Ärger mit Vermieter

Liebe/-r Experte/-in,

Kürzlich hatte ich Ärger mit meinem Vermieter. Er schrieb mir über seinen Anwalt, dass ich in der Wohnung keinen Hund halten solle und dass ich die Wohnung nicht als zusätzlichen Praxisraum (als Psychotherapeut) nutzen dürfe, da im Mietvertrag nur von privater Nutzung zu Wohnzwecken die Rede sei. Zuvor hatte keine Klärung durch ein Gespräch stattgefunden. Einen Hund hatte ich noch nicht. Ich hatte nur den Wunsch geäußert und auf seine Einwände hin mündlich den Verzicht siganlisiert.
Mein Anwalt wies darauf hin und überreichte in Kopie ein Schreiben des vrherigen Vermieters, der mir zusätzlich zum Mietvertrag die Nutzung der Wohnung auch zu Praxiszwecken erlaubte. Dies war dem jetzigen Vermieter nicht bekannt. das Anwaltsschreiben des Vermieters ging also völlig ins Leere, und es kam auch nichts mehr. Mine Anwältin forderte den Vermieter auf, ihre Kostenrechnung zu begleichen. Er weigerte sich aber mit dem Hinweis, sein Anwalt habe ihn gesagt, er bräuchte die Rechnung nicht zu bezahlen.
Meine Frage ist: Muss der Vermieter die Rechnung meiner Anwältin bezahlen oder nicht?
danke für Ihre Antwort! Ihr W. Pollak

Nein, Ihr Vermieter muss Ihren Rechtsanwalt nicht bezahlen.

Nein, Ihr Vermieter muss Ihren Rechtsanwalt nicht bezahlen. Es gibt nur ganz wenige Fälle, in denen die Rechnung ausgeglichen werden müsste (z. B. Zahlungsverzug oder Unterlassungserklärung). Hier geht es alleine um die Klärung eines Sachverhalts, zu dem die Hinzuziehung eines Anwalts weder erforderlich war, noch eine Kostenerstattungspflicht auslöst.

Hallo,

also was Fragen der Vergütung eines Anwalts angeht kann ich nicht wirklich wieterhelfen, da das nur ganz marginal mit meinem Fachgebiet Mietrecht zu tun hat.

Nur soviel kann ich dazu sagen:
Nach meinen bisherigen Erfahrungen (nicht Kenntnis!!) habe ich es noch nie erlebt, dass bei vorgerichtlichen Schriftwechseln die Gegenpartei den Anwalt zahlen musste.
Wenn Ihr Anwalt allerdings felsenfest davon überzeugt ist, dann soll er doch versuchen, das Geld zu holen - notfalls haftet er wegen Falschberatung?!.
Aber wie gesagt - hier kenne ich mich nicht so recht aus.
Viele Grüße,
Steamy24

Guten Tag, Herr Pollak,

hier sind Sie leider in einer schwachen Position:
Die Nutzung der Wohnung (oder Teilen davon) zu gewerblichen Zwecken bedarf natürlich der Zustimmung des Vermieters; der Hinweis auf den vorherigen Vermieter ist dabei rechtlich irrelevant. Auch für die Übernahme der Anwaltskosten durch den Vermieter gibt er keine rechtliche Grundlage.

Mit freundlichen Grüßen
walser

Mit der ersten Sache (Nutzung zu gewerblichen Zwecken) liegen Sie falsch. Der jetzige Vermieter tritt in die Rechtsnachfolge des Vorvermieters ein und muss bestehende Verträge einhalten. Mit der Anwaltsrechnung scheint es aber tatsächlich so zu sein, dass ich keine guten Karten habe.
Vielen Dank! Ihr W. Pollak

Hallo, Walter,
sofern in deinem Mietvertrag vereinbart wurde, dass Tierhaltung der Zustimmung des VermieterIn bedürfe, musst du, sofern du einen Hund in deine Wohnung aufnehmen möchtest, die Zustimmung deines Vermieters einholen. Besteht eine vorgenannte Vereinbarung im Mietvertrag nicht, brauchst Du auch keine Zustimmung des Vermieters einzuholen. Dann fällt dies nicht unter das Zustimmungsrecht des Vermieters. Dann gehört dies zum Gebrauchsrecht des Mieters, Tiere in seine Wohnung aufzunehmen.
Wie Du in Deinem Schreiben erwähnst, hat der Eigentümer, der mit Dir den Mietver-trag abgeschlossen hat, Dir schriftlich die Erlaubnis zur Ausübung einer als psychotherapeutischen Praxis erlaubt. Dies ist als eine Ergänzung des Mietvertrages zu betrachten. Daran ist auch der Käufer und neue Eigentümer gebunden. Den Kauf bricht nicht Miete, so das sich an den Vereinbarungen, die im Mietvertrag getroffen sind, auch für einen Nachfolger bindende Wirkung hat.
Meines Erachtens schützt Unwissen oder nicht Wissen nicht vor Schaden. Durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes Deines derzeitigen Vermieters, Dich wegen der Ausübung Deiner psychotherapeutischen Praxis abmahnen zu lassen, hattest Du das Recht, Dich dagegen zu wehren. Dass Du ebenfalls einen Anwalt damit beauftragt hast Deine Interessen wahrzunehmen, hat er Dir den finanziellen Schaden in Höhe der Höhe der Anwaltskosten als Schadenersatz zu tragen. Dies müsste jedoch Dein Anwalt oder Anwältin ebenso wissen. Erforderlichenfalls muss Dein Anwalt oder Anwältin ihrem Kollegen klar machen, dass das was er seinem Klienten erzählt hat Unsinn ist. Dass er für den Dir dadurch entstandenen finanziellen Schaden zu ersetzen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Danke für Ihre Antwort! Einer Ihrer Kollegen sieht das aber anders:

