Hallo liebe Wissende,
ich habe ein paar Fragen in Bezug auf zulässige Regelungen in AGB.
Angenommen, A hat einen Schaden (an einer anderen Sache als der
gekauften) infolge einer mangelhaften Kaufsache erlitten. Er
verlangte nun Schadensersatz gem. 437 Nr. 3, 434, 280 I.
Weiter angenommen, der Verkäufer lehnte einen solchen Schadensersatz
für „Folgeschäden“ ab, weil sie angeblich in seinen AGB
ausgeschlossen seien.
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Frage: bei dem o.g. Schadensersatzanspruch handelt es sich doch um
einen Anspruch wegen eines Mangels iSd 309 Nr. 8 b) aa), oder? -
Frage: eine Beschränkung eines solchen Anspruchs durch AGB wäre
doch dann gem. 309 Nr. 8 b) aa) bzw. aufgrund des Wortlauts des 475
ausgeschlossen, oder?? -
Frage: selbst wenn man annähme, es handele sich nicht um einen
Verbauchsgüterkauf, z.B. weil der Käufer selbständig ist, wäre doch
eine solche Beschränkung aufgrund 310 I S. 2 iVm S. 1 hinfällig,
oder? -
und letzte Frage: würdet ihr in nachfolgendem Auszug einen
Ausschluss des o.g. Schadenserssatzanspruchs erkennen können?
Die Firma haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung seitens der Firma oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von der Firma beruhen, sowie für sonstige Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
seitens der Firma oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von der Firma beruhen, jedoch für jedes
Verschulden bei Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (hier: 433 I 1, vergl. oben) beruhen. Eine
darüber hinausgehende Haftung für Schadenersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung
auf Schadenersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie aus
Produkthaftungsgesetz.
Vielen Dank für eure Meinungen - Jaschiii