AfA vom Feinsten

Hallo!

Wenn ein bisher im Privatvermögen vermietetes Gebäude inkl. Grund und Boden in ein Betriebsvermögen eingelegt wird, gilt als Einlagewert §6(1)Nr.5 EStG der Teilwert, bei relativ neuen Gebäuden/Grundstücken ggf. der Restwert §6(1)Nr.5a.
Demgegenüber gilt als AfA-Bemessungsgrundlage in diesen Fällen der Restwert. Die gesamte AfA darf die Höhe der ursprünglichen AK/HK nicht überschreiten R43(6)S.1-3 EStR.

Beispiel:
Hat ein Stpfl. im Privatbereich Sonder-AfA beansprucht, kann eine Vollabschreibung in 10 Jahren erreicht werden. Wenn nun nach Ablauf von 10 Jahren erbschaftsbedingt eine Betriebsaufspaltung zwischen Vermieter und Mieter-GmbH begründet wird, muss das Gebäude eingelegt werden, und zwar zum Teilwert. Die AfA-Bmgl. wäre dann Null (s.o.), weil bereits im PV voll abgeschrieben. Nach R44(9)EStR darf AfA zeitanteilig bis zum Ausscheiden vorgenommen werden. Der Abgang des Restbuchwertes stellt somit keine AfA dar, mindert aber letztlich ebenso den Gewinn.

Frage:
Ist die Begrenzung der Gesamt-AfA nach R43(6)1 EStR so zu verstehen, dass nur die laufende AfA auf die historischen AK/HK begrenzt wird oder gilt dies auch für die Gewinnminderung beim Buchwertabgang?

Ciao!
Nemo

Ergänzung…
… Dem Wortlaut entsprechend („Gesamt-AfA“) sollte die Beschränkung nicht für den Buchwertabgang gelten.
Da dieser aber auch den Gewinn mindert, ist im Ergebnis der unversteuerte Mehrwert bei der Einlage nicht steuerneutral. Wenn, was ich annehme, diese Steuerneutralität hergestellt werden sollte, muss der Buchwertabgang außerbilanzmäßig zugerechnet werden, auch wenn dies nicht wörtlich zu lesen ist.

Ciao!
Nemo

*grübel*
hi,

irgendwie habe ich mal wieder einen durchhaenger, oder ich verstehe deine fragestellung nicht ganz…

basteln wir mal deinen fall:

gebäude im privatvermögen zur v+v

AK 500.000
AfA, SoAfA etc. 500.000

----> restbuchwert NULL, AfA-Volumen 500.000

einlage in BV, der einfachheit, annahme teilwert nun 600.000
dazu kommt § 23 EStG (einlage gilt als veräusserung)

ansatz hier: "verkaufs"erlös 600.000

abzgl. Ak 500.000 - AfA 500.000 = 0, also 600.000 - 0,-
veräuss.gewinn = 600.000

einlage 600.000 ins BV
AfA: keine, da hist. AK/HK voll ausgeschöpft worden, so
habe ich das auch gelernt :wink:

nun wird das gebäude verkauft, sagen wir zu 700.000 um
es spannend zu machen.

----> erlös anlageverkauf 700.000, anlagenabgang 600.000
das macht dann einen buchgewinn von 100.000

steuerliche auswirkung des gesamten vorfalles:

AfA - 500.000
§23 + 600.000
abgang - 600.000
verk. + 700.000
saldo + 200.000

fall ohne BV: gebäude verbleibt im PV zur V+V und wird
innerh. von 10 jahren veräussert —> § 23 EStG

ansatz hier:

verkaufserlös wie beim verkauf aus BV 700.000 abzgl.
Ak 500.000 - AfA 500.000 = 0, also 700.000 - 0,-

veräuss.gewinn = 700.000

steuerliche auswirkung des gesamten vorfalles:
AfA - 500.000
§23 + 700.000

summe 200.000

also kommt es m.E. zu gleichen ergebnissen. weshalb hast du nun ein problem mit dem anlagenabgang???

*grübelgrübelgrübelgrübel*

gruss vom

showbee

Hallo Showbee!

§23 greift nur, wenn innerhalb von 10 Jahren ab Grst.-anschaffung veräußert wird. Die 10 Jahre sind aber beim FördG regelmäßig schon vorbei, denn es wird ja kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet.

