvertreter AN, kann er keine „Änderungskündigung“ iSd § 2 KschG ggü. dem AG aussprechen.

&Tschüß
Wolfgang

Deshalb ja die Begriffserläuterung
Hi Wolfgang,

Doch, es spricht der ausdrückliche Wortlaut von § 2 KSchG, der
nur eine Kündigung durch den AG vorsieht, und die mir
vorliegende Kommentierung (zB ErfK, Rn 1 und 3 zu § 2 KSchG)
dagegen, die das stützen:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html

Deshalb habe ich ja den Begriff erläutert.

Spricht etwas dagegen, dass ein AN den Vertrag fristgemäß kündigt und gleichzeitig dem AG ein neues Angebot macht?
Klar wird für den AG kein Vorbehalt der rechtlichen Prüfung funktionieren :smile:

Wobei bei einem Handelsvertreter sowieso erst mal geklärt
werden müßte,
ob hier überhaupt Arbeitsrecht zur Anwendung kommt.

Yep - da war ich blind.

VG
Guido

Ein Handelsvertreter kann niemals ein Arbeitnehmer sein, dass ist in sich schon unlogisch. Klarer kann ich es nicht ausdrücken, wie ich es bereits ausgedrückt habe: der Handelsvertreter möchte gegenüber dem Unternehmer , mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat, eine Änderung des bestehenden Handelsvertretervertrages durchführen und das in Form einer Änderungskündigung, also Vertrag ändern oder Handelsvertreter geht.

MfG
CKH

Selber schuld

Ein Handelsvertreter kann niemals ein Arbeitnehmer sein, dass
ist in sich schon unlogisch.

Warum stellst Du dann die Frage in „Arbeitsrecht“ ?
Gerade weil Du die Frage hier stellst, stützt Du die Vermutung, daß Du evtl. die Begrifflichkeit nicht sauber anwendest.
Im Übrigen gibt es auch unter Handelsvertreter durchaus Scheinselbstständiger bzw. "arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger sein.
Klarer kann ich es nicht

ausdrücken, wie ich es bereits ausgedrückt habe:

Du hättest ganz einfach auf eine Frage mit Ja oder nein antworten können.

der
Handelsvertreter möchte gegenüber dem Unternehmer , mit dem er
den Handelsvertretervertrag geschlossen hat, eine Änderung des
bestehenden Handelsvertretervertrages durchführen und das in
Form einer Änderungskündigung, also Vertrag ändern oder
Handelsvertreter geht.

Das kann er jederzeit probieren, bloß gibt es für diese Konstellation mW keine spezialgesetzlichen Vorschriften.

MfG
CKH

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