AG verlangt Urlaub komplett zu nehmen - Kündigung

Hallo.

AN hat den Job zum 15.07. gekündigt. Der derzeitiger AG will das AN jetzt den kompletten Urlaubsanspruch für dieses Jahr nimmt und abfeiert. Dann hat AN aber beim neuen AG keinerlei Urlaub mehr.
Das ist doch nicht erlaubt!?
Gibts eine Rechtsgrundlage, die der AN vorlegen kann?

MFG

Moin,

also wenns nicht gerade ein Beamter mit einer sonderregel ist, wieso sollte der neue Arbeitgeber keinen Urlaub gewähren?
Er muss es halt nur anteilig für die restlichen Monate, aber das muss er.

hth

Hallo

Meines Erachtens ist das Vorgehen des AG möglich, da er sonst das Risiko der nachvertraglichen Abgeltung eingeht. Selbst ein Verzicht des AN würde daran nichts ändern, denn auf Urlaub kann man nicht wirksam verzichten. Auch das BUrlG regelt eindeutig, daß die Urlaubs gewährung vorrangig ist und nur bei ausreichenden betrieblichen Belangen (die hier ganz offenkundig nicht vorliegen) anstelle der Urlaubsgewährung die Abgeltung folgen kann.

Gruß,
LeoLo

Hallo

also wenns nicht gerade ein Beamter mit einer sonderregel ist,
wieso sollte der neue Arbeitgeber keinen Urlaub gewähren?
Er muss es halt nur anteilig für die restlichen Monate, aber
das muss er.

Nein, das muß er nicht, wenn bereits der volle Jahresanspruch beim vorherigen AG erfüllt wurde.
siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__6.html

Gruß,
LeoLo

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Hallo,

dem neuen AG ist es schnuppe wieviel Urlaub sein neuer AN vorher genommen hat. Der Urlaubsanspruch bei dem neuen Arbeitsplatz beginnt mit dem ersten Arbeitstag. Der neue AG übernimmt keinen Urlaubsanspruch.

Viele Grüße

Hallo LeoLo,

hier haben wir es aber mit einen kuriosem Fall zu tun.

Der AG will den AN zwingen seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch in voller Höhe für das Jahr zu nehmen,obwohl das Arbeitsverhältnis für beide Seite erkennbar in der Jahreshälfte endet.

Daraus resultiert sich doch für den AG,das sich bei Ausscheiden des AN
aus dem Arbeitsrechtverhältniss nur ein Teilanspruch an Urlaubstagen besteht.

So ein Fall besitzt wohl Seltenheitswert.

Wo gibt es schon so etwas,das ein AG bei einer Kündigung durch den AN vor Ablauf des Geschäftjahres,den kompletten Urlaub für das ganze
Geschäftsjahr nicht gewährt,sondern anordnet und erzwingt.

Der AN möchte nur seinen anteiligen Urlaub nehmen und wird gezwungen den kompletten Jahresurlaub im alten Betrieb abzufeiern,der doch so in Kenntnis der Lage nicht angeordnet werden dürfte.

Der AN wir mal so ganz bequem aus dem Betrieb entfernt und hat,da er schon seinen Jahresrlaub gewährt bekommen,für das restliche Jahr keine Möglichkeit einer Urlaubsplanung mehr.

LG Bollfried

PS:Es sei denn,der neue AG gewährt dem AN laut Arbeitsvertrag einen
höheren Urlaubsanspruch,was aber selten der Fall ist.

dem neuen AG ist es schnuppe wieviel Urlaub sein neuer AN
vorher genommen hat.

Hallo,

Hä???

Kannst du den Satz erläutern/belegen?

MfG

Und hier kann nicht vorgegangen werden???
?

Mitteilungspflicht-Wie viel Urlaub hatte AN schon
Wozu gibt es die Vorschrift, das AG alt AG neu mitteilen muss, wieviel Urlaubstage der AN bereits genommen hat? Nämlich weil dem AN nicht mehr Urlaub im Jahr zusteht (Ausnahme die Anzahl der Urlaubstage AG alt AG neu sind unterschiedlich). Hat der AN seinen Jahresurlaub verbraucht, gibt es beim neuen AG auch keinen Urlaub mehr.

