Afa im businessplan / FuE

hallo steuerfüchse!
ich muss für einen businessplan eine 5-jahres-projektion machen und habe „null ahnung“, was das fiskalische reglement zu abschreibungen angeht.

das start-up wird a) ein mobiles endgerät (sowas ähnliches wie ein handy) und b) eine server-plattform (internet) entwickeln, produzieren und vermarkten.
die entwicklung für a) ist teuer, wird teils von einem externen dienstleister und teils von uns durchgeführt. muss beides aktiviert werden und wenn ja, wie?
die entwicklung von b) erfolgt nur von uns und das teil verbleibt im hause. wie wird das aktiviert und abgeschrieben?

für hilfe wäre ich echt recht dankbar, besonders wenn ich rückfragen dürfte, ggf. „direkt“.

cu
scope

hi scope,

zu allerst folgende frage: für was steht bei dir „FuE“???
noch nie gehört. zum thema:

wenn ich das richtig verstehe sollen als in dem start-up 2 geräte des anlagevermögens hergestellt/entwickelt. oder wird a) nach erfolgter herstellung und inbetriebnahme irgendwann verkauft als ware in der massenproduktion?

Also, die steuerrechtliche definition der herstellungskosten (HK) ist die selbe wie die im handelsrecht (siehe R 33 EStR sowie § 255 Abs. 2+3 HGB).

die steuerlich zu berücksichtigenden HK können in drei Gruppen eingeteilt werden, wobei die letzte gruppe einbezogen werden kann, aber nicht einbezogen werden muss!!!

  • Einzelkosten (material, fertigung, sonderkosten)
  • Gemeinkosten (material, fertigung, abschreibungen zur herstellung benötigte vermögensgegenstände zu einem angemessenen und objektiven anteil
  • Kosten der allg. verwaltung

Beachte: umso mehr aktiviert wird, umso höher der gewinn!

Nicht aktiviert werden dürfen:

  • Als vorsteuer abzugsfähige umsatzsteuer die in rechnung gestellt wurde
  • Steuern vom einkommen und ertrag
  • Investitionszulagen nach InvZulG
  • zinsen für fremdkapital und kalkulatorische zinsen auf eigenkapital

wenn du nun alles addierst, hast du die HK = bemessungsgrundlage für die afa.

abgeschrieben werden muss ab herstellung / anschaffung, ob die anlagegüter genutzt werden ist unerheblich, anfangszeitpunkt ist i.d.R. wenn das anlagegut in betriebsbereiten zustand versetzt wurde (stromanschluss für die maschine ist gelegt etc…)

bei herstellung/anschaffung im ersten halbjahr kann nach der vereinfachungsregel (EStR) die volle jahresafa geltend gemacht werden, HK im 2. Hj. --> halbe jahresafa. (gilt nur für bewegliche wirtschaftsgüter)

als abschreibungen kommen in betracht die lineare oder degressive:

annahme:
die nutzungsdauer der WG ist 5 jahre (muss dein bsp. Hergeben!)

lineare Afa beträgt 100/5 = 20% p.a.

degressive AfA für WG ab 2001 = 2 fache der lin. Afa, max. 20%

—> die lineare afa ist im bsp. Vorzuziehen, da die degr. Afa keinerlei vorteile bringt

so, ich hoffe dir, ich konnte dir etwas helfen.

gruss

showbee

hi scope,

zu allerst folgende frage: für was steht bei dir „FuE“???
noch nie gehört.

sorry, FuE = Forschung und Entwicklung,
also nach meinem verständtnis immaterielle werte,
solange sie nicht güter (maschinen, software etc.)
sind (?).

zum thema:

wenn ich das richtig verstehe, werden also in dem start-up 2
geräte des anlagevermögens hergestellt/entwickelt. oder wird
a) nach erfolgter herstellung und inbetriebnahme irgendwann
verkauft als ware in der massenproduktion?

a) sind geräte im sinne von massenware zum abverkauf
b) ist eine anlage, die stets im anlagevermögen verbleibt

Also, die steuerrechtliche definition der herstellungskosten
(HK) ist die selbe wie die im handelsrecht (siehe R 33 EStR
sowie § 255 Abs. 2+3 HGB).

die steuerlich zu berücksichtigenden HK können in drei Gruppen
eingeteilt werden, wobei die letzte gruppe einbezogen werden
kann, aber nicht einbezogen werden muss!!!

