Ein Konzern hat zwei Unternehmen ähnlicher Struktur und mit annähernd gleichem Leistungsangebot (Mitbewerber) gekauft, beide Unternehmen agieren bislang unter eigenem Namen und treten weiterhin als selbständige Unternehmen im Marktgeschehen auf.
Nun sollen zukünftig die Unternehmen gemeinsam auf dem Markt auftreten, zu einem Unternehmen zusammengelegt werden, auch um Verwaltung und sonstige Strukturen/Abteilungen zusammen zu führen, Kosten einzusparen usw.
Müssen die Arbeitsverträge auf die neue Firma ausgestellt/umgeschrieben werden?
Können dabei die Arbeitsverträge auf „gleiche Inhalte“ geändert werden?
Auf was sollten Mitarbeiter - insbesondere mit langjährigen Verträgen und guten vertraglichen Vereinbarungen - achten?
Was wären die Folgen, wenn Arbeitnehmer den Änderungen vertraglicher Inhalte nicht zustimmen können/wollen?
In einem der Unternehmen ist übrigens ein Betriebsrat vorhanden, der ist aber mit sich selbst beschäftigt, wie er die Zusammenlegung überstehen wird und daher weniger Ansprechpartner für die Mitarbeiter.
Danke im Voraus für jede konstruktive (Teil-)Antwort.
Ich kann nur als jemand antworten, der solche Zusammenlegungen als betroffener mitgemacht hatte (ist schon lange her). Ich habe keinen neuen Arbeitsvertrag bekommen. Der Kern der Fusion waren immer „Synergieeffekte“, ein anderes Wort für Rationalisierung/Kostenersparnis. Bei einem amerikanischen Partner hat man die Leute die als entbehrlich angesehen wurden gekündigt oder ihnen eine Stelle in Europa angeboten, was nur für ganz Wenige in Frage kam. Beim deutschen Anteil der Firma wurden keine Kündigungen ausgesprochen. Soviel ich weiß geht das nach deutschem Arbeitsrecht nur, wenn ganze Geschäftsfelder aufgegeben werden. Einzeln herausgepickte Kündigungen unbequemer Arbeitnehmer geht wohl nicht. Bei den Zielvereinbarungen hat man dann zwischen den Firmen Gleichheit hergestellt, aber eben nicht bei den Arbeitsverträgen. Wo Überschneidungen der Funktionen durch doppelt vorhandene Kapazitäten waren, hat man den deutschen Arbeitnehmern Ersatzpositionen angeboten. Nicht immer sehr fair, viele mussten in ihren neuen Positionen z.B. pendeln an einen neuen Arbeitsort oder sogar nach Belgien umziehen, weil dort das „weltweite“ Zentrum des Finanz- und Rechnungswesens entstand. Das wurde mit Änderungskündigungen abgearbeitet. Im Außertariflichen Bereich wurden auch Auflösungsverträge mit Abfindungen vereinbart.
Ändrungskündigungen sind auch bei normalen nicht fusionsbedingten unternehmerischen Entscheidungen möglich, dann, wenn eine Funktion entfällt oder ein anderer Einsatzort ansteht. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit hat man dann Rechte, die letztlich nur vom Arbeitsgericht entschieden werden können. Man muss in so einem Fall persönlich für sich die Zumutbarkeit abwägen. Was gebe ich an Vorteilen auf, welche Alternativen habe ich, welche Chancen habe ich mich durchzusetzen.
Das ist jetzt nicht die genaue Beantwortung aller deiner Fragen, vielleicht findet sich noch jemand, der fachlich/juristisch kompetent ist.
Udo Becker
Interessanter Ansatz, aber der Inhaber (Konzernmutter) bleibt unverändert. Oder nicht? Diese rechtliche Frage wird bei der anstehenden GL-Info sicherlich gestellt werden.
Inhaber des Betriebsteils ist nicht die Konzernobergesellschaft, sondern die GmbH, die AG, die GmbH & Co. KG oder was auch immer, deren Bestandteil sie bisher war. Der Betriebsübergang findet also von Unternehmen A zu Unternehmen B statt. Egal, ob die Konzernzugehörigkeit gleich bleibt oder sich ändert.