Gegen einen Arbeitnehmer (leitender Angestellter) ist eine laufende Pfändung wirksam, der AG sowie der AN sind gut befreudet, in Absprache lässt sich jetzt der AN das Gehalt, auch rückwirkend, halbieren, damit der Pfändungsbetrag entfällt.
Frage hierzu: Welchen Nachweis muss der AG gegenüber dem Gläubiger führen, um so etwas durchzusetzen, welche Möglichkeiten hat der Gläubiger, den alten Stand wieder zu fordern?
Des weiteren nutz der Schuldner 4 Unterhalstfreibeträge, lt. FA ist er Klasse 1.0, die Personen sind lt. vorliegendem Nachweis nicht unterhaltspflichtig, da diese selbst verdienen bzw. über Vermögen verfügen.
Welchen nachweis muss der AG bringen, um zu beweisen, dass die Unterhaltsansprüche überhaupt bestehen?
ich bin zwar kein experte, aber nicht asozial, und kann mich wegen letzterer eigenschaft gerade noch so davor bewahren, sowohl AN als auch AG eine auf’s maul zu hauen. das überlassen wir mal inkasso moskau.
ich verweise stattdessen auf §850h ZPO.
zum unterhalt: wenn nachgewiesenermaßen keine unterhaltspflicht besteht, braucht’s auch keinen freibetrag. ergo: erstmal unterhaltspflicht herstellen! der AN könnte z.b. mit der tochter des chefs poppen und sie dann mit dem kind sitzen lassen.
Außerdem sollte auch beiden klar sein das § 288 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist, daher kann der Gläubiger bei einem Verstoß zudem Schadenersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (BGH NJW-RR 91, 467) oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB beanspruchen.
Und in der heutigen Zeit gibt es garantiert genügend andere AN,die mit Freuden ein Hühnchen mit so einem leitendem Angestellten rupfen.