  • Einzelkosten (material, fertigung, sonderkosten)
  • Gemeinkosten (material, fertigung, abschreibungen,
    zur herstellung benötigte vermögensgegenstände zu
    einem angemessenen und objektiven anteil
  • Kosten der allg. verwaltung

gruppe zwei: …, abschreibungen, zur …
(?!) abschreibungen nochmal abschreiben (??)

aber soweit: aha! komme der sache schon näher:
wenn also z.b. unser techniker etwas entwickelt,
dann sind seine lohnkosten eben kosten (gehen
gleich in den verbrauch?) und wenn er dafür eine
entwicklungssoftware kaufen muss, dann ist das
eine investition (anlagegut), die abgeschrieben
werden muß (?).
oder muss ich die an der entwicklung anteiligen
lohnkosten aktivieren (begriff der eigenleistung
bzw. „angearbeiteten“ leistungen)???

wie ist das bei fremdleistungen (wenn wir einen
externen techniker beauftragen)?

gibt’s eine unterschiedliche betrachtung für
kosten der entwicklung im ggs. zu denen für die
forschung?

Beachte: umso mehr aktiviert wird, umso höher der gewinn!

ok. wenn ich wenig (nach maßgabe des entspr.
steuerrechts) abschreibe, habe ich ggf. einen
vortragfähigen verlust (?).

Nicht aktiviert werden dürfen: …

… ok, klar.

wenn du nun alles addierst, hast du die HK =
bemessungsgrundlage für die afa.

das heisst, dass die betriebswirtschaftlichen
HK grösser (lohnanteile sind nicht drin?) sind,
als die fäkalisch, sorry fiskalisch relevanten???

abgeschrieben werden muss ab herstellung / anschaffung, ob die
anlagegüter genutzt werden ist unerheblich, anfangszeitpunkt
ist i.d.R. wenn das anlagegut in betriebsbereiten zustand
versetzt wurde (stromanschluss für die maschine ist gelegt
etc…)

so, ich hoffe, ich konnte dir etwas helfen.

ja, prima soweit, danke sehrst!
ist telefonkontakt möglich?

cu
scope

rehi,

a) sind geräte im sinne von massenware zum abverkauf

dann ist es umlaufvermögen und wird bewertet, jedoch nicht abgeschrieben. du hast dann HK für ein modell und musst gucken, wieviel stücke die inventur hergibt, dann kennst du den warenbestand im umlaufvermögen.

b) ist eine anlage, die stets im anlagevermögen verbleibt

okay, kannst du handhaben wie beschrieben!

gruppe zwei: …, abschreibungen, zur …
(?!) abschreibungen nochmal abschreiben (??)

das bedeutet (bsp.)

wenn der techniker eine maschine nutzt zur herstellung des anlagegutes, „verbraucht“ er die maschine indem er ihr maschinenstunden „klaut“.

hat die maschine bsp. einen afa-betrag von 60.000 DM und wurde die maschine in 2 monaten des jahres nur für die herstellung des anlagegutes genutzt, gehören zweifelsfrei 2/12 der 60.000 DM afa mit in die zu aktivierenden HK (sind dann 10.000)!

also quasie abschreibungen abschreiben :wink:

aber soweit: aha! komme der sache schon näher:
wenn also z.b. unser techniker etwas entwickelt,
dann sind seine lohnkosten eben kosten (gehen
gleich in den verbrauch?) und wenn er dafür eine
entwicklungssoftware kaufen muss, dann ist das
eine investition (anlagegut), die abgeschrieben
werden muß (?).

ja so in der art.

wenn man sich die ganze sache buchungstechnisch anschaut
(bs. erweiterung s.o.), dann haben wir also 10.000 afa die aktiviert werden muessen. dann hat ein techniker 2 monate an der arbeit gesessen und nix anderes gemacht, er bekam dafür 5.000 brutto im monat, der arbeitgeberanteil zur SV betrug nochmals 1.000 mtl.
dazu kommen bspw. 20.000 materialkosten.

