hallo an alle,
folgendende situation:
frau mit zwei kleinen kindern flieht vor bösem ehemann bei nacht und nebel zum heutigen neuen lebenspartner (damals nur guter bekannter).
von Rheinland Pfalz nach Niedersachsen.
anfangs lebt sie vom kindergeld und durch die unterstützung des bekannten. hin und wieder ein 400 € job halten sie über wasser. sonst keinerlei einnahmen !!!
sie ist anfangs zu stolz zum sozialamt zu gehen und ist quasi hausfrau und in scheidung lebend.
plötzlich wird sie vom finanzamt zur einkommenssteuer veranlagt.
nach einem telefonat zur erklärung der situation solle der ganze sachverhalt noch einmal geprüft werden… nicht weiter passiert.
die frau versucht einen neuanfang. sie holt den schulabschluss nach und macht eine berufsvorbereitung zur altenpflegerin (später sogar ihr examen).
nach zwei jahren meldet sich das finanzamt wieder: sie hätte ja nichts eingereicht und wurde geschätzt- fällige einkommensteuer rückwirkend etwa 1200,-€.
da sie mit ihrem ausbildungsgeld die summe nicht tilgen kann und auch zwischenzeitlich den offenbarungseid ablegen musst, stellte das finanzamt die rückstände zurück. wieder wurde versucht zu erklären das sie in dem genannten zeitraum hausfrau war…
nach beendigung der ausbildung dann meldete sich das finanzamt wieder und forderte num mit allen aufschlägen der letzten jahre eine summe von ca. 3000,- €.
was meint ihr dazu ???
absolut blöd gelaufen und dazu auch noch unnötig. Wenn das Finanzamt eine Steuererklärung verlangte, dann hätte man sie einfach nur machen müssen und es wäre nicht zu so einer Schätzung gekommen.
Wenn da wirklich kein Einkommen war, sollte da noch einiges korrigierbar sein. Also entweder einen Anwalt - oder hier aufgrund der Sachlage eher einen Steuerberater - hinzuziehen.
es fehlen in dem Fall alle Angaben dazu, was der Schätzung vorausging, warum überhaupt zur ESt veranlagt wurde und von welchen Einkünften genau das FA bei den Schätzungen ausgegangen ist.
Es könnte sich unter Umständen um einen der extrem seltenen Fälle von Nichtigkeit (§ 125 AO) handeln, eventuell können die Bescheide auch als rechtswidrige Bescheide zurückgenommen werden (§ 130 AO). Es gibt noch ganz paar andere Korrekturmöglichkeiten für bestandskräftige Bescheide, die sich aber allesamt mit den vom Sachverhalt bekannten Teilen nicht beurteilen lassen.
Abgesehen von den Einzelheiten zu den Bescheiden, auf denen steht, was geschätzt worden ist, und auch warum geschätzt worden ist, wäre es u.a. wichtig zu wissen, ob und welche Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen ergangen sind, auf die die StPfl nicht reagiert hat.
Ferner wäre es interessant zu wissen, ob - falls die Veranlagung die Versteuerung von eingenommenen Unterhaltszahlungen betrifft - der geschiedene Gatte die Erklärung der Zustimmung der geschiedenen Gattin oder auch Nachweise für angeblich geleistete Unterhaltszahlungen eventuell gefälscht hat. Oder ob die Unterhaltszahlungen vielleicht gar geleistet worden sind, aber die Empfängerin vergessen hat, dass sie sie erhalten hat?
Wie auch immer - eine Möglichkeit, die sich immer bietet, ist die Beantragung von vollständigem oder teilweisem Erlass der Steuerschuld aus „Billigkeit“ (§ 227 AO). Dafür wäre es aber sinnvoll, die seit Jahren - auch noch nach dem ersten Anlauf zur Klärung der Chose - offenbar ganz unterbliebene Kooperation mit der Behörde ein klein wenig aufzubauen - z.B. nochmal nachzufragen, was denn eigentlich nicht vorgelegt worden ist, was telefonisch zugesagt worden war, und das dann ziemlich flott nachzuholen etc. etc.: Bei so einem Erlassantrag gibt es Ermessensspielräume.
