Moin,
wenn ein vor 1925 erbauten vermieteten Haus „generalsaniert“ wird, wobei u. a. auch ein Anbau darangesetzt wird:
Könnte ein Wahlrecht bei den Abschreibungssätzen (linear / degressiv) ausgeübt werden? Wie hoch wären dann die Abschreibungssätze?
Zur Vereinfachung folgende Annahmen:
- Haus sei schon über 10 Jahre im Bestand
- alte Bundesländer
- kein Denkmalschutz
- keine Sozialwohnung
Gruß vom Wolf
Hi !
Nach § 7 Abs. 4 gilt für Gebäude (vor 1924) ein AfA-Satz von 2,5% (also Verteilung auf 40 Jahre).
In bestimmten Ausnahmefällen:
- Herstellung
- Erwerb im Jahr der Herstellung
darf die degressive Gebäude-AfA des § 7 Abs. 5 in Anspruch genommen werden. Nach der Rechtsprechung sind also nur Neubauten begünstigt.
ABER:Aufgrund eines Urteils des BFH (31.3.1992 – IX R 175/87, BStBl. II 1992, 808) sind in ganz eng gesteckten Grenzen auch Maßnahmen der Sanierung als Neubau anzusehen. Diese Maßnahmen müssen einen sog. „grundlegenden Umbau“ darstellen. Von so einem grundlegenden Umbau ist insb. dann auszugehen, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind (z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion). Von einem Neubau ist immer dann auszugehen, wenn durch einen Anbau selbständige Wirtschaftsgüter i.S.d. R 13 EStR entstehen.
Die Frage, ob überhaupt die degressive AfA angesetzt werden kann, ist somit von hier aus nicht so einfach zu beantworten.
Die Sätze wären bei einer Fertigstellung im Jahr 2004:
ENTWEDER
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert
ODER
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
- in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert
BARUL76