so dann hast du das folgendermassen gebucht

die afa siehe oben

60.000 AfA an Anlagevermögen

das bruttogehalt

10.000 Gehalt an Bank (LSt, Netto, AN-SV anteil)

die SV

2.000 AgA SV an Bank (mit dem AN-SV an die krankenkasse)

die materialiene direkt ins AV

20.000 Anlagevermögen an Verindl. L+L

so, nun buchst du die anteiligen kosten nicht um, sondern buchst

22.000 Anlagevermögen an aktivierte Eigenleistungen
(10.000 + 10.000 + 2.000)

„akt. Eigenl.“ ist ein ertragskonto

nun hast du insg. die HK von 42.000 aktiviert, die kannst du nun abschreiben.

puuuuhhhhhh!

oder muss ich die an der entwicklung anteiligen
lohnkosten aktivieren (begriff der eigenleistung
bzw. „angearbeiteten“ leistungen)???

ja, s.o. —> der gewinn wird erhöht um die aktivierung, welche dann über die nutzungsdauer abgeschrieben wird (sinn der AfA)

wie ist das bei fremdleistungen (wenn wir einen
externen techniker beauftragen)?

s.o. wie bei den materialkosten, kommen gleich in die aktive

gibt’s eine unterschiedliche betrachtung für
kosten der entwicklung im ggs. zu denen für die
forschung?

grob formuliert!
es besteht ein aktivierungsverbot für selbstgeschaffende immaterielle vermögensgegenstände! § 248 Abs. 2 HGB:

„Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.“

—> wenn du software erstellst, gilt das obige N I C H T, diese wird wegen der manipulationsmöglichkeiten bei der bilanzierung nicht aktiviert, was natuerlich zu komischen ergebnissen über die jahre führt, im notfall kann eine Kapitalgesellschaft aber über „bilanzierungshilfen“ unechte aktive bilden, dass die gesellschaft nicht durch sowas überschuldet ist und insolvenz anmelden muss.

ok. wenn ich wenig (nach maßgabe des entspr.
steuerrechts) abschreibe, habe ich ggf. einen
vortragfähigen verlust (?).

kann ich mir nicht vorstellen aus dem obigen tatsachen, wenn du das aktivierte abschreibst, im jahr des aufwands aber den aufwand gg. ertrag buchst, hast du quasie in allen jahren nur abschreibungen als ausgaben, es kommt zu keinen unterschiedlich hohen ergebnissen nur durch den vorgang.

wenn du nun alles addierst, hast du die HK =
bemessungsgrundlage für die afa.

das heisst, dass die betriebswirtschaftlichen
HK grösser (lohnanteile sind nicht drin?) sind,
als die fäkalisch, sorry fiskalisch relevanten???

dochdoch, die lohnanteile sind auch in der handelsbilanz enthalten!§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB sagt: "Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. " - fertigungskosten sind grob gesagt lohn/gehalt der arbeiter! auch wenn das nicht stehen würde, würde die umgekehrte massgeblichkeit für gleiche HK sorgen!

ja, prima soweit, danke sehrst!
ist telefonkontakt möglich?

ich denke wir können das hier klären …

grüsse vom

showbee (der etwas scheu ist *LOL*)

rerehi,
(bin ja mal gespnnt wieviele „re“ das brauchen wird :wink: )

a) sind geräte im sinne von massenware zum abverkauf

dann ist es umlaufvermögen und wird bewertet, jedoch nicht
abgeschrieben. du hast dann HK für ein modell und musst
gucken, wieviel stücke die inventur hergibt, dann kennst du
den warenbestand im umlaufvermögen.

ahaque, wie der lateiner sagt. kapiert.

b) ist eine anlage, die stets im anlagevermögen verbleibt

okay, kannst du handhaben wie beschrieben!

auch aha.

gruppe zwei: …, abschreibungen, zur …
(?!) abschreibungen nochmal abschreiben (??)

