AG will mich nur 4 Stunden beschäftigen während SS

Gute nacht,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen bzw. mir einen Rat geben?

Ich bin bei einer grossen Modeunternehmen im Verkauf tätig und jetzt in der 12 Schwangerschaftswoche.
Habe momentan einen Teilzeitvertrag mit 32 Stunden pro Woche.
Bin mittlerweile jetzt schon seit 4 Wochen krankgeschrieben. Habe es immerwieder mal versucht zu arbeiten, aber es war mir wegen Übelkeit und Schwindel unmöglich.
Habe zuletzt versäumt den Krankzettel zeit abzugeben, und habe auch mit dadurch 30 Minusstunden.
Daraufhin hat mit mein Arbeeitgeber vorgeschlagen, mir vomn Arzt ein Schreiben zu holen, dass ich nicht mehr als 4 Stunden am Tag arbeiten kann und meine Arbeitsstunden so zu kürzen dass ich diese Minusstunden wieder aufarbeiten kann.
Was heisst das jetzt für mich?
WIrd mein Vertrag jetzt so runtergestuft, dass ich nur noch so wenig arbeite, und demenstprechend weniger verdiene?
Über welchen Verdienst wird dein beim Mutterschaftsurleub abgerechnet?
Was soll ich machen und wo kann ich mich erkundigen?

Bitte um Rat

Danke

Hallo!

Da kann ich Dir nicht weiterhelfen. Ich würde bei der Agentur für Arbeit nachfragen oder bei einer Schwangerenberatungsstelle.

Grüße, Martina

Hallo

Zuerst einmal Gratulation zur Schwangerschaft und alles Gute.

Was die Arbeitsverhältnisse angeht, das geht mehr in Richtung „Recht“ als „Schwangerschaft“. Daher würde ich hier auf wer-weiss-was eher mal nach Arbeitsrecht suchen. Und ebenfalls einmal auf einem Arbeitsamt nachfragen. Denn ich könnte mir vorstellen, dass dieses ebenfalls noch von Bundesland zu Bundesland abweichen könnte.

Mehr kann ich dazu allerdings von meiner Seite aus nicht sagen. Hoffe aber eventuell den ein oder anderen Denkanstoß gegeben zu haben.

Alles Gute!

Hallo,
wenn der Arzt festlegt, dass Du nicht mehr als 4 Stunden arbeiten darfst, verändert das Deinen Arbeitsvertrag nicht. Wenn Du aber eh dauernd krank bist, rede doch mit Deinem Arzt darüber, dass ein Beschäftigungsverbot ggf. sinnvoller ist.
Bist Du sicher, dass Du den Mutterschaftsurlaub meinst, 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt? Wenn Du Dich als gesetzlich Versicherte im Mutterschutz befindest, zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Arbeitstag. Der Arbeitgeber stockt dieses Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Nettogehaltes auf. Die Höhe der Zuzahlung errechnet sich dabei aus dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutteschutzes, in denen die Frau abgabenpflichtig gearbeitet hat - inklusive Überstunden.

Gruß

Keine Ahnung, tut mir leid

Hallo aysinkaan,

was dein AG sicherlich meint ist ein Attest bzw. ein Beschäftigungsverbot/-einschränkung.
Dadurch würdest du Geld von der Krankenkasse bekommen. Allerdings nur 60%. Und von diesem Gehalt wird dann auch dein Elterngeld berechnet. Es gibt zwar Ausnahmen bezüglich der Berechnung des Elterngeldes mit Krankengeld aber darauf würde ich mich nicht verlassen.

Du hast jetzt zwei Möglichkeiten. Entweder zusammenreißen und arbeiten gehen oder weiterhin zu Hause bleiben und für das gesamte Elterngeld einbußen riskieren. Ich weiß die Übelkeit kann einen fertig machen. Aber mit ein paar Tricks überstehst du den Arbeitstag. Mir hat Tee immer wieder in kleinen Schlückchen trinken und TUC-Kekse knabbern geholfen. Nach ein paar Wochen ist der Spuck auch schon wieder vorbei. Schwindelgefühl wirst du vielleicht die gesamte Schwangerschaft über haben. Da heißt es jetzt einfach einen Gang runterschalten und wenn du merkst das es schwarz vor Augen wird, auf den Boden legen und die Beine auf den Schreibtischstuhl. Ich bin auch ein paar mal so im Büro gelegen…

Wenn es ganz schlimm ist, kannst du dich ja zwischendurch eine Woche krankschreiben lassen. Solange du nicht 6 Wochen am Stück „krank“ bist, ist alles in Ordnung. Denn da würde dann ebenfalls die Krankenkasse einspringen und du hättest wieder Gehaltseinbußen.

Da für dich der Mutterschutz gilt, kann dir der AG nicht kündigen oder dich abmahnen.

Den „Gelben Zettel“ solltest du natürlich unter keinen Umständen vergessen abzugeben!! Zur Not per Post schicken oder jemanden bitten ihn abzugeben.

Alles Gute

Gruß Lore

Hallo, dazu weiß ich leider nichts.
alles gute.

Was dein AG da vor hat ist nicht rechtens. Der Doc schreibt dir dieses Attest ja weil eine kürzere Arbeitszeit für dein Kind und dich gesünder ist. Ich finde es frech das du damit deine Minusstunden ausgleichen sollst. Natürlich bekommst du auch nur noch diese 4 Stunden bezahlt.
Soweit ich weiß wirkt sich das auf dein Elterngeld nicht aus, aber wie das beim Muschugeld ist kann ich dir nicht sagen.
Frag doch mal bei deiner Krankenkasse nach die wissen das ganz genau.

