Hallo,
nehmen wir mal an, dass ein Gewerbetreibender (Gewinnermittlung mittels EÜR gem. §4,3) einen Firmenwagen linear über 72 Monate abschreibt. Nun merkt dieser Unternehmer, dass der Wagen (bisheriger Nutzungszeitraum bspw. 4,5 Jahre) am Gebrauchtwagenmarkt einen höheren Wert hat, als der, der in den Büchern des Unternehmens steht (bspw. ca. € 5000). Daher will er die AfA für den Zeitraum 3,5 Jahre bis 4,5 Jahre (Jahr 09) nicht tätigen und diese dafür quasi später tätigen. Der Vorteil für den Unternehmer wäre, so glaubt er, dass er bei einem angedachten Austausch des Wagens innerhalb der nächsten 12 Monate nicht einen so hohen Buchgewinn versteuern muss. Daher könnte sich dieser Unternehmer die Frage stellen, ob eine nachträgliche Verlängerung/ein einmaliges Verschieben der AfA möglich ist?
Gibt es zu diesem Thema entsprechende gesetzliche Regelungen( welcher Paragraf) oder Urteile (Aktenzeichen)?
Herzlichen Dank!