ärztl. Schweigepflicht

Hallo,

darf der Arzt einer Angehörigen (hier Tochter der Patientin) telefonisch Auskünfte zum Gesundheitszustand der Mutter geben?
Es scheint zu funktionieren, aber die ärztl. Schweigepflicht verbietet dies doch - oder?
In diesem Fall geht es um eine Krebspatientin im Endstadium, die für den Notfall (ist dies aber nicht) eine Patientenverfügung ausgestellt hat, nach der aber telefonisch logischerweise nicht gefragt werden kann.
Wie sieht es aus, wenn die Anfrage in einem Krankenhaus erfolgt.
Macht es einen Unterschied, ob telefonisch oder im direkten Gespräch?

Was dürfen die Ärzte?
Wie sieht die Praxis aus?

Viele Grüße
Tato

Hallo,

darf der Arzt einer Angehörigen (hier Tochter der Patientin)
telefonisch Auskünfte zum Gesundheitszustand der Mutter geben?

Das hängt davon ab ob die Patientin dem Arzt die Erlaubnis gegeben hat mit der Tochter zu sprechen. Alternativ bei Patienten, die ihren Willen nicht äußern können: ob der mutmaßliche Wille des Patienten vorrausgesetzt werden kann.

In diesem Fall geht es um eine Krebspatientin im Endstadium,
die für den Notfall (ist dies aber nicht) eine
Patientenverfügung ausgestellt hat, nach der aber telefonisch
logischerweise nicht gefragt werden kann.

Ich verstehe den letzten Teilsatz nicht. Was meinst Du mit „nach der nicht gefragt werden kann“?

Wenn die Patientin in einer korrekten Patientenverfügung Anweisungen gegeben hat sind diese zu beachten solange sie nicht erfordern würden daß das medizinische Personal gegen anderweitige Gesetze verstößt.

Macht es einen Unterschied, ob telefonisch oder im direkten
Gespräch?

Nein.

Was dürfen die Ärzte?
Wie sieht die Praxis aus?

Siehe oben. Es bedarf einer Erlaubnis durch die Patientin oder der mutmaßlichen Einwilligung. Und so wird es in der Praxis auch gehandhabt.

Generell sind Gerichte bei der Schweigepflicht seeeeehr rigoros. „Weniger ist mehr“, könnte man in vielen Fällen sagen. Je weniger man preisgibt, um so besser, jedenfalls solange nicht klar ist daß es eine (mutmaßliche) Einwilligung seitens der Patientin gibt.

Zusätzliche Ausnahme: wenn ein Gericht die Schweigepflicht aufhebt darf sie ebenfalls übertreten werden.

Gruß,

MecFleih

Hallo,

Ich verstehe den letzten Teilsatz nicht. Was meinst Du mit
„nach der nicht gefragt werden kann“?

Wenn die Patientin eine Patientenverfügung hat bzw. eine andere Vollmacht erteilt hat, dass xy über den Gesundheitszustand informiert werden darf, nützt dies am Telefon ja nichts, da der Arzt diese Verfügung nicht einsehen kann.

Ich kenne 2 Fälle:

  1. Patient liegt im Krankenhaus und der Arzt redet auf dem Gang mit einem Angehörigen über den Gesundheitszustand. Hier wird doch der Patient nicht vorher gefragt - oder? Das dürfte ja eigentlich auch nicht sein…
  2. Aus einem anderen Forum habe ich gehört, dass medizinische Auskünfte über Angehörige per Telefon teilweise normal sind - aber hier war ich selbst sehr verblüfft…

Viele Grüße
Tato

Hallo Tato
Leider geht da Theorie und PRaxis sehr weit auseinander.
Wie das Leben eben sp spielt, gibt es in praxi da große Freiräume, auch wenn offiziell die Schweigepflicht sehr deutlich umrissen ist.
Genauenommen muss also die Antwort auf deine Frage ein „nein“ sein - der Arzt darf niemand anders, auch nicht der Tochter, Aussagen bezüglich der Gesundheit der Mutter machen, aber manchmal lässt die Menschlichkeit diese Grenze etwas aufweichen. Welce Arzt verweigert den besorgten, aufgelösten engsten Angehörigen schon jegliche Aussage darüber!
Es stellt sich ja auch die Frage der Relevanz und der -wie die Juristen gerne sagen:- Güterabwägung.
Problematischer finde ich da schon, wenn ich von einem „Vertrauensarzt“ des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen angerufen werde und gefragt werde, ob der Patient wirklich so krank ist und die Krankschreibung noch lange geht. Da werde ich eher ungemütlich und erinnere den Kollegen daran, dass man am Telefon keine solche Aussagen tätigt. Kommt leider manchmal vor.
Gruß,
Branden

Servus Tato,
ich stelle hier den § 203 des Strafgesetzbuches ein. Er gilt uneingeschränkt.

Kai

§ 203
[Verletzung von Privatgeheimnissen]

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
Amtsträger,

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder

öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(3) Einem in Absatz 1 Nr.3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanealtskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Hallo Tato,

es trifft zu, dass der Arzt ohne ausrückliche Einwilligung des Patienten niemanden über den Gesundheitszustand informieren darf.

Es gibt aber auch hier - wie oft im Leben - eine 2. Seite:

Meine Schwiegermutter ist letztes Jahr auf der Strasse bewustlos zusammengebrochen und ins Krankenhaus eingeliefert worden. Sie wurde danach in eine 100 km entfernte Spezialklinik verlegt und am Herz operiert. Hinterher war sie weitere 4 Wochen völlig orientierungslos.

Jetzt stell Dir mal vor, die Ärzte im KH 1 und KH 2 hätten sich uns, den Kindern und Schwiegerkindern gegenüber, auf ihre Schweigepflicht berufen, uns weder gesagt, was sie hat, noch dass sie und wohin sie verlegt werden muss, nichts von der Op und nichts über deren Ausgang…

Ne, stell’s Dir lieber nicht vor!

Wir waren jedenfalls froh, dass uns die Ärzte informiert haben, auch am Telefon. Das war auch ganz im Sinne meiner Schwiegermutter, obwohl sie sich selbst nicht dazu äussern konnte.

Viele Grüße
von Mara

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