Änderungskündigung während Gleichstellungsantrag

Hallo!

Mal angenommen, Mitarbeiter A hat einen Antrag auf Gleichstellung gestellt.
A teilt dies niemandem mit, weder dem AG noch dem BR. Es ist auch nicht bekannt, aus welchem Grund, also welche Erkrankung vorliegt.

Der BR bekommt vom Integrationsamt ein Formular, in dem er u. a. gefragt wird, ob es bekannt sei, was er hat, ob eine Gefahr für den Arbeitsplatz besteht usw. Dies muß der BR verneinen, denn A nimmt keinen Kontakt zum BR auf.

Nun soll A eine Änderungskündigung erhalten, davon wurde der BR in Kenntnis gesetzt und soll sich nun äußern.

Nun meine Frage: Hat der Antrag irgendeinen Einfluß auf die Entscheidung des BR? Oder ist es egal, daß A den Antrag auf Gleichstellung gestellt hat?
Es gibt übrigens keinen SBV.

Danke.

Gruß
Carmen

Hallo!

Hallo Carmen,

Mal angenommen, Mitarbeiter A hat einen Antrag auf
Gleichstellung gestellt.
A teilt dies niemandem mit, weder dem AG noch dem BR. Es ist
auch nicht bekannt, aus welchem Grund, also welche Erkrankung
vorliegt.

Das ist sein gutes Recht, keine Diagnosen mitzuteilen.

Der BR bekommt vom Integrationsamt
ein Formular,

das Formular wird wohl von der AA gekommen sein, die ist für Gleichstellungen zuständig. Der AG hat dasselbe bekommen.

in dem er u.
a. gefragt wird, ob es bekannt sei, was er hat, ob eine Gefahr
für den Arbeitsplatz besteht usw. Dies muß der BR verneinen,
denn A nimmt keinen Kontakt zum BR auf.

Der BR sollte doch mal A zum Gespräch einladen, z. B. auf Grundlage des § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Hat der BR denn mal recherchiert, z. B. wg. Krankheitstagen, Situation am Arbeitsplatz etc. ? Anscheinend ja nicht, sonst wäre ja nicht die Änderungskündigung für den BR so überraschend gekommen.

Nun soll A eine Änderungskündigung erhalten, davon wurde der
BR in Kenntnis gesetzt und soll sich nun äußern.

Nun meine Frage: Hat der Antrag irgendeinen Einfluß auf die
Entscheidung des BR? Oder ist es egal, daß A den Antrag auf
Gleichstellung gestellt hat?

Rechtlich hat der Antrag zuerst einmal keine direkte Bedeutung, solange er nicht beschieden wurde.
Allerdings weiß jetzt der BR (und auch der AG), daß gesundheitliche Probleme bei A vorliegen. Also muß der BR jetzt mal für Aufklärung sorgen und seine Rechte wahrnehmen, z. B. im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 4 und 9 , §§ 89, 90, 92, 95 BetrVG und den AG aufzufordern, die Angelegenheit unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes zu prüfen, z. B. durch eine betriebsärztliche Untersuchung des A.

Es gibt übrigens keinen SBV.

Warum nicht ? weiß der BR überhaupt, wieviel Schwerbehinderte/Gleichgestellte im Betrieb beschäftigt sind?
Sind die Vorraussetzungen des § 94 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, ist die Wahl einer SBV gesetzliche Pflicht - das ist ein Unterschied zur freiwilligen Wahl des BR !
Unabhängig davon, ob eine SBV existiert, gehört es auch zu den Pflichten des BR gem. § 80 BetrVG, sich zu dem Thema SGB IX eigene Fachkompetenz zu erwerben und BR-Mitglieder auf die entsprechenden Schulungen zu schicken.

Danke.

Gruß
Carmen

&Tschüß

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

zunächst Danke für Deine Antwort.

Mal angenommen, Mitarbeiter A hat einen Antrag auf
Gleichstellung gestellt.
A teilt dies niemandem mit, weder dem AG noch dem BR. Es ist
auch nicht bekannt, aus welchem Grund, also welche Erkrankung
vorliegt.

Das ist sein gutes Recht, keine Diagnosen mitzuteilen.

Richtig, kann er ja auch.

Der BR bekommt vom Integrationsamt
ein Formular,

das Formular wird wohl von der AA gekommen sein, die ist für
Gleichstellungen zuständig. Der AG hat dasselbe bekommen.

in dem er u.
a. gefragt wird, ob es bekannt sei, was er hat, ob eine Gefahr
für den Arbeitsplatz besteht usw. Dies muß der BR verneinen,
denn A nimmt keinen Kontakt zum BR auf.

Der BR sollte doch mal A zum Gespräch einladen, z. B. auf
Grundlage des § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Hat der BR denn mal
recherchiert, z. B. wg. Krankheitstagen, Situation am
Arbeitsplatz etc. ? Anscheinend ja nicht, sonst wäre ja nicht
die Änderungskündigung für den BR so überraschend gekommen.

A hat kein Interesse, mit dem BR zu sprechen. Es gab zuvor Differenzen zwischen AG und A, da A nicht die erwünschte Leistung erbringt. Er ist unzuverlässig, unpünktlich und nicht besonders kollegial. Er sollte versetzt werden.

Nun soll A eine Änderungskündigung erhalten, davon wurde der
BR in Kenntnis gesetzt und soll sich nun äußern.

Nun meine Frage: Hat der Antrag irgendeinen Einfluß auf die
Entscheidung des BR? Oder ist es egal, daß A den Antrag auf
Gleichstellung gestellt hat?

Rechtlich hat der Antrag zuerst einmal keine direkte
Bedeutung, solange er nicht beschieden wurde.

Okay.

Allerdings weiß jetzt der BR (und auch der AG), daß
gesundheitliche Probleme bei A vorliegen. Also muß der BR
jetzt mal für Aufklärung sorgen und seine Rechte wahrnehmen,
z. B. im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 4 und 9 , §§ 89, 90, 92,
95 BetrVG und den AG aufzufordern, die Angelegenheit unter
Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes zu prüfen, z. B.
durch eine betriebsärztliche Untersuchung des A.

Das ist nach dem Eingang dieses Fragebogens passiert.

Es gibt übrigens keinen SBV.

Warum nicht ? weiß der BR überhaupt, wieviel
Schwerbehinderte/Gleichgestellte im Betrieb beschäftigt sind?

Ja, weiß der BR.

Sind die Vorraussetzungen des § 94 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, ist
die Wahl einer SBV gesetzliche Pflicht - das ist ein
Unterschied zur freiwilligen Wahl des BR !
Unabhängig davon, ob eine SBV existiert, gehört es auch zu den
Pflichten des BR gem. § 80 BetrVG, sich zu dem Thema SGB IX
eigene Fachkompetenz zu erwerben und BR-Mitglieder auf die
entsprechenden Schulungen zu schicken.

Das ist geregelt und kein Thema.

Aber das hat mir geholfen, danke noch mal.

Schönes WE!