Um die Frage im Betreff zu beantworten: Würde man hier jetzt „Ja“ sagen und das jemand von der […] AG mitkriegen, würden die (abgesehen von der relativen Anonymität hier) bestimmt gegen den „Ja“-Sager vorgehen. Betrüger kann man jemanden nämlich erst nennen, wenn dieser jemand rechtskräftig als solcher veurteilt ist, was mir bzgl. des genannten Unternehmens bzw. deren Verantwortlichen/Mitarbeiter nicht bekannt ist.
Fakt ist jedoch, daß das Unternehmen seit Jahren bundesweit die Justiz beschäftigt; mal verkaufen die Vermittler Fondsgebundene LV aus Luxemburg, mal Bauspraverträge. Und sie bedienen sich dabei jeweils einer Konstruktion bzgl. der Vermittlungsprovision, die diese Provision vom Weiterbestehen des vermittelten Vertrages abkoppelt und die der Vermittelte zu zahlen hat.
Und das tolle ist: sie kommen damit durch. Ich habe es auch schon für einen Mandanten versucht - und verloren. Damals hat sich die […] AG einer Münchener Anwaltskanzlei bedient.
Auch das unten zitierte Urteil des OLG Nürnberg betrifft die […] AG und zeigt die Argumentation, mit der die Gerichte denen Recht geben.
Zwar gibt es immer wieder einige tapfere Amtsgerichte, die den Kunden rechtgeben, die […]-Anwälte gehen aber immer in Berufung - und die Berufungsgerichte geben immer […] recht: z.B. AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502 (aufgehoben durch LG Berlin vom 28. 3. 2003 - 55 S 268/02) und VersR 2003, 504 (aufgehoben durch LG Berlin vom 4. 4. 2003 -55 S 286/02).
Ich halte ein Vorgehen gegen die Forderung angesichts der Rechtsprechung also im Ergebnis auch für aussichtslos, auch wenn ich es anders sehe und die ganze Sache eine Riesensauerei ist. Aber wenn die rechtsschutzversichert bist, kannst Du´s ja mal versuchen.
Ciao, Wotan
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.4.2001 (3 U 4515/00)
Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 652 BGB. Danach ist der „Maklerlohn“ verdient, wenn der Vertrag infolge der Vermittlung des Maklers zustande gekommen ist. Die Durchführung des vermittelten Vertrags hat nach allgemeiner Auffassung auf den Vergütungsanspruch keinen Einfluss mehr. Er entfällt also nicht, wenn der vermittelte Vertrag etwa wegen vorzeitiger Kündigung oder einer einvernehmlichen Aufhebung nicht in der ursprünglich vorgesehenen Weise abgewickelt wird (Allgemeine Meinung; vgl. etwa Palandt/Sprau, BGB 60. Aufl. § 652 Rn. 32 ff.). Nur ausnahmsweise entsteht kein Vergütungsanspruch bzw. er fällt weg, wenn etwa der vermittelte Vertrag wegen Abschlussmängeln von Anfang an bzw. rückwirkend nichtig ist oder ein vertraglich vereinbartes, zeitlich befristetes, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenes Rücktrittsrecht ausgeübt wird (vgl. BGH NJW-RR 1993, 248). Eine derartige Ausnahme liegt nicht vor.
Die Vergütungsvereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 138 BGB sittenwidrig, also von Anfang an unwirksam. Der Einwand des Bekl., dass eine sittenwidrig hohe Prämie vereinbart worden sei, ist nicht berechtigt. Die Höhe der Prämie ist in Relation zu setzen zur Beitragssumme für die gesamte Vertragslaufzeit und nicht etwa zu den für die ersten drei Jahre geschuldeten Versicherungsprämien. Dabei ist entsprechend den Gepflogenheiten bei Lebensversicherungen, nach denen in der Regel für den Abschluss eines Vertrags eine einmalige Courtage zu zahlen ist (vgl. Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. Anh. zu §§ 43-48 Rn. 39; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 92 Rn. 9), auf den Barzahlungspreis abzustellen. Nach dieser Relation beträgt die vereinbarte Provision 6,88 %.