Alles Gute!

Hallihallo!

Das, was Dein AG meint ist ein teilweises Beschäftigungsverbot durch den Arzt.

Ein Beschäftigungsverbot bedeutet, dass Du für die Zeit der Schwangerschaft bzw. solang die Ursache der schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit anhält nicht arbeiten gehst, aber Deinen Grundlohn bzw. Durchschnittslohn der letzten 12 Monate weiter erhälst. Außerdem entstehen in der Zeit die gleichen Urlaubsansprüche wie sonst und es stehen anteilig bis Ende Mutterschutz Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu, wenn es in der Firma gezahlt wird.

Das Beschäftigungsverbot kann von 2 Seiten ausgesprochen werden.

  1. Generelle Beschäftigungsverbote sind grundsätzlich von jedem Arbeitgeber beim Einsatz von werdenden und stillenden Müttern zu beachten. Die einzelnen Arbeiten, für die generelle Beschäftigungsverbote gelten, sind im § 4 des MuSchG und der Mutterschutzrichtlinienverordnung aufgezählt. Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Schwangere oder Stillende, hat er grundsätzlich eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen. In die Beurteilung sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt mit einbezogen werden. Die Betroffene sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer und der Betriebsrat oder Personalrat müssen über das Ergebnis der Beurteilung und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden. Ergibt sich aus der Beurteilung ein Beschäftigungsverbot für die gesamte bzw. für einzelne Tätigkeiten, darf der Arbeitgeber die Schwangere oder Stillende mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen.

Finanzielle Nachteile dürfen der Frau jedoch durch die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht entstehen.
Hinweis:

Nach § 1 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 22.12.2005 (BGBl. Nr. 76 S. 38686 vom 30.12.2005) erstatten die Krankenkassen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen) auf Antrag den am Umlageverfahren U 2 beteiligten Arbeitgebern alle durch Beschäftigungsverbote werdender und stillender Mütter entstehenden Aufwendungen (Arbeitsentgelt inklusive Sozialabgaben) sowie den während der Schutzfristen zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Krankenkasse, bei der die betreffende Frau versichert ist.

Unabhängig von diesen o. g. generellen Beschäftigungsverboten, die unabdingbar sind und auch nicht auf Wunsch der Betroffenen außer Kraft gesetzt werden können, gibt es:

  1. Das sogenannte individuelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für den Einzelfall. Dieses zielt auf die besondere Lebenssituation der werdenden Mutter ab. Hierzu heißt es: „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.“

Allein der Arzt entscheidet, welche beruflichen Tätigkeiten für eine werdende Mutter und das ungeborene Kind eine Gefährdung darstellen können. Hierbei eröffnet sich ein großer Entscheidungsspielraum für den Arzt. Er kann Tätigkeiten hinsichtlich Art, Dauer und Länge einschränken, kann sie ggf. ganz verbieten; er kann das Beschäftigungsverbot befristet oder bis zum Beginn der Schutzfrist erteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesundheitsgefährdung in Verbindung mit der Schwangerschaft zu sehen ist.

Von dieser Regelung des § 3 Abs. 1 kann z.B. bei unstillbarem Erbrechen, Schwangerschaftstoxikose, Risikoschwangerschaft, bei erheblicher psychischer Belastung, aber auch bei den sogenannten normalen Schwangerschaftsbeschwerden, wie z. B. morgendlicher Übelkeit Gebrauch gemacht werden. Der Arzt hat in jedem Fall zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG ausgesprochen werden sollte oder eine „normale“ Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG sollte schriftlich ausgesprochen werden und ist nach Vorlage beim Arbeitgeber wirksam.

Zuständig ist immer das Gewerbeaufsichtsamt des jeweiligen Bundeslandes.

LG Silke

Hallo,
wenn Ihnen der Arzt ein Attest ausstellt, dass Sie nur noch eine bestimmte Stundenzahl oder auch gar nicht mehr arbeiten dürfen, dann ist das ein sog. Beschäftigungsverbot. Während des Beschäftiungsverbotes erhalten Sie Ihren Durchschnittsverdienst weiter. Finanziert wird das über eine Versicherung, in die jeder AG einzahlen muss. Sie haben somit keinen Verdienstausfall und machen keine Minusstunden. Nach dem Beschäftigungsverbot, spätestens nach der Elternzeit erhalten Sie automatisch Ihren jetzigen Arbeitsvertrag zurück. Mutterschaftsgeld erhalten Sie in der Höhe Ihres Verdienstes. Da sich durch das Beschäftigungsverbot der Verdienst nicht verringert, haben Sie da keine Probleme. Beraten lassen können Sie sich kostenlos in einer Schwangerenberatungsstelle. Sehen Sie im Internet oder Telefonbuch nach, welche bei Ihnen in der Nähe ist. Über das Beschäftigungsverbot wissen auch Ihre Krankenkasse und Ihr Frauenarzt Bescheid. Bitte melden Sie sich, wenn Sie noch Rückfragen haben sollten. Alles Gute, SAM

hallo

da kann ich leider nicht weiterhelfen.

einen schönen tag noch und lg

sandra

Dazu kann ich keine Auskunft geben.