Ich arbeite in einem Softwarehaus als Tester und mir ist folgendes passiert: Nachdem ich meinen Teamleiter mitgeteilt habe dass ich momentan keine Arbeit habe (keine Projekte), wollte er mich kurzentschlossen nach Hause schicken mit dem Verweis auf die Geschäftsführung die Ihm die Order gab, bei Arbeitsmangel die Leute nach Hause zu schicken und die Zeit dann dem Arbeitszeitkonto zu belasten. Es gibt ein Arbeitszeitkonto für jeden von uns. Nur ist das aufgrund solcher Massnahmen schon ordentlich im Minus (-45h).
Jetzt meine Frage: Bis in wie weit kann ein AG den AN „verordnen“ bei kurzfristigem Arbeitsmangel Minuszeiten zu machen? DAs nimmt so ja kein Ende. Den Urlaub auf diese Minusstunden ausgleichen ist uns auch nicht gestattet.
Unser AG möcht nun also dass wir die Minuszeiten durch evtl. anfallende Überstunden an Prjektspitzen auszugleichen. Der Punkt ist aber: wir haben gerade boomende Wirtschaft und wenn jetzt noch kein AUsgleich möglich ist, wann dann?
Gibt es Urteile oder ggf Paragraphen im Arbeitsrecht die für uns AN sprechen?
Ich arbeite in einem Softwarehaus als Tester und mir ist
folgendes passiert: Nachdem ich meinen Teamleiter mitgeteilt
habe dass ich momentan keine Arbeit habe (keine Projekte),
wollte er mich kurzentschlossen nach Hause schicken mit dem
Verweis auf die Geschäftsführung die Ihm die Order gab, bei
Arbeitsmangel die Leute nach Hause zu schicken und die Zeit
dann dem Arbeitszeitkonto zu belasten. Es gibt ein
Arbeitszeitkonto für jeden von uns. Nur ist das aufgrund
solcher Massnahmen schon ordentlich im Minus (-45h).
Jetzt meine Frage: Bis in wie weit kann ein AG den AN
„verordnen“ bei kurzfristigem Arbeitsmangel Minuszeiten zu
machen? DAs nimmt so ja kein Ende. Den Urlaub auf diese
Minusstunden ausgleichen ist uns auch nicht gestattet.
Unser AG möcht nun also dass wir die Minuszeiten durch evtl.
anfallende Überstunden an Prjektspitzen auszugleichen. Der
Punkt ist aber: wir haben gerade boomende Wirtschaft und wenn
jetzt noch kein AUsgleich möglich ist, wann dann?
Gibt es Urteile oder ggf Paragraphen im Arbeitsrecht die für
uns AN sprechen?
Auch hallo,
die Handhabe ist heute leider Standart, aber da sie wahrscheinlich ohne Betriebsvereinbarung durchgezogen wird, ist sie für mich ein Fass ohne Boden. Allein die Tatsache, dass die GL eine Verrechnung mit den Urlaubstagen nicht zulässt deutet auf eine ehrliche Absicht hin.
Aber bei mir stellt sich die Frage; die >40 Stunden sind ein zinsloses Darlehn, was ist bei einem Firmenwechsel oder Kurzarbeit usw.
Gruß
Cress
Hallo, leider kenne ich Ihren Arbeitsvertrag nicht und somit kann ich dazu keine Aussage machen. Bitte mal im Internet unter Regeln für Kurzarbeit nachlesen.
Hallo, Guten Tag, die Idee des AG Minuszeiten durch anfallende Überstunden auszugleichen ist ok. Wenn wir eine boomende Wirtschaft haben, heisst das ja nicht , dass gerade dies auch für den AG gilt. Entsprechende Urteile sind mir nicht bekannt. Die Reaktion des AG ist doch gut. Er reduziert nicht gleich das Personal, auch wenn es weniger Arbeit gibt. Im Arbeitsverhältnis gibt es ein Geben und Nehmen und vielleicht hat der AG an anderer Stelle Verständnis, wenn Du mehr Zeit brauchst. Viele Grüße Michaela
Hallo,
eigentlich kann ich dazu nicht wirklich etwas sagen. Arbeitszeitkonten werden meistens in Betriebsvereinbarungen ggf. auch in Tarifverträgen geregelt. Da ich nicht weiß, die das in ihrem Fall aussieht, kann ich dazu nichts sagen. Bei uns ist es in einer BV geregelt und die legt Maximalzeiten fest.
Gesetzlich ist es so, der AN einen einen Arbeitsvertrag, in dem Art und Dauer der Tätigkeit (auch die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit) festgelegt ist. Der AN muss somit in dieser Zeit seiner vertraglich geschuldeten Leistung nachkommen. Kann der AG in dieser Zeit keine Arbeit anbieten und bietet der AN aber seine Arbeitsleistung an, so ist der AG im Annahmeverzug. Das bedeutet, dass er den AN auch bezahlen muss, selbst wenn er ihm keine Arbeit anbieten kann.
Betriebsvereinbarungen bzgl. Arbeitszeitkonten werden i.d.R. geschlossen, da dann für den AN auch die Möglichkeit besteht, Stunden oder Tage freizunehmen. Der AG hat mehr Arbeitszeitflexibilität.
Arbeitszeitregelungen sind übrigens Mitbestimmungspflichtig gem. § 87 BetrVG (Betriebsversassungsgesetz). D.h. alle Arbeitszeitregelungen sind zwingend mit dem BR zu regeln. (Sofern es einen gibt.)