Hallo Wissende,
ein Car-Sharing-Anbieter in der Rechtsform der AG hat folgende Klausel zur Regulierung von Fahrzeugschäden in seinen AGBs:
„Der Teilnehmer haftet für sämtliche Schäden, die während der Zeit von der Übernahme bis zu der ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs auftreten, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat“ (Fettung von mir)
Ein Kunde, bei dem nach ca. 3 Monaten ein Schaden durch die AG geltend gemacht wird, ist nun der Meinung, daß diese Klausel eindeutig gegen § 309 Nr. 12 BGB verstößt und somit unwirksam ist.
Der Kunde bestreitet, den Schaden verursacht zu haben. Als Beleg für den Schaden hat die AG lediglich einen Kostenvoranschlag vorgelegt. Die Herausgabe weiterer, vom Kunden angeforderter Dokumente wie zB fotografische Schadensdokumentation, Zeitpunkt der Schadensmeldung, tatsächlicher Reparaturaufwand etc. wird von der AG verweigert.
Der Kunde sieht den Anspruch nicht nachgewiesen, die AG beharrt auf ihren AGBs und droht mit Vollstreckung.
Hinweis für alle Moralapostel:
Nein, der Kunde will sich nicht vor etwas drücken, von dem er weiß, daß er es zu vertreten hat.
Wie sehen Fachmenschen diese Klausel ? Könnte der Gang zum Anwalt lohnen ?
Danke &Tschüß
Wolfgang