Hallo,
wenn der Arbeitgeber jetzt die Beweislast trägt, kann er wohl begründen, dass der Tatbestand der unmittelbaren Diskriminierung mithin voraussetzt, dass der Arbeitgeber an das verpönte Kriterium anknüpft. Knüpft der Arbeitgeber an andere Kriterien an, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung des verpönten Merkmals aus (LAG AZ: 4 Sa 1077/07). Demnach ist für die Beurteilung des objektiven Eignung eines Bewerbers nicht auf das formelle oder bekannt gegebene Anforderungsprofil, das der Arbeitgeber erstellt hat, zurückzugreifen, sondern maßgeblich sind vielmehr die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Bewerber in redlicher Weise stellen durfte. Maßgeblich ist also, welche Erwartungen der Arbeitgeber an einen Bewerber hatte.
Oder ist es vielleicht doch so, dass der Arbeitgeber sich mit dem in der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil messen lassen muss (BAG, Urteil v. 21.7.2009, 9 AZR 431/08)? BAG-Urteil ist gewichtiger, als ein LAG-Urteil?
Gruß
Jimmy