Hallo!! Ich habe folgende Frage:was für Daten darf mein behandelnder Arzt weiter geben an andere Ärzte (z.B. Auskünfte über offene Rechnungen)?? Eine Einwilligung zur Entbindung der Schweigepflicht liegt nicht vor.
Danke.
Hallo!! Ich habe folgende Frage:was für Daten darf mein behandelnder Arzt weiter geben an andere Ärzte (z.B. Auskünfte über offene Rechnungen)?? Eine Einwilligung zur Entbindung der Schweigepflicht liegt nicht vor.
Danke.
Hallo,
leider bin ich nicht der Experte, wenn es um den Bereich Datenschutz in Arztpraxen geht, da dort neben dem Bundesdatenschutzgesetz auch noch einige Spezialgesätze zum Tragen kommen.
Aber Rechnungen oder Informationen über offene Rechnungen darf der Arzt ohne Einwilligung des Patienten nicht an andere Ärzte weitergeben. Es gibt dafür sicherlich auch keine gesetzliche Grundlage. Sie haben ein Vertragsverhältnis mit Arzt A und eines mit Arzt B. Beide Vertragsverhältnisse sind aber völlig unabhängig voneinander.
Was natürlich geht ist, daß der Arzt die Forderungen, wenn Sie länger offen sind, rechtlich eintreiben läßt und in Zuge dieser Prozedur dann evtl. Einträge bei Creditreform oder Schufa oder anderen Auskunfteien erfolgen.
Generell darf auch ein Arzt nur mit schriftlicher Einwilligung personenbezogene Daten weitergeben (egal ob Arzt oder an jemand anderen), es sei denn es gibt eine gesetzliche Grundlage, die ihn hiervon entbindet. (z.B. die Weitergabe Ihrer Adresse an einen Anwalt um die Forderung einzutreiben).
In vielen Behandlungsverträgen gibt es zum Thema Datenschutz extra Hinweise. Evtl. ist da etwas zu finden.
Viele Grüße
Robert Neitzel
Hallo,
das mit der ärztlichen Schweigepflicht hat nur indirekt mit dem Datenschutz an sich zu tun. So lange ein einzelnes Arzt-/Patientenverhältnis existiert ist die Schweigepflicht absoluter Bestandteil dieser gemeinsamen Beziehung. Dann ist diese Schweigepflicht an sich sowieso strenger als die Vorgaben des BDSG selbst.
Das ändert sich allerdings sobald ein weiterer Mediziner hinzugezogen wird. Dann teilen sich die Ärzte gemeinsam die Schweigepflicht gegenüber Dritten. Selbstverständlich benötigt dies dann aber auch keine separate Entbindung des Schweigepflicht. Mit der Zusage dem behandelnden Arzt zur Überweisung an einen anderen Arzt beinhaltet dies gleichzeitig eine Zusage zur Entbindung der Schweigepflicht, was ja in diesem Fall nur sinnvoll ist.
der Datenschutzbeauftragte.
Sollte analog gelten:
BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90 = CR 1992, 21 mit Anm. König
(1) Sachverhalt
Ein Zahnarzt verkauft seine Honorarforderungen gegen Patienten an eine „privatärztliche Verrechnungsstelle“ und tritt die Forderungen an sie ab (sog. „Factoring der Arztforderungen“).
Aufgaben der Verrechnungsstelle
Die Verrechnungsstelle kümmert sich darum, dass die Patienten die Forderungen begleichen, und führt dazu - wenn notwendig - auch Prozesse gegen die Patienten. Um die Prozesse führen zu können, erhält sie vom > alle notwendigen Informationen (z.B. Behandlungsdatum, Diagnose usw.).
Eine ausdrückliche Einwilligung der Patienten in die Datenübermittlungen zwischen Zahnarzt und Verrechnungsstelle wird nicht eingeholt.
Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
Ein Patient, gegen den die Verrechnungsstelle einen Prozess wegen einer Arztforderung führt, weigert sich, an die Verrechnungsstelle zu zahlen. Die Abtretung der Forderung durch den > an sie sei unwirksam. Wegen der damit verbundenen > von Behandlungsangaben verletze sie nämlich die ärztliche Schweigepflicht.
(2) Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof gibt den Patienten recht und vertritt folgende Auffassung:
Die Abtretung einer (zahn-)ärztlichen Forderung an eine Verrechnungsstelle verletzt die ärztliche Schweigepflicht und ist deshalb nichtig (unwirksam). Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Patient der Abtretung ausdrücklich zugestimmt hat.
Zur Begründung dieses Ergebnisses geht das Gericht von folgenden Überlegungen aus:
Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist strafbar (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Handlungen, die gegen eine Strafvorschrift verstoßen, sind nichtig (§ 134 BGB), wenn Sinn und Zweck der Strafvorschrift das erfordern.
Die ärztliche Schweigepflicht soll die Individualsphäre des Patienten schützen. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Rechtshandlungen nichtig sind, die die ärztliche Schweigepflicht verletzen.
Abtretung nichtig
Deshalb ist es notwendig, die Abtretung ärztlicher Honorarforderungen als nichtig anzusehen, wenn sie gegen die ärztliche Schweigepflicht verstößt.
