AG im ÖD müssen Stellen bei der Arbeitsagentur ausschreiben?

Hallo zusammen,

lt. § 82 SGB IX:

„Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Integrationsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.“

Was ist, wenn ein AG im ÖD dies nicht tut, sondern die Stelle nur auf seiner HP oder nur in der Zeitung oder nur in einer anderen Stellenbörse im Internet, wie z. B. Stellenblatt.de veröffentlicht?

Was ist, wenn sich ein Schwerbehinder auf eine Stelle eines AGs im ÖD bewirbt, die nicht in der Jobbörse der Agentur für Arbeit veröffentlicht war/ist oder der Schwerbehinderte zumindest nicht gesehen hat, sondern eben z. B. auf Stellenblatt.de und er auf seine Bewerbung eine Absage erhält und nicht zu einem VG eingeladen wurde, obwohl der Schwerbehinderte die Schwerbehinderung in der Bewerbung angezeigt hat und auch die Voraussetzungen erfüllt?

Könnte der AG im ÖD sagen, dass sich auf eine Stelle beworben wurde, die gar nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet war und somit nicht von dem AG im ÖD authorisiert war oder schießt sich der AG im ÖD damit schlicht und ergreifend ein Eigentor, weil er die Stelle ja hätte melden müssen und, auch wenn der Schwerbehinderte die Stelle nicht bei der Arbeitsagentur, sondern auf einer anderen Seite gefunden hat, diese zwangsläufig auch bei der Arbeitsagentur veröffentlicht sein muss?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DU

Hallo zusammen,

lt. § 82 SGB IX:

„Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den
Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu
besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben
schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz
beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder
einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst
vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch
eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche
Eignung offensichtlich fehlt. Einer Integrationsvereinbarung
nach § 83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 83
entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt
werden.“

Was ist, wenn ein AG im ÖD dies nicht tut, sondern die Stelle
nur auf seiner HP oder nur in der Zeitung oder nur in einer
anderen Stellenbörse im Internet, wie z. B. Stellenblatt.de
veröffentlicht?

Die Pflicht aus § 82 Satz 1 SGB IX ist nicht straf- bzw. bußgeldbewehrt. Die Verletzung ist (leider) folgenlos.
Auch begründet die bloße Tatsache der Nichtmeldung bei der AA keinen Anschein auf Benachteiligung, wie das BAG ganz aktuell entschieden hat (26.6.2014, 8 AZR 547/13)

Was ist, wenn sich ein Schwerbehinder auf eine Stelle eines
AGs im ÖD bewirbt, die nicht in der Jobbörse der Agentur für
Arbeit veröffentlicht war/ist oder der Schwerbehinderte
zumindest nicht gesehen hat, sondern eben z. B. auf
Stellenblatt.de und er auf seine Bewerbung eine Absage erhält
und nicht zu einem VG eingeladen wurde, obwohl der
Schwerbehinderte die Schwerbehinderung in der Bewerbung
angezeigt hat und auch die Voraussetzungen erfüllt?

Dann kann der schwerbehinderte Bewerber eine AGG-Klage einreichen.
Hoffentlich hat aber dann der Bewerber seine Schwerbehinderung auch so deutlich im Bewerbungsschreiben angezeigt, wie dies das BAG verlangt (26.9.2013, 8 AZR 650/12)

Könnte der AG im ÖD sagen, dass sich auf eine Stelle beworben
wurde, die gar nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet war
und somit nicht von dem AG im ÖD authorisiert war

Diese Argumentation ist Unsinn. Die Pflicht zum Vorstellungsgespräch ist nicht daran gebunden, auf welchem Weg der Bewerber von der Stelle Kenntnis erhalten hat.

oder schießt
sich der AG im ÖD damit schlicht und ergreifend ein Eigentor,

Ja

weil er die Stelle ja hätte melden müssen und, auch wenn der
Schwerbehinderte die Stelle nicht bei der Arbeitsagentur,
sondern auf einer anderen Seite gefunden hat, diese
zwangsläufig auch bei der Arbeitsagentur veröffentlicht sein
muss?

Das hat damit nix zu tun, aber mit der o.a. Argumentation untermauert der AG vorsätzliches Handeln bei der Diskriminierung. Da lacht jeder Arbeitsrichter herzhaft und verurteilt zum höchstmöglichen Entschädigungssatz wegen erwiesener Dummheit oder besonderer Dreistigkeit des AG.

Bitte um eure Antworten.

Bitte sehr

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

&Tschüß

DU

Wolfgang