Darf der Betriebsrat Überstunden begrenzen, wenn diese
freiwillig geleistet werden und sich innerhalb des
gesetzlichen Rahmens befinden?
Der Betriebsrat (BR) hat eine gesetzlichen Aufgabe. Sehr allgemein gesprochen ist es seine Aufgabe, dass die Gesamtheit der AN vom AG nicht benachteiligt werden. Dazu gehört auch, dass Überstunden begrenzt werden; unabhängig ob angeordnet oder freiwillig geleistet.
Soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung (Kurzarbeit) oder Verlängerung (Überstunden) der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen, (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht setzt einen kollektiven Tatbestand voraus.
Mit Hilfe der Mitbestimmung des Betriebsrats sollen die Interessen der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Arbeitszeit- und Freizeiteinteilung und -gestaltung besser geschützt werden (BAG v. 21.12.1982 - 1 ABR 14/8). Der Betriebsrat soll daher mitentscheiden bei den Fragen, ob zusätzlicher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen diese Arbeiten zu welchen Zeiten und in welchem Umfang leisten sollen (Verteilungsgerechtigkeit, BAG v. 23.7.1996 - 1 ABR 17/96).
Um dem Schutzinteresse der Mitarbeiter gerecht zu werden, unterliegen nicht nur die vom Arbeitgeber angeordneten Überstunden, sondern auch die nur geduldeten, d.h. die von ihm entgegengenommenen und in Freizeit oder mit Geld vergüteten Überstunden, dem Mitbestimmungsrecht. Auch wird es nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Überstunden von den betroffenen Beschäftigten freiwillig geleistet werden (BAG v. 27.11.1990 — 1 ABR 77/89).
In diesem Zusammenhang: Der Begriff „Überstunden“ ist von dem der „Mehrarbeit“ zu unterscheiden. Als Mehrarbeit gilt nach dem arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit, das heißt über werktäglich 8 Stunden, hinausgeht.
- Der Betriebsrat fordert von der Lohnbuchhaltung die
Gehaltslisten der AN, um die Fairness der Gehälter zu
überprüfen.
- Darf der AN dies verweigern, wenn er das nicht wünscht?
Nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Für Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern besteht das Einblicksrecht für den Betriebsratsvorsitzenden oder ein durch Betriebsratsbeschluss anderweitig bestimmtes Betriebsratsmitglied.
Das Einblicksrecht des Betriebsrats bezieht sich jedoch nicht auf die Gehälter der leitenden Angestellten, da diese keine Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung sind und der Betriebsrat sie nicht vertritt.
Die Bruttolohn- und Gehaltslisten sind in ihren Bestandteilen aufzuschlüsseln. Es reicht nicht aus das Gesamtbrutto anzugeben. Alle einzelnen Vergütungsbestandteile, wie z.B. Grundgehalt, Zulagen, Sondervergütungen, Prämien und dgl. sind anzugeben.
Durch das Einblicksrecht des Betriebsrats soll es diesem ermöglicht werden, Eingruppierungen auf ihre Richtigkeit prüfen zu können, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu kontrollieren und ggf. die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen nachvollziehen zu können.
Der Betriebsrat ist Hüter der Lohngerechtigkeit und Transparenz im Betrieb (vgl. BAG 28.04.1998, Az.: 1 ABR 50/97).
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Aushändigung der Listen. Er darf während der Einsichtnahme nicht gestört oder behindert werden. Die Einsicht nehmenden Betriebsratsmitglieder dürfen sich Notizen machen.
Der Betriebsrat darf ohne besonderen Anlass von seinem Einsichtsrecht Gebrauch machen. Allerdings darf er nicht rechtsmissbräuchlich vorgehen, z.B. Einsichtnahme einmal wöchentlich, willkürlich ohne Grund.
Die Einsicht nehmenden Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, die gesammelten Informationen dem Betriebsrat zuzuleiten, damit dieser entscheiden kann, ob begründeter Handlungsbedarf besteht.
Stellt der Betriebsrat Ungleichbehandlungen fest, so kann er die davon betroffenen Arbeitnehmer darüber informieren (vgl. F.K.H.E. § 80 Rn.70, 20. Auflage).
Der Betriebsrat hat auch ein Recht auf Einsichtnahme hinsichtlich der Gehälter von AT-Angestellten. Durch eine evtl. Verweigerungshaltung von einzelnen Arbeitnehmern kann dem Betriebsrat das Recht auf Einsichtnahme nicht verwehrt werden.
- Wenn der Betriebsrat es darf, kann AN mitbestimmen, welches
Betreibsratmitglied Einsicht hat, da AN einigen Mitgliedern
des Betriebsrates nicht traut?
Das wird insofern in der Praxis schwierig bis unmöglich umzusetzen sein, da der BR ein Gremium ist und die Ergebnisse in diesem Gremium bekannt gegeben werden.
- Welche Möglichkeiten hat AN, wenn Informationen über sein
Gehalt doch veröffentlicht werden bzw. unter Kollegen die
„Runde“ machen? (Konsequenzen für Betriebsrat?)
Auch der BR hat eine Verschwiegenheitspflicht. (§§ 79, § 82 Abs. 2, 83 Abs. 1, 99 Abs. 1, 102 Abs. 2 BetrVG, § 116 AktG i. V. m. § 93 Abs.2 AktG, § 17 UWG, § 5 BDSG ). Wenn nachweisbar die Informationen durch eine Indiskretion des BR bekannt werden kann ein grober Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht dazu führen, dass (der Arbeitgeber) beim Arbeitsgericht die Amtsenthebung von einzelnen Betriebsratsmitgliedern oder die Auflösung des Betriebsrats beantragt (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
Sehr schön passt in diesem Zusammenhang auch der § 120 Abs 2 BetrVG:
Wer in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats ein fremdes, namentlich ein zu dem persönlichen Lebensbereich eines Arbeitnehmers gehörendes und der Schweigepflicht unterliegendes Geheimnis erfährt und offenbart, wird mit Haft- oder Geldstrafe bestraft
Und nun noch die generelle Frage:
Kann sich AN gegen einen Betreibsrat „quer stellen“, wenn der
Betriebsrat aus seiner Sicht nicht seine Interessen als AN
vertritt sondern ihn eher blockiert im beruflichen Streben?
Vielen Dank im voraus für Antworten
Jeder BR wird gewählt und will wieder gewählt werden. Ein generelles Handeln gegen die Interessen der AN wird sehr schnell beendet; in dem er von der Belegschaft nicht wieder gewählt wird.