Soweit der Bekl. vorträgt, dass sich für die Vermittlung von Lebensversicherungen die Provision üblicherweise im Bereich zwischen 1 und 2,5 % bewegt, bezieht sich dies entsprechend seiner sonstigen Argumentation auf Bruttopolicen. Eine solche Police zeichnet sich dadurch aus, dass der VN eine einheitliche Prämie an den Versicherungsgeber zu zahlen hat, von der dieser die von ihm mit dem Makler vereinbarte Provision an diesen abführt. Bei dieser Vertragsgestaltung kennt der VN die tatsächlich dem Versicherungsvermittler zufließende Provision nicht; sie tangiert auch nicht seine Zahlungsverpflichtungen. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung schuldet dagegen der Versicherungsgeber dem Versicherungsmakler keine Provision bzw. Courtage. Sie ist also nicht in die Versicherungsprämie eingerechnet. Die Provision zahlt vielmehr der VN direkt an den Vermittler aufgrund einer mit ihm getroffenen Vereinbarung, die die Prämienhöhe benennt.
Da die Versicherungsprämie also keine abzuführenden Provisionsanteile enthält, handelt sich um eine so genannte Nettopolice. Für derartige Policen hat die Kl. detailliert vorgetragen, dass sie entsprechend einem für 1999 vom BAV veröffentlichten Bericht bis zu 11,25 % betragen könne. Dem ist der Bekl. nicht entgegengetreten. Des von ihm zur Frage der Angemessenheit der Provisionshöhe angeregten Sachverständigengutachtens bedurfte es somit nicht. Für die Annahme einer sittenwidrig überhöhten Prämie bleibt also kein Raum.
Dem Anspruch der Kl. steht auch nicht der so genannte Schicksalsteilungsgrundsatz entgegen. Abgeleitet aus § 92 Abs. 4 HGB besagt er, dass eine Maklerprovision nicht geschuldet wird, sofern der VN keine Prämie bezahlt bzw. bezahlen muss. Unabhängig davon, dass von § 92 Abs. 4 HGB abweichende Vereinbarungen getroffen werden können (vgl. Baumbach/Hopt aaO), wurde dieser Schicksalsteilungsgrundsatz für das Verhältnis zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Makler entwickelt. Dort hat er seine Berechtigung, da einer Versicherungsgesellschaft nicht abverlangt werden soll, Provisionen aus Versicherungsprämien an den Makler abzuführen, die sie ihrerseits überhaupt nicht erhalten hat. Er ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen dem VN und dem von ihm beauftragten und für ihn tätig gewordenen Makler.
Aus diesem Grund sind auch die vom Bekl. zum Beleg für die Richtigkeit seiner Auffassung von ihm zitierten Entscheidungen zum Schicksalsteilungsgrundsatz nicht einschlägig. Für das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Parteien verbleibt es bei dem gesetzlichen Ausgangspunkt der Regelung durch § 652 BGB. Damit gehen auch die Einwände des Bekl. ins Leere, wonach die - vorformulierte - Gebührenvereinbarung gegen § 9 AGBG verstoße. Sie enthält weder eine unangemessene Benachteiligung noch steht sie in Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen würde. Sie steht vielmehr in Einklang mit § 652 BGB und erweitert dabei die Rechte des Auftraggebers insofern, als anders als bei § 652 BGB die Vermittlungsgebührenansprüche auch bei einem Rücktritt vom vermittelten Vertrag wegfallen.
Auf einen Bezug zu § 92 Abs. 4 HGB kann dagegen nicht abgestellt werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf das Handelsvertreterrecht. Die Kl. ist jedoch nicht als Handelsvertreter für den Versicherungsgeber tätig geworden. Sie ist vielmehr Handelsmakler i. S. v. § 93 Abs. 1 HGB. In den für Handelsmakler geltenden Vorschriften der §§ 93 ff. HGB fehlt eine dem § 92 Abs. 4 HGB entsprechende Regelung. Daraus folgt, dass es für Handelsmakler i. S. v. § 93 Abs. 1 HGB bei der grundlegenden Regelung des § 652 BGB verbleibt. Mit ihr aber stehen - wie ausgeführt - Nr. 2 und 3 der Gebührenvereinbarung in Einklang.