Hallo,
http://www.neue-oz.de/information/noz_print/stadt_os…
Mir geht es um folgenden Satz:
„Bekannt wurden die Taten, als sich der Mann in eine Therapie wegen Drogensucht begab und über sein Vorleben berichtete.“
Da muss also jemand aus der Therapieeinrichtung die Polizei eingeschaltet haben. Ich dachte, dies sei durch die ärztliche Schweigepflicht ausgeschlossen, habe aber offensichtlich eine Kenntnislücke.
Kann mir das jemand erklären?
Danke für Antwort
Jörg
Hi
leider kann ich Deinen Link nicht öffnen, weil das Mistdingens von Computer heute so langsam ist, aber hier (s. Punkt 5) wird das ganz gut erklärt:
http://www.aerztekammer-bw.de/20/merkblaetter/schwei…
Unter bestimmten Voraussetzungen, darf der Arzt also seine Schweigepflicht brechen.
Aber vielleicht hat ja der behandelnde Arzt auf seinen Patienten eingewirkt, so daß der von sich aus die Taten angezeigt hat?
Gruß
Tina
Hi, Du hast da eine Kenntnislücke denn von der ärztlichen Schweigepflicht ist einiges nicht nur ausgeschlossen sondern sogar meldepflichtig und zwar immer dann wenn ein Verbrechen vorzuliegen scheint.
Dazu gehört z.B. Verdacht auf Kindsmissbrauch und Kindsmisshandlung, Schuss- und Messerstichverletzungen u.s.w.
Und das ist auch gut und richtig so!
MfG ramses90
Hast du mal die Grundlage für diese Behauptung?
Erst einmal muss unterschieden werden zwischen (a.) Schweigepflicht und der eventuellen Aufhebung selbiger und (b.) der Meldepflicht. Denn beides ist nicht dasselbe. Die Schweigepflicht heisst: ich muss schweigen, egal ob ich will oder nicht. Ist sie für bestimmte Fälle aufgehoben, dann heißt dass, dass ich reden / melden darf aber nicht, dass ich muss.
Der Verdacht auf Kindesmisshandlung an sich begründet weder a. noch b.! Es war mal die Rede davon, dass das geändert werden soll (ist immer dann der Fall, wenn was passiert), aber geändert wurde nichts.
Das heißt: Aufhebung der Schweigepflicht nur bei rechtfertigendem Notstand (§34) und der greift nicht rückwirkend. Das heißt: Wenn es um Taten geht, die vergangen sind und kein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass Taten bevorstehen, ist die Schweigepflicht nicht aufgehoben - und schon gar nicht zur Meldepflicht geworden.
Meldepflicht gibt es nur für einen sehr eingeschränkten Katalog, ganz unabhängig von der Schwere der Tat sind das alles vorbeugende Geschichten, nie rückwirkend:
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__138.html
LG Petra
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