Hallo,
Thema zur Diskussion
Angenommen man hätte sich 2008 ein Auto für 3500Eur gekauft
(um bsw. die selbständigkeit zu beginnen) und im Feb 2009
wieder verkauft und zeitglich gegen ein anderes für auch 3500
Eur ersetzt.
Für diese Zeit hätte man Tankquittungen, Rechnunge,
Versicherung etc. gesammelt und war auch nur nur beruflich
unterwegs. Auch weiß man die Summe der Kilometer die am Ende
gefahren worden sind.
Das reicht leider nicht, sofern es sich um einen PKW handelt. Es muss ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden, ansonsten ist die private Nutzung mit einem Prozent monatlich des Bruttolistenpreises anzusetzen.
Hierbei ist der ehemalige Neupreis des Kfz maßgebend.
Wird also ein Opel Diplomat beruflich genutzt, der ursprünglich einmal 30.000 DM wert war, so setzt das Finanzamt moantlich 300 DM als steuerpflichtige Privatnutzung an.
Da ist die AfA schnell aufgebraucht und es kann gar keine Steuerermäßigung für dieses Kfz erfolgen.
Handelt es sich um einen LKW besteht diese Problematik nicht.
Könnte man die Fahrzeuge (weil alt) laut Afa Tabelle
abschreiben?:
ja!
Entscheidend ist immer die Rest-Nutzungsdauer. Bei solchen Gebrauchten wären das in der Regel 2-4 Jahre.
Was würde passieren wenn das Fahrzeug (bsw. das
aus 2008) vor Ablauf der in der Zait laut AfA (bsw 6J) wieder
verkauft würde?. Würde dann der vergünstigte Betrag wieder
wegfallen und man müßte nachzaheln?
Der Verkauf wäre steuerpflichtig, der Restbuchwert würde abgeschrieben.
Rückgängigmachung erfolgt höchstens bei der Umsatzsteuer im Rahmen einer Vorsteuer-Berichtigung, so weit die Berichtigungsgrenzen überschritten wären und für diesen Gebrauchten überhaupt eine Anschaffung mit Umsatzsteuer erfolgte.
Sollte man - um dies zu vemeiden - nich gleich besser ein
solch altes Fahrzeug direkt nur auf 1 Jahr Abschreibung
setzen? Wäre dies denkbar oder klug?:
Man kann eine Abschreibung nicht einfach so ansetzen, wie man will. Entscheidend ist immer die gewöhnliche NUtzungsdauer. In dem Fall wäre das, wie oben beschrieben, die Restnutzungsdauer.
Hat die Karre nur noch maximal ein Jahr TÜV und der TÜV wird ganz sicher „nein“ sagen und eine Reparatur ist nicht mehr rentabel, dann liegt eine Restnutzungsdauer von unter einem Jahr vor und die Abschreibung kann sofort erfolgen.
Aber nur dann.
Oder gibt es einen völlig anderen Weg.:
der einzige steuerlich rentable Weg bei solchen PKWs besteht in der Führung eines Fahrtenbuchs, da sonst alle Kosten und die AfA vom privaten Eigenverbrauch aufgefressen werden.
Gruß
Lawrence