Sehr geehrte Forumsteilnehmer!
Ich habe folgendes Problem:
Seit 1996 zahle ich meine Beiträge als angestellter Arzt an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Ich bin immer bei diesem Versorgungswerk geblieben, auch nach Wechseln in die kammerbereiche Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und zuletzt Thüringen. Hat nie ein Problem gegeben, mein Rentenanspruch zum 65. Lebensjahr beträgt jetzt ca. 1800 €.
Nun werde ich zum 1.9. zum Kammerbereich Sachsen-Anhalt wechseln, und plötzlich kann ich in Westfalen-Lippe nicht mehr bleiben, sondern muß meine Beiträge an die ÄV Sachsen-Anhalt zahlen. Eine Überleitung meiner Ansprüche von Westfalen-Lippe ist nicht möglich, da ich dort schon mehr als 60 Monate eingezahlt habe.
Die Ansprüche in Westfalen-Lippe bleiben aber keineswegs bestehen, sondern vermindern sich im Laufe der Zeit auf € 360,-, solange ich nicht freiwillig weiter einzahle, und zwar mindestens monatlich € 270,-. Wohlgemerkt zusätzlich zu meinen Pflichtbeiträgen im neuen Bundesland., und damit erreiche ich auch nur einen Rentenanspruch von etwa 1000 Euro.
Das heißt auf Deutsch, daß ich fast aller meiner bisher erworbenen Ansprüche verlustig gehe, und mit fast 40 noch mal von vorne anfangen muß?
Beim ärztlichen Versorgungswerk gibt es doch eine Pflichtmitgliedschaft, ich darf mich gar nicht bei der BfA versichern, wo alle Tätigkeiten angerechnet werden würden. Und da kann ich doch nicht schlechter gestellt werden als ein anderer Angestellter???
Wer weiß Rat?
Besten Dank,
Tom
Hallo Tom,
meines Wissens nach hat der Gesetzgeber Verordnungen erlassen, die eine Änderung der Satzung aller Versorgungswerke zur Folge haben musste. So ist (ich kenne mich mit der Satzung der Ärzteversorgung WL nicht aus) mit Wahrscheinlichkeit bei Wechsel von einer Ärztekammer zur anderen davon auszugehen, dass diese Satzungsänderung bei dir jetzt greift. Dein Versorgungswerk müsste dir darüber Auskunft geben können oder schau einfach mal in die Satzung rein. Ich vermute mal bei den detaillierten Angaben über deine Versorgungshöhe, dass du schon Kontakt aufgenommen hast. Dass die Höhe der Anwartschaft fällt, wenn man nicht mehr Beiträge einzahlt, dürfte evident sein (die Leistung wird ja so errechnet, als ob du die Beiträge bis zur Erreichung der Altergrenze zahlst). Dafür werden die Anwartschaften in einem anderen Versorgungswerk aufgebaut. Dass die dann in den neuen Beitragsgebieten nicht so rosig sind, liegt einfach daran, dass diese erst kurze Zeit bestehen und noch keinen „Speck“ durch Beiträge angesetzt haben. Du weisst ja wahrscheinlich, dass ein Versorgungswerk nicht nur nach dem „Umlageverfahren“ wie bei der Dt. Rentenversicherung sondern auch von den Zinsen der angelegten Gelder (wie bei einem Pensionsverein) nach dem Schema der Kapitaldeckung funktioniert. Was also die Befreiung von der Beitragszahlung bei der Dt. Rentenversicherung angeht, wirst du dich bestimmt jetzt daran erinnern, dass du dich bei selbiger unwiderruflich befreien lassen musstest. Sonst hätte dich das Versorgungswerk nicht aufgenommen, oder du hättest doppelt bezahlt.
Ich hoffe, ich habe dir helfen können und wünsche dir alles gute
Bernd