=> §23(1)S.5a EStG: Einlage kann zur Veräußerung werden, wenn die Veräußerung aus dem BV innerhalb von 10 Jahren nach der (tatsächlichen) Anschaffung erfolgt.

Infolgedessen komme ich zu keinem priv. V-Geschäft, so dass der Restbuchwert m. E. den Totalaufwand für das WG über den Saldo der Anschaffungs-/Herstellungskosten steigen läßt.

Ciao!
Nemo

gebäude im privatvermögen zur v+v

AK 500.000
AfA, SoAfA etc. 500.000

----> restbuchwert NULL, AfA-Volumen 500.000

einlage in BV, der einfachheit, annahme teilwert nun 600.000
dazu kommt § 23 EStG (einlage gilt als veräusserung)

ansatz hier: "verkaufs"erlös 600.000

abzgl. Ak 500.000 - AfA 500.000 = 0, also 600.000 - 0,-
veräuss.gewinn = 600.000

einlage 600.000 ins BV
AfA: keine, da hist. AK/HK voll ausgeschöpft worden, so
habe ich das auch gelernt :wink:

nun wird das gebäude verkauft, sagen wir zu 700.000 um
es spannend zu machen.

----> erlös anlageverkauf 700.000, anlagenabgang 600.000
das macht dann einen buchgewinn von 100.000

steuerliche auswirkung des gesamten vorfalles:

AfA - 500.000
§23 + 600.000
abgang - 600.000
verk. + 700.000
saldo + 200.000

fall ohne BV: gebäude verbleibt im PV zur V+V und wird
innerh. von 10 jahren veräussert —> § 23 EStG

ansatz hier:

verkaufserlös wie beim verkauf aus BV 700.000 abzgl.
Ak 500.000 - AfA 500.000 = 0, also 700.000 - 0,-

veräuss.gewinn = 700.000

steuerliche auswirkung des gesamten vorfalles:
AfA - 500.000
§23 + 700.000

summe 200.000

also kommt es m.E. zu gleichen ergebnissen. weshalb hast du
nun ein problem mit dem anlagenabgang???

*grübelgrübelgrübelgrübel*

gruss vom

showbee

Infolgedessen komme ich zu keinem priv. V-Geschäft, so dass
der Restbuchwert m. E. den Totalaufwand für das WG über den
Saldo der Anschaffungs-/Herstellungskosten steigen läßt.

hi,

korrekt. nichtsdestotrotz bleibt der anlagenabgang erfolgswirksam, ob hier bei einlage schon zufaellig ein § 23 gegriffen hat oder nicht.

ich sehe den anlagenabgang als unabhängig vom „AfA-Volumen“, da er ja nichts mit absetzung zu tun hat. würde man diesen abgang neutral behandeln, würde die ganze chose zu einem unwirklichen ergebnis führen …

man muss nur die drei dinge unabhängig voneinander betrachten (§21, §23 und §15). nur das AfA-Volumen erstreckt sich über den gesamtsachverhalt, weil hier ja max. hist.AK/HK gelten.

würde der teilwert bei einlage auch weit unter den historischen AK/HK liegen (bsp. weil die geförderte bude im osten nun brach liegt und mieter nicht zu erwarten sind und leerstand seit 5 jahren ist), dann würde man hier zu einem noch verrückterem ergebnis kommen, wenn dann der abgang neutral zu belassen wäre …

ist jedenfalls meine meinung,

der showbee

Danke…
… für Dein Statement! Ich gebe zu, dass es meiner ursprünglichen Ansicht entspricht. Leider ist nicht feststellbar, was genau die Intention bei der Richtlinienformulierung war.
Betrachtet man nur die AfA isoliert, kann jedenfalls nicht die Neutralisierung des bei der Einlage nicht versteuerten Gewinns gewollt gewesen sein. Nur: Was soll dann der Aufwand mit der abweichenden AfA-BMG???

Ciao!
Nemo

Nun isses amtlich…
Hallo!

Wie heißt es so schön: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.“ - Gelegentlich müssen eben die Hinweise herhalten, und so wurde ich doch noch fündig:

Das Problem ist in den Einkommensteuerhinweisen (H43 „Einlage eines WG“ EStH) dargestellt. Tatsächlich darf nur keine AfA auf den Einlagemehrwert vorgenommen werden, der Restwert bleibt bis zur Ausbuchung bestehen und mindert erst dann den Gewinn.

Unklar bleibt allerdings weiterhin, was das überhaupt soll…

Ciao!
Nemo