„Meines Erachtens schützt Unwissen oder nicht Wissen nicht vor Schaden. Durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes Deines derzeitigen Vermieters, Dich wegen der Ausübung Deiner psychotherapeutischen Praxis abmahnen zu lassen, hattest Du das Recht, Dich dagegen zu wehren. Dass Du ebenfalls einen Anwalt damit beauftragt hast Deine Interessen wahrzunehmen, hat er Dir den finanziellen Schaden in Höhe der Höhe der Anwaltskosten als Schadenersatz zu tragen. Dies müsste jedoch Dein Anwalt oder Anwältin ebenso wissen. Erforderlichenfalls muss Dein Anwalt oder Anwältin ihrem Kollegen klar machen, dass das was er seinem Klienten erzählt hat Unsinn ist. Dass er für den Dir dadurch entstandenen finanziellen Schaden zu ersetzen hat.“

Gruß! Ihr W. Pollak

Danke für Ihre Antwort! Einer Ihrer Kollegen sieht das übrigens so:

„Meines Erachtens schützt Unwissen oder nicht Wissen nicht vor Schaden. Durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes Deines derzeitigen Vermieters, Dich wegen der Ausübung Deiner psychotherapeutischen Praxis abmahnen zu lassen, hattest Du das Recht, Dich dagegen zu wehren. Dass Du ebenfalls einen Anwalt damit beauftragt hast Deine Interessen wahrzunehmen, hat er Dir den finanziellen Schaden in Höhe der Höhe der Anwaltskosten als Schadenersatz zu tragen. Dies müsste jedoch Dein Anwalt oder Anwältin ebenso wissen. Erforderlichenfalls muss Dein Anwalt oder Anwältin ihrem Kollegen klar machen, dass das was er seinem Klienten erzählt hat Unsinn ist. Dass er für den Dir dadurch entstandenen finanziellen Schaden zu ersetzen hat.“

Gruß! Ihr W. Pollak

Danke für die ausführliche Antwort! Sie erscheint mir sehr plausibel und entspricht meinem Rechtsempfinden. Einige Ihrer Kollegen haben die Sache allerdings anders gesehen, zumindest was die Bezahlung der Anwaltsrechnung anbelangt.Etwa sowas:

„Nein, Ihr Vermieter muss Ihren Rechtsanwalt nicht bezahlen. Es gibt nur ganz wenige Fälle, in denen die Rechnung ausgeglichen werden müsste (z. B. Zahlungsverzug oder Unterlassungserklärung). Hier geht es alleine um die Klärung eines Sachverhalts, zu dem die Hinzuziehung eines Anwalts weder erforderlich war, noch eine Kostenerstattungspflicht auslöst“

Gruß! Ihr W. Pollak

Hier noch eine Stellungnahme eines Kollegen:

sofern in deinem Mietvertrag vereinbart wurde, dass Tierhaltung der Zustimmung des VermieterIn bedürfe, musst du, sofern du einen Hund in deine Wohnung aufnehmen möchtest, die Zustimmung deines Vermieters einholen. Besteht eine vorgenannte Vereinbarung im Mietvertrag nicht, brauchst Du auch keine Zustimmung des Vermieters einzuholen. Dann fällt dies nicht unter das Zustimmungsrecht des Vermieters. Dann gehört dies zum Gebrauchsrecht des Mieters, Tiere in seine Wohnung aufzunehmen.
Wie Du in Deinem Schreiben erwähnst, hat der Eigentümer, der mit Dir den Mietver-trag abgeschlossen hat, Dir schriftlich die Erlaubnis zur Ausübung einer als psychotherapeutischen Praxis erlaubt. Dies ist als eine Ergänzung des Mietvertrages zu betrachten. Daran ist auch der Käufer und neue Eigentümer gebunden. Den Kauf bricht nicht Miete, so das sich an den Vereinbarungen, die im Mietvertrag getroffen sind, auch für einen Nachfolger bindende Wirkung hat.
Meines Erachtens schützt Unwissen oder nicht Wissen nicht vor Schaden. Durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes Deines derzeitigen Vermieters, Dich wegen der Ausübung Deiner psychotherapeutischen Praxis abmahnen zu lassen, hattest Du das Recht, Dich dagegen zu wehren. Dass Du ebenfalls einen Anwalt damit beauftragt hast Deine Interessen wahrzunehmen, hat er Dir den finanziellen Schaden in Höhe der Höhe der Anwaltskosten als Schadenersatz zu tragen. Dies müsste jedoch Dein Anwalt oder Anwältin ebenso wissen. Erforderlichenfalls muss Dein Anwalt oder Anwältin ihrem Kollegen klar machen, dass das was er seinem Klienten erzählt hat Unsinn ist. Dass er für den Dir dadurch entstandenen finanziellen Schaden zu ersetzen hat.

