AG ÖD: Nicht jeder schwerbehinderte Bewerber muss eingeladen werden!?

Hallo, 

wenn der Arbeitgeber jetzt die Beweislast trägt, kann er wohl begründen, dass der Tatbestand der unmittelbaren Diskriminierung mithin voraussetzt, dass der Arbeitgeber an das verpönte Kriterium anknüpft. Knüpft der Arbeitgeber an andere Kriterien an, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung des verpönten Merkmals aus (LAG AZ: 4 Sa 1077/07). Demnach ist für die Beurteilung des objektiven Eignung eines Bewerbers nicht auf das formelle oder bekannt gegebene Anforderungsprofil, das der Arbeitgeber erstellt hat, zurückzugreifen, sondern maßgeblich sind vielmehr die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Bewerber in redlicher Weise stellen durfte. Maßgeblich ist also, welche Erwartungen der Arbeitgeber an einen Bewerber hatte.  

Oder ist es vielleicht doch so, dass der Arbeitgeber sich mit dem in der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil messen lassen muss (BAG, Urteil v. 21.7.2009, 9 AZR 431/08)? BAG-Urteil ist gewichtiger, als ein LAG-Urteil?

Gruß

Jimmy

Die zweite links, danach immer geradeaus, dann bist du am Bahnhof.

Aber mal im Ernst: Geht es immer noch um die Frage, ob jemand mit Fachhochschul abschluss (gD) eingeladen werden muss, wenn die Stelle ausdrücklich einen Universitäts abschluss (hD) erfordert?

Es gibt zum Beispiel Stellenbeschreibungen, einen Personalhaushalt usw., in denen die Anforderungen an die jeweilige Stelle festgelegt sind. Die Erfüllung der formalen Mindestanforderungen ist daher ein Ausschlusskriterium. Sonst könnte jemand mit Hauptschulabschluss auch Richter werden.

Hallo,

Die zweite links, danach immer geradeaus, dann bist du am Bahnhof.
Aber mal im Ernst: Geht es immer noch um die Frage, ob jemand mit Fachhochschul abschluss (gD) eingeladen werden muss, wenn die Stelle ausdrücklich einen Universitäts abschluss (hD) erfordert?

Es gibt zum Beispiel Stellenbeschreibungen, einen Personalhaushalt usw., in denen die Anforderungen an die jeweilige Stelle festgelegt sind. Die Erfüllung der formalen Mindestanforderungen ist daher ein Ausschlusskriterium. Sonst könnte jemand mit Hauptschulabschluss auch Richter werden.

Das nicht, aber er müsste dann wahrscheinlich als Schwerbehinderter eingeladen werden ;o) Und wenn das nicht passiert, könnte man sich ein anstrengungsloses Einkommen einklagen. Das soll aber eben bei offenkundig ungeeigneten schwerbehinderten Bewerbern dann doch nicht sein.
Es wäre also erstmal interessant, worum es bei den beiden Urteilen konkret ging. Danach kann man sich dann überlegen, auf welche konkreten Fälle, welches Urteil anwendbar wäre.

Grüße

Hallo,
nach meinem Kenntnisstand muss (!) jeder schwerbehinderte Bewerber im ÖD eingeladen werden.
Die Erkenntnis, dass ein Bewerber schwerbehindert ist, braucht dabei nicht auf dem Silberteller präsentiert sein. Der Arbeitgeber(AG) ist verpflichtet, jede Bewerbung akribisch auf einen Hinweis zu durchleuchten.

Soweit mein Kenntnisstand.

MFG
Buki

Hallo,
nach meinem Kenntnisstand muss (!) jeder schwerbehinderte
Bewerber im ÖD eingeladen werden.

Sofern er für die auszuübende Tätigkeit nicht von vorneherein als ungeeignet erkennbar ist.

2 Like

nach meinem Kenntnisstand muss (!) jeder schwerbehinderte
Bewerber im ÖD eingeladen werden.

das ist in dieser pauschalität falsch.
http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Vorstellu…

Die Erkenntnis, dass ein Bewerber schwerbehindert ist, braucht
dabei nicht auf dem Silberteller präsentiert sein. Der
Arbeitgeber(AG) ist verpflichtet, jede Bewerbung akribisch auf
einen Hinweis zu durchleuchten.

und das ist ebenfalls falsch.
http://www.kk-bildung.de/aktuelles-urteil-bewerbung-…

Soweit mein Kenntnisstand.

du wolltest eigentlich den begriff ‚unkenntnis‘ verwenden.

1 Like

Das Lesen der eigenen Links…
… kann die Meinungsfindung ungemein erleichtern.

Hallo,

Hallo,

(LAG AZ: 4 Sa 1077/07).

Man sollte bei LAG-Urteilen auch immer dazu schreiben, welches der 18 LAGe gemeint ist. Im von Dir zitierten Fall dürfte es sich um das LAG Niedersachsen handeln:
http://openjur.de/u/322360.html

Oder ist es vielleicht doch so, dass der Arbeitgeber sich mit dem in der :Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil messen lassen muss
(BAG, Urteil v.
21.7.2009, 9 AZR 431/08)?

Gelesen hast Du es aber nicht ? Naja, dann bist Du ja mit den anderen Antwortenden in bester Gesellschaft.
Direkt nach den Urteilsgrundsätzen kommt nämlich im Urteilstext als Nr. 1:
„[1] Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. April 2008 - 4 Sa 1077/07 - aufgehoben.“ (Fettung/Unterstreichung von mir)
http://openjur.de/u/170815.html
Klingelt es jetzt ?

BAG-Urteil ist gewichtiger, als ein LAG-Urteil?

Ist die Frage ernst gemeint ???

Gruß

&Tschüß

Jimmy

Wolfgang

Hallo Jimmy
tut mir leid, aus Deiner Beschreibung heraus werde ich nicht schlau was eigentlich genau das Problem ist.
Wurdest Du diskreminiert wegen einer Stellenausschreibung?
Oder wegen dem Anforderungsprofil und das Du nicht geeignet bist?