Hallo,
Bsp.:
Der Vertrag vom Arbeitnehmer läuft am 31.12.2006 aus. Der Arbeitnehmer hat noch 10 Urlaubstage vom Jahr über, die er rückläufig nehmen möchte.
Der Arbeitgeber macht ihm aber einen Strich durch die Rechnung und sagt, dass er ihm den Urlaub nur auszahlen kann. Er hat also keinen Anspruch auf Urlaub, da es zu viel zu tun gibt.
Der Arbeitnehmer möchte aber definitiv das Geld nicht ausgezahlt bekommen, er möchte den Resturlaub nehmen.
Über eine schnelle Antwort freue ich mich…
Danke & Gruß
Jan
Hallo,
und wie lautet deine Frage dazu? Falls sie in die Richtung geht "Kann der AN darauf bestehen den Urlaub gewährt zu bekommen? -> Es kommt drauf an.
„(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“
Wie du siehst, sind als nicht nur die Wünsche des AN zu berücksichtigen, sondern auch „dringende betriebliche Belange“. Ob letztere hier vorliegen, kann man aus der Ferne nicht beurteilen.
MfG
Hallo
Der Arbeitnehmer möchte aber definitiv das Geld nicht
ausgezahlt bekommen, er möchte den Resturlaub nehmen.
Dann muß er vor Gericht ziehen, um Rechtsklarheit zu schaffen. Ggf einstweilige Verfügung erwirken.
Gruß,
LeoLo
Ja, er verlässt ja das Unternehmen. Gilt dieses Gesetzt dann überhaupt?
Das ist aber unfair, er hat noch so viele Arbeitstage und kann sie sich nur auszahlen lassen?
Ja, wollte wissen, ob der Arbeitgeber ihm überhaupt verbieten darf, dass er sie nicht nehmen kann. Er geht doch am 31.12.
Danke & Gruß
Jan
Ja, er verlässt ja das Unternehmen. Gilt dieses Gesetzt dann
überhaupt?
Ja sicher gilt das.
Das ist aber unfair, er hat noch so viele Arbeitstage und kann
sie sich nur auszahlen lassen?
Wie oben geschrieben: Es kommt drauf an.
Ja, wollte wissen, ob der Arbeitgeber ihm überhaupt verbieten
darf, dass er sie nicht nehmen kann. Er geht doch am 31.12.
Das ist nicht anders als während des Arbeitsverhältnisses. Der Urlaub soll vorrangig gewährt werden, aber wenn „dringende betriebliche Belange“ dagegen sprechen, dann gehts eben auch mal nicht.
Übrigens (falls der Gedanke aufkommen sollte) ist von einer eigenständigen Urlaubnahme durch den AN abzuraten, wenn keine Urlaubsgenehmigung vorliegt.
Hallo,
Dann muß er vor Gericht ziehen, um Rechtsklarheit zu schaffen.
Ggf einstweilige Verfügung erwirken.
Das wird in dem Fall nichts bringen - die dringenden betrieblichen Belange wurden genannt und wenn der Ag die glaubhaft darlegen kann, kommst Du mit einer EV auch nicht weiter!
Vor allem, bis die durch ist, ist wahrscheinlich schon ca. der 20. - selbst dann klappt es auch nicht mehr mit den 10 urlaubstagen - zwecks Wochenenden und Feiertagen.
Was anderes als Urlaubsabgeltung wird Dir wohl nicht übrig bleiben.