Hallo!
Die Anzahl der „vertragsgemäßen“ Dübel/Lochbohrungen ist immer eine Sache der Einzelfallumstände. Die Gerichte wägen dann ab > „wie viel Dübel waren unerlässlich zu einem normalen, üblichen, vertragsgemäßen Wohngebrauch?“
- Mehrere Löcher ( 4 bis 5 ) im Bad ( auch durch Fliesen ) weil dort Badschränke gehangen haben.
Das Aufhängen von Badschränken ist dem Mieter natürlich grundsätzlich zuzugestehen.
Aber wäre z.B. das gleiche Gebrauchsergebnis zu erzielen gewesen, indem der Badschrank nicht mit Dübel direkt in die Fliesen gebohrt sondern eben in die Fliesenfugen gebohrt aufgehängt worden wäre? Wenn ja, dann ist es dem Mieter durchaus zumutbar die beschädigungsfreiere Alternative zu wählen.
- Löcher im ( fast jedem ) Rollladenkasten ( unten ) weil dort Jalousien befestigt waren
Bei funktionierendem Rolladen braucht es keine Jalousien. Und zudem gibt es Alternativen, die keine Beschädigungen hinterlassen > Klemmfix/Jalousien ohne Bohren
- 2 Durchbohrungen unten über der Parkettleiste am Boden um Kabel in andere Zimmer zu verlegen. ( Durchmesser 4 cm )
Das ist ganz klar nicht unerlässlich … soweit es dabei nicht um Beseitigung von Mängel ging. Für was braucht man denn um Himmels Willen 4cm-Bohrungen??? Mäusekanäle???
zum Nachlesen z.B.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/f1/fliess…
IWW PDF Zusammenstellung Dübellöcher - was darf der …
Die übermäßigen Dübellöcher stellen Beschädigungen („nicht-vertragsgemäße Verschlechterungen“) dar.
Und was auch noch zu beachten ist: im Rahmen von Schönheitsreparaturen sind Dübellöcher vom Mieter zu beseitigen
Grüsse Rudi