Hier noch eine Stellungnahme eines Kollegen:

sofern in deinem Mietvertrag vereinbart wurde, dass
Tierhaltung der Zustimmung des VermieterIn bedürfe, musst du,
sofern du einen Hund in deine Wohnung aufnehmen möchtest, die
Zustimmung deines Vermieters einholen. Besteht eine
vorgenannte Vereinbarung im Mietvertrag nicht, brauchst Du
auch keine Zustimmung des Vermieters einzuholen. Dann fällt
dies nicht unter das Zustimmungsrecht des Vermieters. Dann
gehört dies zum Gebrauchsrecht des Mieters, Tiere in seine
Wohnung aufzunehmen.
Wie Du in Deinem Schreiben erwähnst, hat der Eigentümer, der
mit Dir den Mietver-trag abgeschlossen hat, Dir

schriftlich

die Erlaubnis zur Ausübung einer als psychotherapeutischen
Praxis erlaubt. Dies ist als eine Ergänzung des Mietvertrages
zu betrachten. Daran ist auch der Käufer und neue Eigentümer
gebunden. Den Kauf bricht nicht Miete, so das sich an den
Vereinbarungen, die im Mietvertrag getroffen sind, auch für
einen Nachfolger bindende Wirkung hat.
Meines Erachtens schützt Unwissen oder nicht Wissen nicht vor
Schaden. Durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes Deines
derzeitigen Vermieters, Dich wegen der Ausübung Deiner
psychotherapeutischen Praxis abmahnen zu lassen, hattest Du
das Recht, Dich dagegen zu wehren. Dass Du ebenfalls einen
Anwalt damit beauftragt hast Deine Interessen wahrzunehmen,
hat er Dir den finanziellen Schaden in Höhe der Höhe der
Anwaltskosten als Schadenersatz zu tragen. Dies müsste jedoch
Dein Anwalt oder Anwältin ebenso wissen. Erforderlichenfalls
muss Dein Anwalt oder Anwältin ihrem Kollegen klar machen,
dass das was er seinem Klienten erzählt hat Unsinn ist. Dass
er für den Dir dadurch entstandenen finanziellen Schaden zu
ersetzen hat.

Hallo Herr Pollak,

vielen Dank für die Mitteilung. Leider bin ich in der Eile irrtümlich davon ausgegangen, dass mit dem neuen Vermieter/Eigentümer ein neuer Mietvertrag geschlossen wurde - sorry. Ich hätte es aus Ihrer Anfrage entnehmen können.

Der Verkauf der Wohnung oder des Hauses berührt den Bestand des alten Mietvertrages selbstverständlich nicht. Dies sieht § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) ausdrücklich vor. Der Erwerber wird automatisch neuer Vermieter. Der Mietvertrag gilt weiter.

Freundliche Grüße
walser

Hmm… dies ist für mich nicht so schlüssig:

Dass Ihr Vermieter einen Rechtsanwalt als Fachmann hinzugezogen hat, ist sein gutes Recht und auch sein Vergnügen - oder hat _er_ etwa die Kosten seines Rechtsanwalts von Ihnen gefordert? Sie hätten ja auch aus eigener Kenntnis ohne Rechtsanwalt antworten können - dass Sie ihrerseits ebenfalls einen Fachmann befragt haben ist verständlich, aber dann gleich daraus eine Kostentragungspflicht herzuleiten… ich weiß nicht recht.
Um mal etwas zu phantasieren: Sie hätten ja anstelle zum Anwalt zu gehen auch vor Gericht auf Feststellung klagen können - hätte da der Vermieter die Kosten tragen müssen? Oder ähnliche Situation, aber aus einem anderen Fachgebiet: Sie erhalten einen Strafzettel für zu schnelles Fahren. Sie beauftragen einen Anwalt dagegen vorzugehen. Der schreibt standardmäßig, dass die Messung nicht korrekt durchgeführt wurde. Der Strafzettel wird zurückgenommen - was passiert aber mit Ihren Anwaltskosten??

Ich möchte dem Kollegen nicht widersprechen, aber für mich ist das einfach nicht so sicher wie für ihn. Wie ich ihnen bereits geschrieben habe, würde ich es an der Beratung Ihres Anwalts festmachen - der haftet schließlich dafür!

Gruß,
Steamy24