Hallo!
Hallo Carmen,
Mal angenommen, Mitarbeiter A hat einen Antrag auf
Gleichstellung gestellt.
A teilt dies niemandem mit, weder dem AG noch dem BR. Es ist
auch nicht bekannt, aus welchem Grund, also welche Erkrankung
vorliegt.
Das ist sein gutes Recht, keine Diagnosen mitzuteilen.
Der BR bekommt vom Integrationsamt
ein Formular,
das Formular wird wohl von der AA gekommen sein, die ist für Gleichstellungen zuständig. Der AG hat dasselbe bekommen.
in dem er u.
a. gefragt wird, ob es bekannt sei, was er hat, ob eine Gefahr
für den Arbeitsplatz besteht usw. Dies muß der BR verneinen,
denn A nimmt keinen Kontakt zum BR auf.
Der BR sollte doch mal A zum Gespräch einladen, z. B. auf Grundlage des § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Hat der BR denn mal recherchiert, z. B. wg. Krankheitstagen, Situation am Arbeitsplatz etc. ? Anscheinend ja nicht, sonst wäre ja nicht die Änderungskündigung für den BR so überraschend gekommen.
Nun soll A eine Änderungskündigung erhalten, davon wurde der
BR in Kenntnis gesetzt und soll sich nun äußern.
Nun meine Frage: Hat der Antrag irgendeinen Einfluß auf die
Entscheidung des BR? Oder ist es egal, daß A den Antrag auf
Gleichstellung gestellt hat?
Rechtlich hat der Antrag zuerst einmal keine direkte Bedeutung, solange er nicht beschieden wurde.
Allerdings weiß jetzt der BR (und auch der AG), daß gesundheitliche Probleme bei A vorliegen. Also muß der BR jetzt mal für Aufklärung sorgen und seine Rechte wahrnehmen, z. B. im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 4 und 9 , §§ 89, 90, 92, 95 BetrVG und den AG aufzufordern, die Angelegenheit unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes zu prüfen, z. B. durch eine betriebsärztliche Untersuchung des A.
Es gibt übrigens keinen SBV.
Warum nicht ? weiß der BR überhaupt, wieviel Schwerbehinderte/Gleichgestellte im Betrieb beschäftigt sind?
Sind die Vorraussetzungen des § 94 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, ist die Wahl einer SBV gesetzliche Pflicht - das ist ein Unterschied zur freiwilligen Wahl des BR !
Unabhängig davon, ob eine SBV existiert, gehört es auch zu den Pflichten des BR gem. § 80 BetrVG, sich zu dem Thema SGB IX eigene Fachkompetenz zu erwerben und BR-Mitglieder auf die entsprechenden Schulungen zu schicken.
Danke.
Gruß
Carmen
&Tschüß
Wolfgang