AG-seitige Kdg., anschl. Krankheit & Resturlaub

Hallo liebe Experten!
Gern würde ich für die schnelle und kompetente und sehr nützliche Hilfe in vielen Fällen danken und meine Anfrage freundlicher Formulieren, verständlicherweise gebietet die FAQ allerdings sachlichkeit.

Folgender Fall:

AG kündigt AN fristgerecht 7 Wochen zum Quartalsende (31.6.) (Frist 6 Wochen zum QE) ohne Angabe von Gründen. Abmahnungen existieren nicht.
3 Wochen vor Austrittsdatum erkrankt der AN (z.B. schwerer Bandscheibenvorfall), wieder arbeitsfähig erst 2 Wochen nach Austrittsdatum.
AG vermutet vortäuschen der Krankheit, medizinische Gutachten widerlegen den Verdacht.
Urlaubsanspruch 24 Werktage im Jahr und 7 Tage-Woche mit 40h und monatlichem Festlohn laut Vertrag
Folgende Fragen.

  1. AG schreibt AN ein Arbeitszeugnis Schulnote 6-. Unbegründet. Müssen entsprechende Abmahnungen vorliegen oder können Bekannte des AG im Zweifelsfall die ungenügenden Leistungen des AN vor Gericht bestätigen?
  2. Angesparte Überstunden und restliche Urlaubstage wurden mit der letzten Gehaltsabrechnung nicht bezahlt, AN behauptet, die zustehenden 12 Urlaubstage wurden vom AN genommen, AN behauptet nur 6 Tage genommen zu haben. Wer ist hier in der Nachweispflicht?- Urlaubsscheine o.ä. existieren nicht.

Danke im Voraus für die Antworten!

Einen schönen Abend wünscht
Steve

Hallo Steve,

bei beiden Fragen handelt es sich um Fragen der Beweiswürdigung. Diese wird allerdings vom zuständigen Richter und nicht von uns Forumsteilehmenr vorgenommen.

Daher kann man so einer Person nur raten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, da die Situation m.E. erfordert.
Die Kosten können kein Argument sein, da mit so einem Zeugnis einen Job zu finden nahezu unmöglich ist, was weit mehr Kosten wird.

Gruss Ivo

Hallo

Zusätzlich zu Ivos Antwort, mal ein paar Mutmaßungen. Es geht ja nur um eine fiktive Diskussion…

  1. AG schreibt AN ein Arbeitszeugnis Schulnote 6-.
    Unbegründet. Müssen entsprechende Abmahnungen vorliegen oder
    können Bekannte des AG im Zweifelsfall die ungenügenden
    Leistungen des AN vor Gericht bestätigen?

Theoretisch kann die Bewertung des AG durch Zeugen abgesichert werden. „Bekannte“ wohl weniger als z.B. Arbeitskollegen des AN. Aber daß so eine 6- nachgewiesen wird, dürfte mehr als unwahrscheinlich sein, erst recht, wenn keinerlei Abmahnungen o.ä. existieren. Also: Zeugniskorrektur am besten gleich gerichtlich einklagen. Hier scheint mir keine Einigung möglich zu sein.

  1. Angesparte Überstunden und restliche Urlaubstage wurden mit
    der letzten Gehaltsabrechnung nicht bezahlt, AN behauptet, die
    zustehenden 12 Urlaubstage wurden vom AN genommen, AN
    behauptet nur 6 Tage genommen zu haben. Wer ist hier in der
    Nachweispflicht?- Urlaubsscheine o.ä. existieren nicht.

Daß der Urlaub bereits genommen wurde, muß im Zweifel der AG beweisen. Also auch hier: Überstundenabgeltung und Urlaubsabgeltung einklagen, bzw Mahnbescheid erwirken. Ein Fachanwalt wäre in erster Instanz nicht vorgeschrieben, erhöht die "Gewinn"chance natürlich oft ungemein. Ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens muß jede Partei die Kosten für sich selber tragen. Von daher (wenn kein Anspruch auf PKH besteht) ist es oft sinnvoll, es auf eigene Faust zu versuchen. Rechtsantragstelle des zuständigen ArbG hilft bei der Klageformulierung.

Gruß,
LeoLo

[…]
Zeugniskorrektur am besten gleich gerichtlich einklagen.
Hier scheint mir keine Einigung möglich zu sein.[…]
Daß der Urlaub bereits genommen wurde, muß im Zweifel der AG
beweisen. Also auch hier: Überstundenabgeltung und
Urlaubsabgeltung einklagen, bzw Mahnbescheid erwirken.[…}
Ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens muß jede Partei die Kosten für
sich selber tragen.[…]

Also freut sich AN über den Abschluss der teuren Rechntsschutzversicherung und wird diese am Montag kontaktieren.
AN bedankt sich Bei Ivo und LeoLo und fühlt sich jetzt nicht mehr da wie ein Pudel im Regen.

es besteht ein Anspruch

a) auf Auszahlung der Urlaubsabgeltung in Höhe des nicht genommenen
Urlaubs, wobei die Erfüllung des Urlaubsanspruches der AG zu beweisen
hat;
b)ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, wobei Abweichungen von
einer durchschnittlichen Bewertung (Note:3) nach oben der AN und nach
unten (wie hier) der AG -wie auch immer-nachzuweisen hat. Ohne
Abmahnungen ist dies aber wohl schwer, zumal für die Richter
offenkundig ist, dass AG hier wohl AN eins „auswischen“ will;
c) auf Überstundenvergütung, sofern deren Vergütung vereinbart oder
betriebsüblich und deren Umfang und konkrete dienstliche
arbeitgeberseitige Anordnung nachweisbar…

Grüße

Torsten

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