Ärger mit der Bahn

Hallo!

Was passiert, wenn jemand bei der Bahn ein Ticket Online kauft, die Bahn auch behauptet, dieses per Post (kein Einschreiben o.ä., normaler Brief) abgeschickt zu haben, dieses aber nicht zugeht?

Wäre es wirklich so (wie die Bahn wohl behauptet), dass man sich ein neues Ticket (u.U. 4-fach so teuer, weil das erste ein Sparticket war, welches es jetzt nicht mehr gibt) kaufen + bezahlen muss und dieses erst nach der Fahrt (auch wenn das noch 3 Monate hin ist) evtl. erstattet bekommt?

Wäre es nicht vielmehr so, dass die Bahn kostenlos ein neues Ticket schicken müsste? Man hat ja für das erste bezahlt aber keine Leistung erhalten…

Was meint ihr? Ich wäre für Antworten sehr dankbar!

MFG

Da das Ticket verloren gegangen ist, ist Unmöglichkeit eingetreten. Rechtliche Konsequenzen:

  1. Die Bahn wird von ihrer Leistungspflicht (= dieses Ticket liefern) frei und

  2. der Kunde kann sein Geld zurückverlangen.

Er muss aber wohl oder übel nun ein neues Ticket kaufen, auch wenn dies teurer ist.

Levay

Ich kenne jetzt die AGB nicht und habe weder Zeit noch Lust, danach zu forschen, aber spielen nicht doch auch die Verbrauchsgüter-Versendungskauf-Regeln eine Rolle?

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Hallo!

Was passiert, wenn jemand bei der Bahn ein Ticket Online
kauft, die Bahn auch behauptet, dieses per Post (kein
Einschreiben o.ä., normaler Brief) abgeschickt zu haben,
dieses aber nicht zugeht?

Warum hat dieser jemand sich das Ticket nicht ausgedruckt?

LG

Zweiter Anlauf, diesmal mit mehr §§:

Ich kenne jetzt die AGB nicht und habe weder Zeit noch Lust,
danach zu forschen, aber spielen nicht doch auch die
Verbrauchsgüter-Versendungskauf-Regeln eine Rolle?

Für eine der beiden Fragen ja.

  1. Frage: Kann der Kunde Lieferung des Tickets verlangen?

Mit dem Versand hat sich das Schuldverhältnis auf das konkrete Ticket konkretisiert, § 243 II BGB. Durch den Verlust des Tickets ist damit Unmöglichkeit i.S.v. § 275 BGB eingetreten. Folge: Untergang des Leistungsanspruchs.

  1. Frage Kann der Käufer sein Geld zurückverlangen?

a. Grundregel: ja, § 326 I BGB.

b. Ausnahme: Versand der Kaufsache, § 447 I BGB, also nein.

c. Gegenausnahme: Verbrauchsgüterkauf (wie hier), $ 474 II BGB, also ja.

Levay