das bedeutet (bsp.)
wenn der techniker eine maschine nutzt zur herstellung des
anlagegutes, „verbraucht“ er die maschine indem er ihr
maschinenstunden „klaut“.
hat die maschine bsp. einen afa-betrag von 60.000 DM und wurde
die maschine in 2 monaten des jahres nur für die herstellung
des anlagegutes genutzt, gehören zweifelsfrei 2/12 der 60.000
DM afa mit in die zu aktivierenden HK (sind dann 10.000)!
also quasi abschreibungen abschreiben :wink:

so ist das - ulkig.

aber soweit: aha! komme der sache schon näher:
wenn also z.b. unser techniker etwas entwickelt,
dann sind seine lohnkosten eben kosten (gehen
gleich in den verbrauch?) und wenn er dafür eine
entwicklungssoftware kaufen muss, dann ist das
eine investition (anlagegut), die abgeschrieben
werden muß (?).

ja so in der art.
wenn man sich die ganze sache buchungstechnisch anschaut
(bs. erweiterung s.o.), dann haben wir also 10.000 afa die
aktiviert werden muessen. dann hat ein techniker 2 monate an
der arbeit gesessen und nix anderes gemacht, er bekam dafür
5.000 brutto im monat, der arbeitgeberanteil zur SV betrug
nochmals 1.000 mtl.
dazu kommen bspw. 20.000 materialkosten.
so dann hast du das folgendermassen gebucht

hilfe! hoffentlich nicht! das lass ich jmd. machen,
der das kann - ich würde noch kirrer werden, als ich
schon bin

die afa siehe oben
60.000 AfA an Anlagevermögen

das bruttogehalt
10.000 Gehalt an Bank (LSt, Netto, AN-SV anteil)
die SV
2.000 AgA SV an Bank (mit dem AN-SV an die krankenkasse)

die materialien direkt ins AV
20.000 Anlagevermögen an Verindl. L+L

so, nun buchst du die anteiligen kosten nicht um, sondern
buchst
22.000 Anlagevermögen an aktivierte Eigenleistungen
(10.000 + 10.000 + 2.000)
„akt. Eigenl.“ ist ein ertragskonto

aaaaah! jetzt hat’s hier heftig geklingelt! danke!

nun hast du insg. die HK von 42.000 aktiviert, die kannst du
nun abschreiben.
puuuuhhhhhh!

auch puhhh, pffft!

oder muss ich die an der entwicklung anteiligen
lohnkosten aktivieren (begriff der eigenleistung
bzw. „angearbeiteten“ leistungen)???

ja, s.o. —> der gewinn wird erhöht um die aktivierung,
welche dann über die nutzungsdauer abgeschrieben wird (sinn
der AfA)

klar jetzt.

wie ist das bei fremdleistungen (wenn wir einen
externen techniker beauftragen)?

s.o. wie bei den materialkosten, kommen gleich in die aktive

logisch…jetzt.

gibt’s eine unterschiedliche betrachtung für
kosten der entwicklung im ggs. zu denen für die
forschung?

grob formuliert!
es besteht ein aktivierungsverbot für selbstgeschaffende
immaterielle vermögensgegenstände! § 248 Abs. 2 HGB:
„Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten
nicht angesetzt werden.“

—> wenn du software erstellst, gilt das obige N I C H T,
diese wird wegen der manipulationsmöglichkeiten bei der
bilanzierung nicht aktiviert, was natuerlich zu komischen
ergebnissen über die jahre führt,

befürchte, dass bei uns ein jahr reichen würde

im notfall kann eine
Kapitalgesellschaft aber über „bilanzierungshilfen“ unechte
aktive bilden, dass die gesellschaft nicht durch sowas
überschuldet ist und insolvenz anmelden muss.

tür und tor offen für gestaltungsmissbrauch?

ok. wenn ich wenig (nach maßgabe des entspr.
steuerrechts) abschreibe, habe ich ggf. einen
vortragfähigen verlust (?).

kann ich mir nicht vorstellen aus dem obigen tatsachen, wenn
du das aktivierte abschreibst, im jahr des aufwands aber den
aufwand gg. ertrag buchst, hast du quasi in allen jahren nur
abschreibungen als ausgaben, es kommt zu keinen
unterschiedlich hohen ergebnissen nur durch den vorgang.

wenn du nun alles addierst, hast du die HK =
bemessungsgrundlage für die afa.