Die Verletzung der Schweigepflicht liegt darin, dass die Verrechnungsstelle Daten über die erfolgte Behandlung erhält.
Hallo,
es kommt ganz darauf an, was unterschrieben wurde. Wenn der Arzt Rechnungen schreibt und nicht über eine Krankenkasse abrechnet, läßt er sich meist eine Honorarvereinbarung mit Einwilligung in die Übermittlung der Daten an eine Abrechnungsstelle unterschreiben.
Viele Grüße,
W.H.
auskünfte über offene rechnungen nicht;
zu den anderen Informationen benörigt eine Rechtsgrundlage, also entweder ihr einverständnis oder eine gesetzlich Regelungn bspw aus dem SGB X oder SGB 5.
Ciao
R.
Hallo,
Bei Rechnungen denkt man an Privatpatient und hier gibt es bestimmt eine AGB, welche über solcher Art Säumnisse einen Passus hat.
Ansonsten dürfen´Gesundheitsdaten nur im Rahmen der Behandlung! zwischen den Ärzten und der Krankenkasse ausgetauscht werden. Bitte stellen Sie einen Auskunftsantrag an ihren Arzt und lassen Sie die Weitergabe begründen. Sollte dies nicht geschehen, können Sie sich auch an Ihren Landesdatenschutzbeauftragten wenden.
Für weiteres stehe ich gern zur Verfügung.
RS
Hallo,
alle Daten, die im Rahmen einer Behandlung an weiter behandelnde Ärzte notwendig sind.
Beispiel: Sie gehen zum Hausarzt und haben Schmerzen im Knie, der schickt Sie zu einem Orthopäden und der behandelt Sie weiter.
Dann darf Ihr Hausarzt - wenn notwendig - passende Gesundheitsdaten weiterleiten (z.B. wg. Medikamentenverträglichkeit) und der Orthi den Befund zum Hausarzt transferieren.
Sicherlich dürfen Ihre Daten nicht „spaßeshalber“ in Ärztekreisen zirkulieren (und wenn, dann nur anonymisiert / pseudonymisiert).
Faktura-Informationen gehören normalerweise NICHT dazu, unterliegen aber auch nicht dem ärztlichen Berufsgeheimnis (als „Schweigepflicht“ bekannt).
Ob eine Weitergabe der Information, dass ein Patient ein „säumiger Zahler“ wäre, rechtens ist, hängt von weiteren Tatbeständen ab und müsste genauer geprüft werden. Von der Ferne kann dazu nicht mehr gesagt werden.
Gruß
FG
Hallo, Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung möglich. Allerdings verlangen die Ärzte zwecks Abrechnung vor Verhandlungsbeginn eine entsprechende Erklärung.
Ausnahmen von der Erforderniss einer Einwilligung ist bei Konultationsärzten oder bei Arbeiten im Ärzteteam möglich. Manchmal kann auch der Arzt von einer stillschweigenden Einwilligung ausgehen. Das hängt aber vom Einzelfall ab und davon, von was der Arzt bei Würdigung des Fall ausgehen konnte.
Gruss Siegfried
Salve,
auch für Ärzte gilt, dass Daten, die übermittelt werden, Ihnen zur Kenntnis zu geben sind. Im Übrigen sind von jedem Arzt die Daten beim Betroffenen zu erheben. Außerdem bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, das Daten weitergegeben werden dürfen. Diese Grundlagen finden Sie im BDSG (§§ 3, 3a, 4, 4a) in den Sozialgesetzbüchern z. B. V und X (ab §§ 67 X).
Die Übermittlung Ihres Beispieles dürfte unter keine der Normen fallen, denn hier handelt es sich um keine medizinischen Daten. Wenn der Arzt das ohne Ihre Kenntnis übermittelt, liegt ein Datenschutzverstoß vor.
Reden Sie mit ihm und machen Sie ihn darauf aufmerksam.
In wieweit Daten ausgetauscht werden dürfen über säumige Zahler und ob es dazu eine spezielle gesetzliche Grundlage gibt, konnte und wollte ich aus Zeitgründen nicht prüfen.
Überlichweiweise werden die Ergebnisse nicht an andere Ärzte weitergegeben, sondern dem Patienten direkt. In Krankenhaus mag es dort aber andere Regelungen geben.
1.Daten die der Behandlung dienlich sind. D.h. Daten die der Genesung des Patienten dienen, natürlich nur an Ärzte die an der Behandlung involviert sind od. mit in die Behandlung eingreifen od. beraten sollen.
2. bzgl. Rechnungen keine Ahnung wie Richter das sehen… ich persönlich sehe das auf der einen Seite kritisch, weil es nichts mit der KrankenBehandlung zu tun hat. Auf der anderen Seite sehe ich aber auch den Arzt der zu Recht auf die Bezahlung seiner Leistung wartet und so kollegial ist und andere Ärzte warnt „Achtung hier bezahlt einer nicht“-> Hier nur Kassenleistung bringen. Vielleicht sollte man einfach die Rechnung bezahlen! od. falls man die Vermutung hat, dass es eine nicht gerechtfertigte Leistung des Arztes ist einen anderen Arzt aufsuchen dies bestätigen lassen und zu seiner Krankenkasse gehen und sich beschweren bzw. eher umgekehrt. Das hilft meistens -gehe ichdavon aus .