In einem Betrieb (ohne BR) wird am Wochenende im rotierenden System gearbeitet. Derjenige der seinen Dienst tut, bekommt zum normalen Stundensatz Zuschläge und ein sog. Antrittsgeld.
Dieses Antrittsgeld (wie der Name schon sagt) wird gezahlt damit der AN zum Wochenend-Dienst erscheint. Dies über Jahre hinweg.
Nun will er AG diesen Betrag nicht mehr weiter zahlen, Gründe unbekannt.
Könnte nun der AN in diesem fiktiven Fall auf eine Betriebliche Übung bestehen? Oder welche Möglichkeiten würden sich dem AN noch auftun?
In einem Betrieb (ohne BR) wird am Wochenende im rotierenden
System gearbeitet. Derjenige der seinen Dienst tut, bekommt
zum normalen Stundensatz Zuschläge und ein sog. Antrittsgeld.
Dieses Antrittsgeld (wie der Name schon sagt) wird gezahlt
damit der AN zum Wochenend-Dienst erscheint. Dies über Jahre
hinweg.
Nun will er AG diesen Betrag nicht mehr weiter zahlen, Gründe
unbekannt.
Könnte nun der AN in diesem fiktiven Fall auf eine
Betriebliche Übung bestehen? Oder welche Möglichkeiten würden
sich dem AN noch auftun?
Das Stichwort betriebliche Übung ist schon richtig!
Wahrsscheinlich hat der Arbeitgeber bei irgendeinem Seminar erfahren, dass er im Ernstfall das „Antrittsgeld“ auch bei Nichtantritt z.B. wegen Krankheit zahlen muß und ist so erschrocken, dass er gleich ganz darauf verzichtet.
Beteriebliche Übungen können beendet werden. Dafür gelten die Regeln der Änderungskündigung.
Könnte nun der AN in diesem fiktiven Fall auf eine
Betriebliche Übung bestehen? Oder welche Möglichkeiten würden
sich dem AN noch auftun?
Hallo,
das kann man so nicht sagen. Eine betriebliche Übung entsteht z.B. dann nicht, wenn der Arbeitgeber in Rechtsanwendung handelt, es reicht sogar eine vermeintliche Rechtsanwendung (d.h. er glaubt irrig, zur Zahlung verpflichtet zu sein, ist es aber gar nicht).
Beispiel: Angenommen, es gibt eine tarifliche Regelung über Antrittsgeld und der Arbeitgeber wendet die Tarifverträge im Betrieb an. Weiter angenommen, die tarifliche Regelung wurde inzwischen gestrichen und ein neuer Tarifvertrag sieht die Leistung nicht mehr vor (also kein bloßes Außerkrafttreten, was Nachwirkung nach sich ziehen würde, weshalb schon deshalb keine betriebliche Übung entstehen würde, der Anspruch aber erst recht nicht einseitig vom Arbeitgeber beseitigt werden kann). Oder alternativ angenommen, der Arbeitgeber hat den Tarifvertrag falsch verstanden und die Leistung irrig Personen gezahlt, die darauf gar keinen Anspruch hatten. Dann würde kein Anspruch bestehen.
Das Stichwort betriebliche Übung ist schon richtig!
Wahrsscheinlich hat der Arbeitgeber bei irgendeinem Seminar
erfahren, dass er im Ernstfall das „Antrittsgeld“ auch bei
Nichtantritt z.B. wegen Krankheit zahlen muß und ist so
erschrocken, dass er gleich ganz darauf verzichtet.
Beteriebliche Übungen können beendet werden. Dafür gelten die
Regeln der Änderungskündigung.
Kleine Ergänzung:
Hat der AG die Leistung ausdrücklich freiwillig gezahlt, kann er sie auch einseitig widerrufen. Allerdings muß er die Freiwilligkeit auch bei jeder Leistung auch ständig kenntlich machen, z. B. in der Lohnabrechnung durch die Formulierung „stets widerruflich“. Tut er das nicht, kann in der Tat von einer betrieblichen Übung ausgegangen werden.
Antwort: GAR NICHT, ist nämlich eine Erfindung der Arbeitsgerichte, also reines Richterrecht. Dogmatisch meint die Rechtsprechung, es handele sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag, da der Arbeitgeber durch ein unkommentiertes, aber wiederkehrendes Verhalten wie die vorbehaltlose Zahlung einer freiwilligen Leistung den Eindruck beim Arbeitnehmer erweckt hat, er wolle das in Zukunft immer so tun (obwohl er das vielleicht gar nicht wollte, aber das konnte ja der Arbeitnehmer nicht wissen) und daher sein Verhalten als Angebot zur Ergänzung des Arbeitsvertrages um diese nette Leistung zu verstehen sei.
Grüße
EK
Grüße
EK
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