Hallo,

was soll daran kurios sein, wenn der Arbeitgeber den Urlaub gewährt, der dem Arbeitnehmer zusteht?

Wäre es anders herum, der AN würde gerne den vollen Jahresurlaub nehmen wollen wegen Ausscheiden nach dem 30.06. und der Arbeitgeber wollte nur einen Teil geben, weil er ja auch bei seinem anderen Arbeitgeber noch Urlaub nehmen kann, wäre das Geschrei groß, oder?

VG
EK

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15.07. = Zweite Jahreshälfte
Hi!

Der AG will den AN zwingen seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch
in voller Höhe für das Jahr zu nehmen,obwohl das
Arbeitsverhältnis für beide Seite erkennbar in der
Jahreshälfte endet.

In der ZWEITEN Jahreshälfte - korrekt.
Wenn also der AV schon über die Wartezeit hinaus besteht, existiert der volle Jahresanspruch.

Da könnte der AG zwar sagen: „Ich komme Deinem Wunsch nach, Dir nur einen Teil in Natura zu gewähren.“
Dann müsste er den Rest aber abgelten, es würde sich für den AN nix ändern …

Daraus resultiert sich doch für den AG,das sich bei
Ausscheiden des AN
aus dem Arbeitsrechtverhältniss nur ein Teilanspruch an
Urlaubstagen besteht.

Nö, eben nicht.

Wo gibt es schon so etwas,das ein AG bei einer Kündigung durch
den AN vor Ablauf des Geschäftjahres,den kompletten Urlaub für
das ganze
Geschäftsjahr nicht gewährt,sondern anordnet und erzwingt.

Das ist eigentlich eher die Regel als die Ausnahme.

Gruß
Guido

Wenn man keine Ahnung hat …
Hi!

dem neuen AG ist es schnuppe wieviel Urlaub sein neuer AN
vorher genommen hat. Der Urlaubsanspruch bei dem neuen
Arbeitsplatz beginnt mit dem ersten Arbeitstag. Der neue AG
übernimmt keinen Urlaubsanspruch.

Das ist ein solch hahnebüchener Blödsinn, dass sich eine weitere Kommentierung eigentlich nicht lohnt.

Aber der Hinweis auf § 6 BUrlGsollte trotzdem nicht unterbleiben.

Kopfschüttelnder Gruß
Guido

Hi!

Hai!

Dann müsste er den Rest aber abgelten, es würde sich für den
AN nix ändern …

Müsste der alte AG den kompletten Jahresurlaub abgelten wenn
unterjährig gekündigt wird?
Dies würde ja bedeuten das es niemals einen Urlaubsanspruch bei
einem neuen AG geben kann.

Dann stelle ich demnächst nur noch in der zweiten Jahreshälfte ein
und habe schon einiges an Urlaubskosten gespart.

Ist das wirklich so?

Verwirrt, der Plem

Hi!

Müsste der alte AG den kompletten Jahresurlaub abgelten wenn
unterjährig gekündigt wird?

Nach der Wartezeit ist das „eigentlich“ so.
Im §4 BUrlG steht ausgesprochen eindeutig, dass der VOLLE Anspruch nach 6 Monaten entsteht.

Dies würde ja bedeuten das es niemals einen Urlaubsanspruch
bei
einem neuen AG geben kann.

Er müsste zumindest nicht mehr gewähren als notwendig.
Dafür gibt es ja ausdücklich die Urlaubsbescheinigung gem. § 6 Abs. 2 BUrlG.

Ist das wirklich so?

Ja klar.

Gruß
Guido

AN hat den Job zum 15.07. gekündigt. Der derzeitiger AG will
das AN jetzt den kompletten Urlaubsanspruch für dieses Jahr
nimmt und abfeiert. Dann hat AN aber beim neuen AG keinerlei
Urlaub mehr.
Das ist doch nicht erlaubt!?

