Hallo zusammen,
lt. § 82 SGB IX:
„Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Integrationsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.“
Was ist, wenn ein AG im ÖD dies nicht tut, sondern die Stelle nur auf seiner HP oder nur in der Zeitung oder nur in einer anderen Stellenbörse im Internet, wie z. B. Stellenblatt.de veröffentlicht?
Was ist, wenn sich ein Schwerbehinder auf eine Stelle eines AGs im ÖD bewirbt, die nicht in der Jobbörse der Agentur für Arbeit veröffentlicht war/ist oder der Schwerbehinderte zumindest nicht gesehen hat, sondern eben z. B. auf Stellenblatt.de und er auf seine Bewerbung eine Absage erhält und nicht zu einem VG eingeladen wurde, obwohl der Schwerbehinderte die Schwerbehinderung in der Bewerbung angezeigt hat und auch die Voraussetzungen erfüllt?
Könnte der AG im ÖD sagen, dass sich auf eine Stelle beworben wurde, die gar nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet war und somit nicht von dem AG im ÖD authorisiert war oder schießt sich der AG im ÖD damit schlicht und ergreifend ein Eigentor, weil er die Stelle ja hätte melden müssen und, auch wenn der Schwerbehinderte die Stelle nicht bei der Arbeitsagentur, sondern auf einer anderen Seite gefunden hat, diese zwangsläufig auch bei der Arbeitsagentur veröffentlicht sein muss?
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße
DU