Abschreibung auf Wirtschaftsgüter ist ja eine bekannte Sache.
Wie sieht das aber aus, wenn man ein Verleihgeschäft hat, also z.B. eine Videothek, oder einen Sportgeräteverleih oder ähnliches?
Vor allem, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut unter die GWG-Regelung fällt. (In 2007 400,- Euro) Schließlich werden Verleih-Sachen ja oft mehrere Jahre genutzt.
Wie schreibt also z.B. eine Videothek die Videos ab? Als GWG? Oder auf mehrere Jahre?
Weiss da jemand Bescheid?
Entscheidend ist, ob die Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt oder nicht.
Ich weiß von dem Geschäft zu wenig, um das beurteilen zu können; ich halte es für nicht ausgeschlossen, daß son Teil in einem Verleihbetrieb nach einem halben Jahr reif für den Shredder ist. In diesem Fall stellt sich die Frage nach AfA überhaupt nicht, die Behandlung ist bis 2007 und ab 2008 genau gleich: Ab in den Aufwand.
Wenn die Videos länger nutzbar sind, fallen sie bis 2007 - da im betrieblichen Zusammenhang selbständig nutzbar (es könnte auch ein Verleihbetrieb mit einem einzigen Video funktionieren, wenn das z.B. das Originalvideo vom ersten Schritt auf den Mond ist oder sowas) unter die alte GWG-Regelung: Sie dürfen (müssen nicht) im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Um eine Steuerbilanz zu erhalten, die auch unter dem Aspekt einer Handelsbilanz halbwegs realistisch ist, wird die Sofortabschreibung bei einem Videoverleih dringend angezeigt sein.
Ab 2008 landen die Teile unmittelbar im Aufwand, es sei denn, sie kosten in der Anschaffung mehr als 150 € - dann greift die neue GWG-Abschreibung.
Eine Bewertung zum Festwert gem. 4.5 Abs 4 EStR kommt nicht in Frage, weil die Videos für den Betrieb eines Videoverleihs von wesentlicher Bedeutung sind.