Quark mit Sauce
**Hallo Dan
Super!
Ein gutes Beispiel dafür wie man Blödsinn schlau ausdrücken kann.**
Diese Möglichkeit scheint sich der AG als schlaue Variante der Umgehung einer Freistellung unter Lohnfortzahlung gedacht zu haben.
??? Glaskugelei!
Wie bei jeder einseitigen Urlaubsfestlegung durch den AG kann AN dem AG § 7 I BUrlG entgegen halten. Dass ein zwischenzeitlicher AG-Wechsel stattfinden wird, ist insoweit ohne Belang, als auch der jetzige AG die Wünsche des AN berücksichtigen muss und damit geltend machen muss, dringende betriebliche Erfordernisse machten es leider unumgänglich.
Nein!
Doch ist noch festzuhalten, dass in dem Fall, in dem die Kündigung vor dem 1.1. zum 15.07. ausgesprochen wird, zwar ein Vollurlaubsanspruch ensteht, doch nicht in voller Höhe, sondern bereits gekürzt.
??? Häh???
Bei einer später ausgesprochenen Kündigung verkürzt sich der Vollurlaubsanspruch des AN per Gesetz in dem Moment, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.
(so Dörner/Gallmer in ErfKom. § 5 BurlG Rn 16, 11. Aufl.)
**??? Was ist Sinn von dies bzgl der Ausgangsfrage? ???
Sry, aber für mich sieht das aus, als habest Du irgendwelche Phrasen abgeschrieben, ohne sie verstanden zu haben.
Gruß,
LeoLo**