Wenn das
Finanzamt eine Steuererklärung verlangte, dann hätte man sie
einfach nur machen müssen
nein, nicht unbedingt. Nicht, wenn es keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung gibt. Wichtig ist mir: Nicht das FA entscheidet, wer veranlagt werden muss, sondern der Gesetzgeber schreibt das in der Abgabenordnung vor. Kein FA kann sich darüber selbstherrlich hinwegsetzen.
Freilich spielt da dann das Thema „Mitwirkungspflicht“ eine Rolle, weil mit der Aufforderung zur Abgabe der Steueerklärung auch immer angefragt wird, ob der StPfl der Ansicht ist, nicht zur Abgabe verpflichtet zu sein. Ob und welche Wirkung es hat, wenn ein StPfl nicht zur Abgabe verpflichtet ist, aber dieses trotz der Anfrage des FA gegenüber dem FA nicht äußert, mag ich jetzt nicht nachblättern. Dafür sind mir in dem Fall viel zu viele weiße Flecken und Fragezeichen; nun, es gibt ja Leute, die sich für AO begeistern können - da übergebe ich.
ist der geschätze Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung?
Steht auf dem Bescheid drauf, falls.
Falls nein, ist die Rechtsbehelfsfrist (1 Monat) schon abgelaufen?
Wenn ja, Pech gehabt.
Andernfalls schleunigst die angeforderten Steuererklärungen mit Null Einkünften einreichen, die Sache dürfte sich dann aufklären.
Prinzipiell, wenn das Finanzamt (der Gesetzgeber) eine Steuererklärung will, immer einreichen. Wenn man der Meinung ist, das gehe einen nichts an, trotzdem tätig werden, sonst kommt´s zu solchen Ergebnissen.
Wenn das
Finanzamt eine Steuererklärung verlangte, dann hätte man sie
einfach nur machen müssen
nein, nicht unbedingt. Nicht, wenn es keine Verpflichtung zur
Abgabe einer Erklärung gibt. Wichtig ist mir: Nicht das FA
entscheidet, wer veranlagt werden muss, sondern der
Gesetzgeber schreibt das in der Abgabenordnung vor. Kein FA
kann sich darüber selbstherrlich hinwegsetzen.
Schön, dass hier mal jemand meiner Meinung ist. Meine Kollegen behaupten immer ganz selbstverständlich, dass die Aufforderung des Finanzamts zur Erklärungsabgabe eine Verpflichtung zur Erklärungsabgabge herbeiführt, neben den explizit im Gesetz genannten Erklärungabgabeverpflichtungstatbeständen.
Hat mich auch schon immer gewundert, wie das sein können soll.
Wenn das
Finanzamt eine Steuererklärung verlangte, dann hätte man sie
einfach nur machen müssen
nein, nicht unbedingt. Nicht, wenn es keine Verpflichtung zur
Abgabe einer Erklärung gibt. Wichtig ist mir: Nicht das FA
entscheidet, wer veranlagt werden muss, sondern der
Gesetzgeber schreibt das in der Abgabenordnung vor. Kein FA
kann sich darüber selbstherrlich hinwegsetzen.
Schön, dass hier mal jemand meiner Meinung ist. Meine Kollegen
behaupten immer ganz selbstverständlich, dass die Aufforderung
des Finanzamts zur Erklärungsabgabe eine Verpflichtung zur
Erklärungsabgabge herbeiführt, neben den explizit im Gesetz
genannten Erklärungabgabeverpflichtungstatbeständen.
Hat mich auch schon immer gewundert, wie das sein können soll.
Eine Aufforderung ist eine Aufforderung. Eine Reaktion
erwartet das Finanzamt schon, weil es ohne eine Schätzung
durchführen wird.
Klar, da sind wir uns einig, dass man auf so eine Aufforderung reagieren sollte.
Aber ich denke, wir sind uns auch einig, dass so eine Aufforderung eben nicht, wie bei mir in Amtskreisen häufig behauptet, automatisch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung auslöst.
Dies würde ja sonst z.B. auch heißen, das eine Nichtabgabe die üblichen Folgen (Zwangsgeld, Verpätungszuschlag, etc.) auslösen könnte, obwohl das Gesetz gar keine Erkärungspflicht vorsieht, sondern nur die Verwaltung (berechtigterweise) genauere Auskünfte wünscht.