Hallihallo!
Das, was Dein AG meint ist ein teilweises Beschäftigungsverbot durch den Arzt.
Ein Beschäftigungsverbot bedeutet, dass Du für die Zeit der Schwangerschaft bzw. solang die Ursache der schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit anhält nicht arbeiten gehst, aber Deinen Grundlohn bzw. Durchschnittslohn der letzten 12 Monate weiter erhälst. Außerdem entstehen in der Zeit die gleichen Urlaubsansprüche wie sonst und es stehen anteilig bis Ende Mutterschutz Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu, wenn es in der Firma gezahlt wird.
Das Beschäftigungsverbot kann von 2 Seiten ausgesprochen werden.
- Generelle Beschäftigungsverbote sind grundsätzlich von jedem Arbeitgeber beim Einsatz von werdenden und stillenden Müttern zu beachten. Die einzelnen Arbeiten, für die generelle Beschäftigungsverbote gelten, sind im § 4 des MuSchG und der Mutterschutzrichtlinienverordnung aufgezählt. Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Schwangere oder Stillende, hat er grundsätzlich eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen. In die Beurteilung sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt mit einbezogen werden. Die Betroffene sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer und der Betriebsrat oder Personalrat müssen über das Ergebnis der Beurteilung und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden. Ergibt sich aus der Beurteilung ein Beschäftigungsverbot für die gesamte bzw. für einzelne Tätigkeiten, darf der Arbeitgeber die Schwangere oder Stillende mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen.
Finanzielle Nachteile dürfen der Frau jedoch durch die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht entstehen.
Hinweis:
Nach § 1 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 22.12.2005 (BGBl. Nr. 76 S. 38686 vom 30.12.2005) erstatten die Krankenkassen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen) auf Antrag den am Umlageverfahren U 2 beteiligten Arbeitgebern alle durch Beschäftigungsverbote werdender und stillender Mütter entstehenden Aufwendungen (Arbeitsentgelt inklusive Sozialabgaben) sowie den während der Schutzfristen zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Krankenkasse, bei der die betreffende Frau versichert ist.
Unabhängig von diesen o. g. generellen Beschäftigungsverboten, die unabdingbar sind und auch nicht auf Wunsch der Betroffenen außer Kraft gesetzt werden können, gibt es:
- Das sogenannte individuelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für den Einzelfall. Dieses zielt auf die besondere Lebenssituation der werdenden Mutter ab. Hierzu heißt es: „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.“
Allein der Arzt entscheidet, welche beruflichen Tätigkeiten für eine werdende Mutter und das ungeborene Kind eine Gefährdung darstellen können. Hierbei eröffnet sich ein großer Entscheidungsspielraum für den Arzt. Er kann Tätigkeiten hinsichtlich Art, Dauer und Länge einschränken, kann sie ggf. ganz verbieten; er kann das Beschäftigungsverbot befristet oder bis zum Beginn der Schutzfrist erteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesundheitsgefährdung in Verbindung mit der Schwangerschaft zu sehen ist.
Von dieser Regelung des § 3 Abs. 1 kann z.B. bei unstillbarem Erbrechen, Schwangerschaftstoxikose, Risikoschwangerschaft, bei erheblicher psychischer Belastung, aber auch bei den sogenannten normalen Schwangerschaftsbeschwerden, wie z. B. morgendlicher Übelkeit Gebrauch gemacht werden. Der Arzt hat in jedem Fall zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG ausgesprochen werden sollte oder eine „normale“ Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG sollte schriftlich ausgesprochen werden und ist nach Vorlage beim Arbeitgeber wirksam.
Zuständig ist immer das Gewerbeaufsichtsamt des jeweiligen Bundeslandes.
LG Silke