Diese Möglichkeit scheint sich der AG als schlaue Variante der Umgehung einer Freistellung unter Lohnfortzahlung gedacht zu haben.
Für den AN besteht natürlich die heimliche Chance, dass der neue AG sich die Urlaubsbescheinigung nicht vorlegen lässt, sondern für die Zeit ab dem 16.07. bis Jahresende anteilig Urlaub gewährt. Wenn AG sich nicht kennen, und AN nicht behauptet bisher zu wenig Urlaub erhalten zu haben, durchaus naheliegend.

Gibts eine Rechtsgrundlage, die der AN vorlegen kann?

Wie bei jeder einseitigen Urlaubsfestlegung durch den AG kann AN dem AG § 7 I BUrlG entgegen halten. Dass ein zwischenzeitlicher AG-Wechsel stattfinden wird, ist insoweit ohne Belang, als auch der jetzige AG die Wünsche des AN berücksichtigen muss und damit geltend machen muss, dringende betriebliche Erfordernisse machten es leider unumgänglich. Ein Wunsch nach Freistellung des AN wird dabei nicht ausreichen.

Doch kann er auch § 5 I entgegen halten, auch wenn dieser dem Wortlaut nach nicht einschlägig zu sein scheint:
Doch ist noch festzuhalten, dass in dem Fall, in dem die Kündigung vor dem 1.1. zum 15.07. ausgesprochen wird, zwar ein Vollurlaubsanspruch ensteht, doch nicht in voller Höhe, sondern bereits gekürzt.
Bei einer später ausgesprochenen Kündigung verkürzt sich der Vollurlaubsanspruch des AN per Gesetz in dem Moment, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.
(so Dörner/Gallmer in ErfKom. § 5 BurlG Rn 16, 11. Aufl.)

MfG
Dan

off topic - Verständlichkeit
Hi!

Sei mir nicht böse, aber das hier

Doch kann er auch § 5 I entgegen halten, auch wenn dieser dem
Wortlaut nach nicht einschlägig zu sein scheint:
Doch ist noch festzuhalten, dass in dem Fall, in dem die
Kündigung vor dem 1.1. zum 15.07. ausgesprochen wird, zwar ein
Vollurlaubsanspruch ensteht, doch nicht in voller Höhe,
sondern bereits gekürzt.
Bei einer später ausgesprochenen Kündigung verkürzt sich der
Vollurlaubsanspruch des AN per Gesetz in dem Moment, in dem
die Kündigung ausgesprochen wird.
(so Dörner/Gallmer in ErfKom. § 5 BurlG Rn 16, 11. Aufl.)

versteht kein Mensch, der sich nicht eh ausgesprochen intensiv in der Materie auskennt (und selbst diese Leute werden mehrfach lesen müssen) !

Gruß
Guido

Quark mit Sauce
**Hallo Dan

Super!

Ein gutes Beispiel dafür wie man Blödsinn schlau ausdrücken kann.**

Diese Möglichkeit scheint sich der AG als schlaue Variante der Umgehung einer Freistellung unter Lohnfortzahlung gedacht zu haben.

??? Glaskugelei!

Wie bei jeder einseitigen Urlaubsfestlegung durch den AG kann AN dem AG § 7 I BUrlG entgegen halten. Dass ein zwischenzeitlicher AG-Wechsel stattfinden wird, ist insoweit ohne Belang, als auch der jetzige AG die Wünsche des AN berücksichtigen muss und damit geltend machen muss, dringende betriebliche Erfordernisse machten es leider unumgänglich.

Nein!

Doch ist noch festzuhalten, dass in dem Fall, in dem die Kündigung vor dem 1.1. zum 15.07. ausgesprochen wird, zwar ein Vollurlaubsanspruch ensteht, doch nicht in voller Höhe, sondern bereits gekürzt.

??? Häh???

Bei einer später ausgesprochenen Kündigung verkürzt sich der Vollurlaubsanspruch des AN per Gesetz in dem Moment, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.
(so Dörner/Gallmer in ErfKom. § 5 BurlG Rn 16, 11. Aufl.)

**??? Was ist Sinn von dies bzgl der Ausgangsfrage? ???

Sry, aber für mich sieht das aus, als habest Du irgendwelche Phrasen abgeschrieben, ohne sie verstanden zu haben.

Gruß,
LeoLo**

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