Ärger mit dem Versorgungsamt Nr. 2

Hallo schönen guten Tag,

ich habe den Beitrag weiter unten schon einmal geschrieben. Ein kleines merci an hawethie, leider hilft unserer Bekannten Ihr Beitrag nicht weiter. Darum präzisiere ich noch einmal meine Frage:

Welches Attest hat bei der Erlangung eines Schwerbehinderungsausweises Priorität? Das von dem Hausarzt, der ihr eine Schwerbehinderung bereits mehrfach zuerkannte, oder müssen da noch Atteste von anderen Fachärzten beigelegt werden?

Es gibt massive Probleme, da dieser Antrag schon einmal abgelehnt wurde, und sich der VdL Anwalt nicht sonderlich bemühte, sie hätte vor dem Sozialgericht klagen müssen, das hat sie nicht getan.

Jetzt hat ihr der Hausarzt einen sogenannten Verschlecherungsantrag ausgefüllt. Wieder macht das Amt Probleme und schreibt, das dieser ausgefüllte und von ihr unterschrieben Formular nicht eingegangen sei.

Das sieht doch nach extremen Mobbing gegen die Antragstellerin und ebenfalls gegen den Arzt seitens dieses Amtes aus, meiner Meinnung nach.

Ausserdem stand in dem Schreiben, dass sie alle Ärzte, sowie ihre Krankenkasse der Schweigepflicht entbinden soll. Was hat denn die Krankenkasse damit zu tun? Fragen über Fragen, ich bin die Einzige, die ihr mit Eurem Rat und Tat helfen kann.

Bitte nochmal um Hilfe. Vielen Dank

Mit freundlichem Gruss

Christiane

Der Grad Gdb, wird in einen komplizierten Verfahren, entsprechend der Gutachtlichen Stellungnahme des medizinischen Dienstes des VA ermittelt, Befund- und Arztberichte helfen nur bei der Ermittlung des Gdb. Und wenn ein Antrag nicht eingegangen ist, einfach neu stellen alle VA verfügen über kostenlose Onlinieantragstellung, da wird der Eingang des Antrags sofort bestätigt. LG

der link zu den Onlinieformularen: www.versorgungsaemter.de

Im weiteren ist die Entbindung von der Schweigepflicht notwendig, da die Beweislast (SGB) für Einschränkungen beim Antragsteller liegt und die Bürokratie braucht nun mal ein Blatt Papier mit Stempel und Unterschrift damit man glaubhaft ist. Von der Krankenkasse wird ein sogenanntes Leistungsverzeichnis angefordert, das keine Krankheiten enthält, sondern nur über erbrachte Leistungen / Bezahlungen von Leistungen Auskunt gibt. Denn eine Schwerbehinderung setzt voraus das behandlungsbedürftige Erkrankungen bestehen und diese in den letzten 6 Monaten behandelt wurden. Sonst tritt der sogenannte Gewöhnungseffekt ein für den kein Anspruch besteht. LG

Falsch!

der link zu den Onlinieformularen: www.versorgungsaemter.de

Denn eine Schwerbehinderung setzt
voraus das … diese in den letzten 6 Monaten behandelt wurden.

Das ist kompletter Unsinn.

Sonst tritt
der sogenannte Gewöhnungseffekt ein für den kein Anspruch
besteht.

Das ist in dieser Pauschalität schlicht und ergreifend falsch. Für bewertungsrelevante „Funktionseinschränkungen“ iSd der versorgungsmedizinischen Grundsätze der Anlage zu § 2 VersmedV ist es idR unerheblich, ob sich ein Antragsteller zB durch „Vermeidungsverhalten“ daran „gewöhnt“ hat.
Deswegen ist auch idR bei Angabe der behandelnden Ärzte eine zusätzliche Schweigepflichtentbindung der KK nicht notwendig.

LG

Soviel Unsinn in diversen Unterforen in so wenigen Tagen
Kopfschüttelnd
Wolfgang

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alle VA
verfügen über kostenlose Onlinieantragstellung, da wird der
Eingang des Antrags sofort bestätigt.

„Alle“ stimmt nicht, da dies in den Bundesländern unterschiedlich ist. In Ba-Wü geht das zB nicht online.

LG

&Tschüß
Wolfgang

1 Like

Hallo,

vielleicht sollte in dem Fall mal überprüft werden (zB durch Akteneinsicht im Rahmen eines Widerspruchs), was denn die Ärzte überhaupt so insgesamt geschrieben haben.
Viele Ärzte haben keine Ahnung, worauf es eigentlich in so einer Stellungnahme ankommt.
Dazu gehören auf keinen Fall langatmige Krankheitsverläufe und nur in Ausnahmefällen Galerien von Röntgenbildern.

Vielmehr ist zuerst eine eindeutige gesicherte Diagnosestellung gem. ICD-10 Code notwendig. Diese beschreibt aber nur den Rahmnen der Bewertung.
Deswegen gehört bei den meisten Behinderungen auch eine eindeutige Beschreibung von den konkreten Einschränkungen der Teilhabe am beruflichen und privaten Leben des Antragstellers hinzu, die bei den einzelnen Grunderkrankungen in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Anlage zu § 2 VersmedV
http://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgb…
beschrieben werden.
Und natürlich ist eine fachärztliche Beschreibung im Zweifelsfall mehr „wert“ als das Zeugnis eines Allgemeinmediziners.

Da - zumindest in Ba-Wü - es leider öfter vorkommt, daß VA Unterlagen „verschlampen“, ist es gut angelegtes Geld, alle relevanten Unterlagen als Einschreiben mit Rückschein zu versenden, da somit der Zugang bewiesen werden kann und vom Zugang wichtige Fristen wie zB der vorläufige kündigungsschutz des § 90 Abs. 2a SGB IX abhängen

&Tschüß
Wolfgang

Hallo, warscheinlich nicht gut rübergebracht den „Unsinn“ lach, lies dazu bitte mal § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, SGB IX. Der liefert eine Definition des Begriffs Behinderung. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Und da entsprechend SGB die Beweislast bei dem Antragsteller liegt, sollte er schon ärztliche Unterlagern haben. LG