… die lohnanteile sind auch in der handelsbilanz
enthalten!§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB sagt: "Dazu gehören die
Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der
Fertigung. " - fertigungskosten sind grob gesagt lohn/gehalt
der arbeiter! auch wenn das nicht stehen würde, würde die
umgekehrte massgeblichkeit für gleiche HK sorgen!

ich denke wir können das hier klären …

ja, ging ganz gut. bin dir dankbar.

grüsse vom

showbee (der etwas scheu ist *LOL*)

find’ ich gar nicht :wink:

cu
scope

ein Reh am Forenrand?!
Reh-hi,

(bin ja mal gespnnt wieviele „re“ das brauchen wird :wink: )

das letzte?

aaaaah! jetzt hat’s hier heftig geklingelt! danke!

eben, deswegen habe ich mal „gebucht“, weil man anhand von bilanz und gewinn-verlust konten immernoch am besten erklären kann (find ich!)

tür und tor offen für gestaltungsmissbrauch?

na, stell dir mal eine unternehmung vor, welcher es schlecht geht, die hat sagen wir einen verlust erwirtschaftet und es entsteht im veranlagungszeitraum keine steuer vom ertrag. nun wäre es sinnlos nochmehr kosten (hier entwicklungskosten) in den aufwand zu buchen, sondern den aufwand ggf. zu aktivieren und in andere folgende jahre „zu verteilen“.

würde nun der aufwand aktiviert, würde dies
a) keine auswirkung auf die steuer des aktuellen jahres haben, wohl aber einen steuermindernden vorteil für folgejahre

b) das ergebnis des aktuellen jahres verschönern und ev. gläubigern der unternehmung zu gute zahlen vorgaukeln

da bei immateriellen wirtschaftsgütern eine beurteilung durch dritte sehr schwer bis unmöglich ist und die bilanzadressaten eigentlich den beurteilungen des aufstellers ausgesetzt sind, wurde die aktivierung selbst geschaffener imm. wg in deutschland verboten. deutschland ist da aber glaube ich fast das einzige land, zumindest ist es in GB und USA erlaubt.

showbee (der etwas scheu ist *LOL*)

find’ ich gar nicht :wink:

war ja auch ein :wink: dahinter …

gruss

vom showbee

Reh-hi,

(bin ja mal gespnnt wieviele „re“ das brauchen wird :wink: )

das letzte?

jaaaa!
hab mir von lexware software existenzgründer
u. a. besorgt und werde mich jetzt damit spielen.

aaaaah! jetzt hat’s hier heftig geklingelt! danke!

eben, deswegen habe ich mal „gebucht“, weil man anhand von
bilanz und gewinn-verlust konten immernoch am besten erklären
kann (find ich!)

soisses!

tür und tor offen für gestaltungsmissbrauch?

na, stell dir mal eine unternehmung vor, welcher es schlecht
geht, die hat sagen wir einen verlust erwirtschaftet und es
entsteht im veranlagungszeitraum keine steuer vom ertrag. nun
wäre es sinnlos nochmehr kosten (hier entwicklungskosten) in
den aufwand zu buchen, sondern den aufwand ggf. zu aktivieren
und in andere folgende jahre „zu verteilen“.

würde nun der aufwand aktiviert, würde dies
a) keine auswirkung auf die steuer des aktuellen jahres haben,
wohl aber einen steuermindernden vorteil für folgejahre

b) das ergebnis des aktuellen jahres verschönern und ev.
gläubigern der unternehmung zu gute zahlen vorgaukeln

da bei immateriellen wirtschaftsgütern eine beurteilung durch
dritte sehr schwer bis unmöglich ist und die bilanzadressaten
eigentlich den beurteilungen des aufstellers ausgesetzt sind,
wurde die aktivierung selbst geschaffener imm. wg in
deutschland verboten. deutschland ist da aber glaube ich fast
das einzige land, zumindest ist es in GB und USA erlaubt.

das meinte ich.

vielen dank für deine mühe,
werde berichten, wenn ich mit
dem zahlenwerk fertig bin - so
etwa im februar 2003 :wink:

cu
scope