Hallo zusammen
Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt und ob dieser richtig erfasst wurde. Es geht weniger um die absoluten Beträge, sondern vielmehr ob der Fall inhaltlich korrekt erfasst wurde
Eine AG plant in Zukunft einen Lagerverkauf durchzuführen und kauft hierfür im März 2010 ein Grundstück (300 m²) mit werthaltigem Gebäude für 300.000 EUR. Der Grundstückspreis beträgt 100 € / m²
Da das Gebäude für den Lagerverkauf nicht geeignet ist, plant die AG das Gebäude abzureißen und für 800.000 EUR (Netto) ein neues Gebäude mit einer Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren zu errichten. Dieses soll in 5 gleichen Raten bezahlt werden
Weiterhin werden ein Personenaufzug (70.000 EUR) ein Lastenaufzug (50.000 EUR), eine Feuerlöschanlage (30.000 EUR) mit jeweils 15 Jahren Nutzungsdauer sowie eine Zufahrtsstraße (200.000 EUR) mit 20 Jahren Nutzungsdauer angeschafft. (Alle Preise Netto)
Die Abbruchkosten betragen gemäß Kostenvoranschlag 80.000 EUR (inkl USt)
Das Gebäude und die Einbauten werden im Mai 2010 fertiggestellt und ab Juli 2010 genutzt, die Straße wird im Juli 2010 fertiggestellt.
Die Schlussrechnung für das Gebäude ging am 21.Dezember 2010 bei der AG ein und wurde bis zum 31.12.2010 weder gebucht noch bezahlt. Alle anderen Vorfälle wurden auf „Anlagen im Bau“ erfasst
Aufgabe: Gehen sie handels/steuerrechtlich auf den Sachverhalt ein und entwickeln sie die Bilanzansätze zum 31.12.2010
Also zunächst einmal hab ich erarbeitet dass 100.000 EUR auf das Grundstück und 200.000 EUR auf das Gebäude entfallen (Ausweis gem Kontenbezeichnung HGB §266)
Das neu zu errichtende Gebäude ist mit den HK zu bilanzieren (§253 (1) HGB / §6 (1) Nr 1 EStG. Die Herstellungskosten ermitteln sich nach §255 (2)HGB (i.V.m. H 6.3 „Herstellungskosten“ EStH)
Schwierigkeit hierbei war herauszufinden, dass Es sich hierbei um einen Kauf in Abbruchabsicht (H 6.4 „Abbruchkosten“ Nr 3 EStH) handelt. Gem H6.4 „Abbruchkosten“ a) EStH gehören der Buchwert des Gebäudes sowie die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neuen Gebäude.
Dabei war zu berücksichtigen aus den Abbruchkosten die Vorsteuer rauszurechnen, da diese nicht zu den Hersellungskosten gehört (9b EStG).
Weiterhin musste erarbeitet werden, dass der Lastenaufzug eine Betriebsvorrichtung gem R4.2 (3) i.V.m. R7.1 Abs 3 EStR ist und dieser als selbständiges WG zu aktivieren und abzuschreiben ist (degressiv nach §7(2) EStG - 2,5 facher linearer Ansatz - maximal 25% (entsprach einer AfA von 16 2/3 %)
Der Personenaufzug und die Feuerlöschanlage sind unselbständige Gebäudeteile (H 4.2 (5) „unselbständige Gebäudeteile“ EStH und daher zusammen mit dem Gebäude zu aktivieren und abzuschreiben (Gebäude-AfA nach §7(4) Nr 1, Einbauten nach §7(4) Nr 1 i.V.m §7(5a) EStG
Die Zufahrtsstraße ist gem H7.1 „unbeweglich WG die keine Gebäudeteile sind“ kein Gebäudebestandteil. Sie ist daher eigenständig zu aktivieren und gem §7(1) EStG abzuschreiben (degressiv nicht möglich da unbeweglich).
So ich hoffe bis hierher ist alles richtig. Bei der AfA hatte ich nun ein paar zweifel und hoffe ich habs richtig gelöst.
Zunächst einmal ist die AfA für 2010 nur zeitanteilig zu berücksichtigen (§7(1) S. 4 EStG).
Da das Gebäude und die Einbauten bereits im Mai fertiggestellt wurden, hatte ich die Afa zunächst ab Mai berücksichtigt (8/12). Dann bin ich über den R7.4 (2) EStR gestolpert und dort steht, dass die AfA im Jahr der Anschaffung für den Zeitraum gemindert wird, in dem das WG nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet wird. Da das Grbäude erst ab Juli 2010 zur erzielung von Einkünften verwendet wird, habe ich also für alle WG (Gebäude und einbauten, Lastenaufzug, Straße) die AfA anteilig für 2010 erst ab Juli gewählt.
Das Gebäude und die Einbauten habe ich daher nach 7 (4) Nr 1 EStG mit 3% (für 2010 anteilig 6/12 bzw 1/2) abgeschrieben. Die AfA nach §7 (4) S2 EStG ist nicht möglich da die Nutzungsdauer größer 33 Jahre ist.
Den Lastenaufzug hab ich wie bereits geschrieben nach §7 (2) mit 16 2/3% (davon anteilig in 2010 1/2) abgeschrieben.
Die Straße linear (§7 (1) S1 EStG) mit 5% (davon ebenfalls für 2010 anteilig 1/2). AfA nach 7(2) nicht möglich da unbewegliches WG.
Musste für das alte Gebäude eine Teilwertabschreibung durchgeführt werden, oder kann man dies direkt via Anlagen im Bau an Gebäude buchen?
Die noch nicht beglichene Schlussrechnung musste gemäß der periodengerechten Gewinnermittlung (§252(1) Nr 5) noch erfasst werden unter Verbindlichkeiten
Anschließend sollten noch die Buchungen in 2010 durchgeführt werden, was aber nicht das Problem darstellte.
So ich hoffe ihr könnt mir bei dem Fall helfen und mich zum lachen bringen (nämlich dann, wenn er richtig gelöst wurde )
Grüße
Stefan